IED-Umsetzung: Änderungen zum Artikelgesetz und Zeitplan

Der Bundestag hat im Juli dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Artikelgesetz) mit zahlreichen Änderungen zugestimmt. Die Änderungen aus der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses des Bundestages dienen zum einen der besseren 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben und zum anderen der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. Mit den Änderungen setzt der Bundestag viele Empfehlungen aus der DIHK-Stellungnahme um. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Wichtigste Änderungen

Die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses ändert auf 150 Seiten einen Großteil des im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Artikelgesetzes, das bereits auf 250 Seiten Änderungen an sieben Gesetzen umfasst. Eine finale Druckfassung liegt noch nicht vor.

Ausnahmeregelungen

Die Industrieemissionsrichtlinie erlaubt, in Artikel 15 weniger strenge Emissionsgrenzwerte (Absatz 5) oder weniger strenge verbindliche Spannen für die Umweltleistung oder Umweltleistungsgrenzwerte (Absatz 6) festzulegen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte „gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten“ bzw. bei den Umweltleistungswerten „zu erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen“ führen würde. Sie müssen sich zudem aus den Gründen "a) geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen“ oder „b) technische Merkmale“ der Anlage ergeben.
Im Regierungsentwurf sah die Bundesregierung für das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) dafür drei Wege vor: § 7a BImSchG in Rechtsverordnungen, § 12a in einer Einzelfallentscheidung und § 48 in einer Verwaltungsvorschrift. Die Grundlage geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen wurde hier allerdings nur für Abweichungen von Umweltleistungsgrenzwerten und „in Bezug auf Wasser“ aufgenommen. Der Bundestag erweitert die Abweichungsregelung nun für Emissionen von Gerüchen und Lärm im Wege von Verordnungen (§ 7a BImSchG) oder Verwaltungsvorschriften (§ 48 BImSchG). Für Umweltleistungsgrenzwerte entfällt die Einschränkung „in Bezug auf Wasser“. Auch im Wasserhaushaltsgesetz (§ 61c und § 61g WHG) wurde der Grund geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen für mögliche Ausnahmen auf dem Verordnungsweg ergänzt. Damit setzt auch der Bundestag nicht alle Ausnahmeregelungen der Industrieemissionsrichtlinie für alle möglichen Wege um, kommt diesem Ziel jedoch ein deutliches Stück näher.

Veröffentlichung der konsolidierten Fassung von Inhalts- und Nebenbestimmungen

Der Regierungsentwurf sah in § 10 Absatz 8a Nr. 3 BImSchG die Veröffentlichung von konsolidierten Inhalts- und Nebenbestimmungen vor. Unternehmen und Behörden erwarten hiervon einen erheblichen Mehraufwand und Verzögerungen im Genehmigungsverfahren, da sich das Zusammentragen der teilweise sehr umfangreichen Bestimmungen in vielen Fällen sehr zeitaufwändig gestalten würde. Der Bundestag ergänzt dazu nun die Klarstellung, dass diese konsolidierte Fassung nur veröffentlicht werden muss, „sofern eine solche bei der zuständigen Behörde vorliegt“.

Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Der größte Teil der Änderungen des Bundestages zielt auf die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. Damit sollen weitere Beschlüsse des Bund-Länder-Beschleunigungspaktes und der Modernisierungsagenda umgesetzt werden. Das betrifft folgende Regelungen:
1. Einschränkung der „Jedermanns-Beteiligung“: In den Begriffsbestimmungen in § 1 Absatz 11 BImSchG und den Regelungen zum Genehmigungsverfahren in § 10 Absatz 3 wird klargestellt, dass die betroffene Öffentlichkeit Personen umfasst, „deren Belange durch die Genehmigungsentscheidung berührt“ werden. Dazu gehören auch Umweltvereinigungen.
2. Zulassung des vorzeitigen Beginns: In § 8a BImSchG wird konkretisiert, dass die vorläufige Zulassung von Vorhaben „unverzüglich, spätestens nach 8 Wochen“ zu erteilen ist. Zudem wird klargestellt, dass relevante öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen dürfen. In der Begründung wird klargestellt, dass die Prognoseentscheidung „auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse“ getroffen wird und keine „vertieften oder abschließende Untersuchungen“ notwendig sind.
3. Elektronisches Genehmigungsverfahren: In § 10 Absatz 1 wird die schriftliche Form der Antragstellung gestrichen. Allerdings kann die Behörde weiterhin die schriftliche Form verlangen, sofern die Bearbeitung anders nicht möglich ist. Auch können Antragsteller im Fall eines „berechtigten Interesses“ weiterhin schriftliche Anträge stellen. Ab dem 1. Januar 2028 ist auch der Genehmigungsbescheid elektronisch zuzustellen. Auch in der 9. BImSchV werden Vorgaben zu schriftlichen Anträgen, Nachweisen oder Zustellungen gestrichen.
4. Veröffentlichung im Amtsblatt: In § 10 Absatz 3, § 16c BImSchG und § 8 der 9. BImSchV wird die Pflicht zur Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt gestrichen. Behörden erwarten hiervon mehrere Wochen Zeitersparnis.
5. Stichtagsregelung: In § 10 Absatz 5 entfällt die Verlängerungsmöglichkeit der einmonatigen Frist zur Behördenbeteiligung künftig für alle Anlagen. Bisher war dies nur für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien vorgesehen. Auch muss die zuständige Behörde die Entscheidung der zu beteiligenden Behörde auf Antrag für alle Anlagen ersetzen. Sie hat dabei den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage auf das Ende der Beteiligungsfrist anzunehmen. Für den Arten- und Habitatschutz bleibt dies Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien vorbehalten.
6. Fakultativer Erörterungstermin: Nach § 10 Absatz 6 wird ein Erörterungstermin künftig nur noch auf Antrag der Antragsteller durchgeführt. Entsprechend werden die Regelungen in § 16 und § 17 der 9. BImSchV gestrichen, die den Behörden Kriterien zur Entscheidung über den möglichen Wegfall oder der Verlegung eines solchen Termins vorgeben. Fakultativ war der Termin nach diesen Regelungen bisher nur für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder Herstellung und Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien.
7. Nachreichen von Unterlagen: In § 12 Absatz 2a BImSchG wird klargestellt, dass Genehmigungen mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden können, wenn bestimmte Unterlagen oder Angaben noch nachzureichen sind.
8. Fristverkürzung bei Anträgen von Störfallbetrieben: Nach § 23b soll die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf störfallrelevante Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage nur noch einmalig verlängert werden dürfen. Jede weitere Verlängerung bedarf der Zustimmung des Antragstellers.
Die Drucksachen enthalten darüber hinaus zahlreiche weitere Klarstellungen und Ergänzungen. Mit dem Beschluss zur Umsetzung der IED in nationales Recht, werden die Bundesländer auch die Mantelverordnung zur Änderung der zahlreichen Verordnungen aufnehmen. Dies hatten sie mit Blick auf die Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag pausiert.

