Sozialversicherungsrecht

Rentenversicherungspflicht - Status Quo

Aktuell: Geplante Änderungen durch das Reformpaket vom 02.07.2026
Die Spitzen der Regierungsparteien haben am 02.07.2026 ihre Reformpläne vorgestellt. Vorangegangen war, dass zur Sicherung des Rentensystems eine Kommission ihren Reformkatalog vorlegte. Die Regierung hat erklärt, die 33 Punkte der Reformkommission genauso wie vorgeschlagen umsetzen zu wollen. (Hier sehen Sie den Bericht der Rentenkommission: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Rentenreform-2025/Rentenkommission-2026/rentenkommission-2026.html ). Die Empfehlungen der Rentenkommission, die der Entscheidung im Koalitionsausschuss vorausgingen, lauten bzgl. der Selbständigen (Empfehlung 22):
„Künftige Selbstständige, also solche, die nach einem noch festzulegenden Stichtag gründen und nicht in einem berufsständischen Versorgungswerk oder der Landwirtschaftlichen Alterskasse versicherungspflichtig sind, sollen verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.“
Die Bundesregierung will die Empfehlungen der Alterssicherungskommission in einem Gesetzespaket umsetzen. Nach dem Beschlusspapier der Koalition soll dieses Paket bis Ende 2026 im Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Gültig werden die einzelnen Änderungen aber nicht automatisch alle sofort. Entscheidend ist, wann das Gesetzespaket in Kraft tritt und welche Übergangsfristen für die jeweiligen Maßnahmen festgelegt werden.

Empfehlungen der Rentenkommission:
Die Kommission empfiehlt, dass künftig alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbständigen ab einem Stichtag verpflichtend, also ohne Möglichkeit zum Opt-out, in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) versichert werden sollen. Damit sollen potenzielle Schutzlücken in der Altersvorsorge geschlossen und die Lebensstandardsicherung im Alter auf individueller Ebene erleichtert werden. Zugleich wird die GRV als System gestärkt, wenn der Kreis der Versicherten breit gefasst wird.
Die Verbeitragung soll sich am Regelbeitrag für die Pflichtversicherung von Handwerkern orientieren. Wahlweise könnten Selbständige auch einen Beitrag entrichten, der sich an ihrem steuerpflichtigen Einkommen orientiert, um eine wirtschaftliche Überlastung für jene zu vermeiden, deren Einkünfte deutlich unter der Bezugsgröße liegen.

Um Gründungen zu erleichtern, soll eine Karenzzeit von drei Jahren gelten, in der nur der halbe Regelbeitrag zu entrichten ist. Eine Verkettung von Neugründungen soll keine weitere Karenzzeit ermöglichen. Als neu kann folglich nur die erstmalige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Verlauf des Erwerbslebens gelten.

Die Kommission plädiert dafür, auch Selbständige im Bestand in den Kreis der Pflichtversicherten einzubeziehen, die bei Einführung der Regelung bereits selbständig tätig sind. Ihnen sollte aber die Möglichkeit eines voraussetzungslosen Opt-out eingeräumt werden. Auf diese Weise würde bestehenden Altersvorsorgeverträgen Rechnung getragen werden.
Rentenversicherungspflicht, aktuell geltend im Rentenversicherungsrecht
Arbeitnehmer, egal ob Arbeiter oder Angestellte, haben eins gemein: sie sind gesetzlich pflichtversichert bei der Rentenversicherung, wenn nicht eine Befreiungsvorschrift greift. Beamte erhalten keine Rente, sondern eine Pension von ihrem Dienstherrn, sind deswegen nicht rentenversicherungspflichtig. Ähnliches gilt für Richter und Soldaten.
Selbstständige
Hier lässt sich eine gewisse Gruppeneinteilung treffen. Der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen:
Handwerker und Hausgewerbetreibende, Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte, Künstler und Publizisten, Selbstständige mit in der Regel nur einem Auftraggeber (sog arbeitnehmerähnliche Selbständige), Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer und bestimmte weitere Selbstständige.
Alle anderen Selbstständigen können auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden. Auch viele Unternehmen bieten eine private Rentenversicherung für Selbständige an.
Handwerker
Selbstständige Handwerker gehören traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen alle Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen (zum Beispiel Meisterprüfung) und tatsächlich selbstständig arbeiten.
Die Versicherungspflicht hängt außerdem davon ab, ob ein zulassungspflichtiges, zulassungsfreies oder handwerkerähnliches Gewerbe ausgeübt wird. Die Meldung der Handwerkskammer zur Eintragung in die Handwerksrolle ist dabei entscheidend. Auch als Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft ist man unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig.
Selbstständige in Bildung und Pflege
Selbständige Lehrer, die monatlich weniger als 520 Euro verdienen, müssen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Ab einem Verdienst von 520,01 Euro im Monat sind sie jedoch in der Rentenversicherung beitragspflichtig. Diese Beiträge müssen freiberufliche Lehrer, Trainer und Coaches aber nur so lange einzahlen, wie sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dazu zählen auch Azubis.
Der Lehrerbegriff wird dabei weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe ebenso dazu wie Golf- oder Aerobicunterricht. Auch selbstständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkraispädagogen können als Lehrer gelten.
Versicherungspflichtig als Erzieher ist, wessen Tätigkeit auf die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist. Neben Erziehern in Kindergärten oder Horten sind auch Tagesmütter versicherungspflichtig.
Auch Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege sind versicherungspflichtig, wenn Sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln. Dies gilt, wenn sie im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Ausnahme gilt hier für (Beleg-)Hebammen und Entbindungspfleger: auch wenn Sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, sind sie versicherungspflichtig.
Künstler & Publizisten
Künstler und Publizisten sind in der Künstlersozialkasse versicherungspflichtig – dazu zählen alle Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren, aber auch Publizisten, wie Schriftsteller, Autoren und Journalisten und Publizistik Lehrende.
Seelotsen, Küstenschiffer & -fischer
Seelotsen außer Binnenlotsen, die Travelotsen und die Lotsen der Flensburger Förde. Küstenschiffer und –fischer, die zur Besatzung eines Schiffes gehören, oder Küstenfischer, die ohne Fahrzeug fischen, sind versicherungspflichtig. Voraussetzung: Sie beschäftigen regelmäßig nicht mehr als 4 versicherungspflichtige Arbeitnehmer.
Sonderfall: Versorgungswerke
Bestimmte Gruppen von Berufstätigen sind nicht Pflichtmitglied bei der gesetzlichen Rentenversicherung, unterliegen aber einer berufsspezifischen eigenen Rentenversorgung mit Pflichtzugehörigkeit, nämlich zu den Versorgungswerken:
Die Versorgungswerke zahlen die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente für Freiberufler. Die einzelnen Versorgungswerke verlangen unterschiedlich hohe Beiträge. Die zugesagten Renten sind dabei nicht selten höher als die gesetzliche Rente.
Die Leistungen werden aus den Rücklagen der Versorgungswerke gezahlt, statt im Umlageverfahren aus den Einzahlungen der aktuell Berufstätigen, wie bei der gesetzlichen Rente.In ein Versorgungswerk eintreten müssen alle Ärzte (auch Zahn- und Tierärzte), Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Ingenieure und Psychotherapeuten, die Mitglied in der entsprechenden berufsständischen Kammer sind. Mitglieder eines Versorgungswerks können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Stand: 06.07.2026