ZSVR: Zulassung für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht erforderlich

Ab 1. November 2027 bzw. ab 1. Januar 2028 ist für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht eine Zulassung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erforderlich. Die bestehenden Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung – insbesondere zur Rücknahme sowie zur Zuführung der Verpackungen zur Wiederverwendung oder Verwertung – bleiben bestehen. Das sehen die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) vor.
Betroffen sind alle Unternehmen, deren Verpackungen nicht bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sondern typischerweise bei gewerblichen oder industriellen Endabnehmern. Maßgeblich ist, dass die Verpackungen nicht im Katalog der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen als systembeteiligungspflichtige Verpackung aufgeführt ist. Der Katalog wird aktuell überarbeitet.
Für viele Unternehmen stellt sich künftig die zentrale Frage: Erfüllen sie ihre Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen individuell oder über eine sogenannte Organisation für Herstellerverantwortung (sOfH)?
  • Privatrechtlich organisierte Organisationen, die Aufgaben einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung (sOfH) wahrnehmen, benötigen ab 1. November 2027 eine Zulassung durch die ZSVR.
  • Für Hersteller nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027. Bis dahin dürfen sie diese Verpackungen auch ohne Zulassung nach § 19 VerpackDG im Bundesgebiet bereitstellen. Ab dem 1. Januar 2028 ist eine Zulassung durch die ZSVR erforderlich.
Zuständig für die neue Zulassung der Hersteller und auch der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Der Zugang zum Zulassungsverfahren wird nach Einschätzung der ZSVR für Mitte 2027 angestrebt.
(Quelle ZSVR)