Neue Arbeitsverbote für Geduldete aus bestimmten Herkunftsstaaten

Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Seit dem 29. Juli 2026 gelten verschärfte Regelungen für geduldete Personen aus den von der Europäischen Union festgelegten sicheren Herkunftsstaaten. Die Änderungen können insbesondere für Unternehmen, die zum Ausbildungsbeginn im August oder September 2026 Auszubildende einstellen möchten, erhebliche Auswirkungen haben.

Gesetzesänderung betrifft mehrere Herkunftsstaaten

Mit der Neuregelung des § 60a Abs. 6 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) werden Arbeitsverbote nun auch auf geduldete Personen aus folgenden Staaten ausgeweitet:
  • Ägypten
  • Bangladesch
  • Indien
  • Kolumbien
  • Marokko
  • Tunesien
  • Türkei
Für betroffene Personen kann dies bedeuten, dass eine Beschäftigungs- oder Ausbildungserlaubnis künftig nicht mehr erteilt oder fortgeführt werden darf.

Übergangsregelungen schützen bestehende Beschäftigungsverhältnisse

Um bereits integrierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unmittelbar zu benachteiligen, hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen geschaffen (§ 104 Abs. 18 Nr. 2 AufenthG).
Das Arbeitsverbot gilt nicht für geduldete Personen aus den genannten Herkunftsstaaten, wenn sie
  • bereits am 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland gelebt haben oder
  • am 11. Juni 2026 bereits über eine gültige Beschäftigungserlaubnis verfügten.
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann seine bisherige Erwerbstätigkeit grundsätzlich fortsetzen.

Besondere Herausforderungen zum Ausbildungsstart 2026

Problematisch kann die neue Rechtslage für Personen werden, die nicht unter die Übergangsregelung fallen. Dies betrifft insbesondere geduldete Menschen, die
  • erst nach dem 6. Mai 2025 eine Duldung erhalten haben und
  • vor dem 12. Juni 2026 noch keine Beschäftigungserlaubnis besaßen.
Im Zusammenhang mit dem Ausbildungsbeginn zum 1. August oder 1. September 2026 können dadurch Fälle entstehen, in denen bereits geplante oder vereinbarte Ausbildungsverhältnisse nicht umgesetzt werden können.

Empfehlung an Unternehmen

Unternehmen, die Personen aus den betroffenen Herkunftsstaaten beschäftigen oder ausbilden möchten, sollten den Aufenthaltsstatus sowie die Anwendbarkeit der Übergangsregelungen frühzeitig prüfen. Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Ausländerbehörden.
Wichtig: Betrieben, die Personen trotz eines bestehenden Arbeitsverbots beschäftigen oder ausbilden, drohen ordnungsrechtliche Konsequenzen und Bußgelder.

Weiterführende Informationen und Beratung

Unternehmen, die Fragen zu den neuen Regelungen haben, können sich an die IHK Magdeburg oder an die Expertinnen und Experten des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge wenden. Darüber hinaus bietet das IQ-Netzwerk aktuelle Informationen zu den Auswirkungen der Neuregelung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausbildungsduldung.