Oh Tannenbaum!
Weihnachtsbaum und Umsatzsteuersätze
Für das Weihnachtsgeschäft 2026 wird in Deutschland mit dem Verkauf von rund 23 bis 25 Millionen echten Weihnachtsbäumen gerechnet. Der natürliche Weihnachtsbaum bleibt damit die mit Abstand beliebteste Wahl der Verbraucher. Künstliche Weihnachtsbäume haben sich mittlerweile als feste Alternative etabliert. Je nach Studie nutzt inzwischen etwa ein Viertel bis ein Drittel der deutschen Haushalte einen künstlichen Weihnachtsbaum (Aussage von Copilot).
Unterschiedliche Umsatzsteuerregelungen sind möglich, wenn es um den schönsten Baum zum Fest geht. Je nachdem, wer den Weihnachtsbaum verkauft und wie dieser beschaffen ist, kann die umsatzsteuerliche Behandlung unterschiedlich ausfallen.
Für künstliche Weihnachtsbäume aus Kunststoff gilt grundsätzlich der Steuersatz von 19 Prozent. Wer hingegen die Jubelstaude aus einer Weihnachtsbaumzucht von einem pauschalierenden Landwirt kauft, zahlt bei Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für die übrigen Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG 7,8 Prozent Umsatzsteuer.
Auch beim Verkauf eines Weihnachtsbaums im Baumarkt oder Gartencenter kann der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gelten. Entscheidend ist nicht der Verkaufsort, sondern die umsatzsteuerliche Einordnung. Der Forstwirt kann einen Baum unter Umständen sogar mit einem Durchschnittssatz von 5,5 Prozent an die Käufer weitergeben.
Wer lieber das Geld für Geschenke statt für einen Weihnachtsbaum ausgibt, sollte beim Kleinunternehmer kaufen, denn dort erhält man bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung eine Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis.
Als wäre das nicht schon kompliziert genug, gibt es auch noch diese Variante:
Wird ein gebrauchter Kunstbaum im Second-Hand-Laden verkauft, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis angewandt werden.
Und dann noch dies:
Wenn die Frage nach dem Steuersatz beim Weihnachtsbaum geklärt ist, gibt es noch diese und weitere Besonderheiten. Maßgeblich sind insbesondere § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 und die zolltarifliche Einordnung:
- Adventskranz aus frischen Tannenzweigen: 7 Prozent
- Brennholz, Sägespäne, Pellets oder Holzbriketts: bei entsprechender Einordnung 7 Prozent
- Holzhackschnitzel: je nach Einordnung 7 oder 19 Prozent
- Mandeln und Marzipan: 7 Prozent
- Kekse, auch mit Mandeln und Marzipan: grundsätzlich 7 Prozent
Interessant:
Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler u. a. und der Fraktion der FDP „Steuerliche Regelungen rund um das Weihnachtsgeschäft“, BT-Drucksache 19/15499 vom 26. November 2019; Antwort der Bundesregierung: BT-Drucksache 19/15896 vom 12. Dezember 2019. Drucksache Deutscher Bundestag
Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler u. a. und der Fraktion der FDP „Steuerliche Regelungen rund um das Weihnachtsgeschäft“, BT-Drucksache 19/15499 vom 26. November 2019; Antwort der Bundesregierung: BT-Drucksache 19/15896 vom 12. Dezember 2019. Drucksache Deutscher Bundestag
In diesem Sinne: O Tannenbaum …!
November 2026