Stellungnahme des Bundesrats (März)

Der Bundesrat hat Anfang März über die Empfehlungen seiner Ausschüsse zur nationalen Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED) entschieden. Während zahlreiche Vereinfachungen und vollzugsrelevante Änderungen übernommen wurden, fand der Vorschlag des Wirtschaftsausschusses zur Verschiebung des Gesetzes keine Mehrheit.
103 von insgesamt 135 Anträgen der Ausschüsse stimmten die Länder mehrheitlich zu. Darunter befinden sich viele Erleichterungen des Genehmigungsverfahrens und zur 1:1‑Umsetzungen der IE-Richtlinie, die vielen Empfehlungen der DIHK-Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 160 KB) entsprechen.

Zentrale Punkte der Stellungnahme des Bundesrates

1:1‑Umsetzung und vermeiden von Gold-Platin (Ziffern 1, 2d, 101 und 102): Keine zusätzlichen nationalen Vorgaben („kein Gold‑Platin“) und vollständige Nutzung aller EU‑Spielräume, um Bürokratie abzubauen.
Unmittelbare Geltung von BVT‑Schlussfolgerungen (Ziffer 2a, 68): Forderung nach alternativen Regelungen zur unmittelbaren Geltung von BVT‑Schlussfolgerungen. Konkrete Anpassungen fordert der Bundesrat dafür in § 61c und 61g WHG
Umsetzung von Ausnahmeregelungen (Ziffern 6, 7, konkret: 25, 39, 40, 43, 58, 59, 69, 70): Forderung und Änderungsanträge zur vollständigen Umsetzung aller EU‑Ausnahmen zu Emissionsbandbreiten, Umweltleistung oder Umweltleistungsgrenzwerten in § 7a, § 12a, § 48 und § 52a BImSchG sowie §61c und § 61g WHG.
Ausnahmen auch für Nicht-IED-Anlagen zulassen (Ziffer 24): In §12a Absatz 4 und 5 BImSchG sollen auch für genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der IE-Richtlinie fallen, Ausnahmen gewährt werden können.
Pflicht zur Veröffentlichung von Nebenbestimmungen (Ziffer 20): Einschränkung der Pflicht auf Bestimmung, die den Behörden vorliegen.
Umweltmanagementsystem (UMS) (Ziffern 44, 45): Konformitätsgeprüfte Umweltmanagementsysteme sollen nicht durch die Behörden gesondert geprüft werden müssen (§ 52a Absatz 7 BImSchG). Die Vermutungsregel, dass das Vorliegen eines konformitätsgeprüften UMS der Einhaltung der Anforderungen genügt, wird um Systeme ergänzt, die Daten auf andere Weise erheben und dokumentieren und der neuen 45. BImSchV genügen.
Vereinfachungen und Digitalisierung im Genehmigungsverfahren
  • Streichung der Pflicht zur Bekanntmachung im „amtlichen Veröffentlichungsblatt“ in § 10 Absatz 3 Satz 1 BImSchG (Ziffer 12).
  • Einschränkung von Widersprüchen auf „von dem Vorhaben betroffene“ (Ziffer 13)
  • Verzicht auf die Schriftform bei Bekanntgabe, Fristverlängerung und Zustellung des Genehmigungsbescheides. (Ziffer 14, 15)
  • Verkürzung der Frist für das Einvernehmen der Gemeinde von zwei auf einen Monat (Ziffer 17).
  • Allgemein werden zudem weitere Beschleunigung in der 4. BImSchV, ein fakultativer Erörterungstermin, eine Monatsfrist in § 57 WHG, Verfahrensvorschriften wie im Bau- und Immissionsschutzrecht auch im WHG gefordert (Ziffern 101 und 102)
UVPG‑Erleichterungen: Anpassungen und Erleichterungen im UVPG (Ziffern 88-100).
(Quelle DIHK)