Einfuhrbestimmungen

Kenia: Neue Importpflichten

Mit dem kenianischen Finance Act 2025 traten am 1. Juli 2025 diverse Änderungen beim Warenimport und bei den Einfuhrabgaben in Kraft. Für alle nach Kenia eingeführten Sendungen ist zukünftig ein Ursprungszeugnis verpflichtend. Darüber hinaus ist seit dem 3. August 2026 für Containerfracht eine Voranmeldung vorgeschrieben.

1. Warenimporte

Die kenianische Steuerbehörde (Kenya Revenue Authority, KRA) gab bekannt, dass ab dem 1. Juli 2025 für alle Warenimporte ein von einer zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestelltes Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, COO) erforderlich ist.
Dies stellt eine Abweichung von der bisherigen Praxis dar, nach der Ursprungszeugnisse ausschließlich für Waren im Rahmen von Präferenzabkommen erforderlich waren, um den Ursprung zu bestimmen und entsprechende Zollvergünstigungen in Anspruch nehmen zu können.
Ein Ursprungszeugnis ist gültig, wenn es die folgenden Angaben enthält:
  • Name und Anschrift des Ausführers;
  • Name und Anschrift des Einführers;
  • Ursprungshafen;
  • Genaue Beschreibung der Waren;
  • Menge der Waren;
  • Ursprungsland und
  • Bestimmungsland.

2. Einfuhrabgaben

Die Liste der in Kenia steuerbefreiten Waren wird angepasst: Bestimmte Waren werden aus der Steuerbefreiung herausgenommen, während andere Waren künftig von der Mehrwertsteuer befreit sind. Zudem werden einzelne Waren von der Verbrauchsteuer ausgenommen. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die weiterhin der Besteuerung unterliegen, werden die Steuersätze angehoben.
Die GTAI informiert ausführlich über Änderungen bei Zoll und Steuern in Kenia.

3. Voranmeldung für Containerfracht

Seit dem 3. August 2026 verlangt die Kenya Revenue Authority (KRA) für containerisierte Seefrachtsendungen nach Kenia eine vorherige elektronische Frachtanmeldung (Advance Cargo Declaration, ACD).
Vor der Verladung müssen Exporteure, Versender oder Spediteure über die digitale Plattform der KRA eine ACD-Referenznummer beantragen. Dazu sind folgende Dokumente hochzuladen:
  • Entwurf des Bill of Lading
  • Handelsrechnung
  • Frachtrechnung
  • Ausfuhranmeldung
Nach erfolgreicher Prüfung stellt die KRA eine 15-stellige Referenznummer aus. Diese muss anschließend im endgültigen Frachtbrief vermerkt werden.
Nicht betroffen sind Güter im Transitverkehr, die über Kenia in andere Staaten weitertransportiert werden.
Ausführliche Informationen und den Zugang zum Verfahren stellt die KRA über ihr ACD-Portal bereit.


Quellen: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), Germany Trade & Invest (GTAI)