Vertragsrecht

Recht auf Reparatur: Antworten auf die wichtigsten Fragen für Unternehmen

Das Recht auf Reparatur gilt ab dem 31. Juli 2026 und bringt neue Anforderungen für Unternehmen mit sich. Erfahren Sie hier, welche Auswirkungen die neuen Regelungen auf Produkte, Gewährleistung und Reparaturpflichten haben.

Was ist das „Recht auf Reparatur“?

Das „Recht auf Reparatur“ ist eine neue gesetzliche Regelung, mit der die EU die Reparatur von Produkten fördern und deren Lebensdauer verlängern möchte. Das deutsche Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Die neuen Vorschriften gelten ab dem 31. Juli 2026 und bringen insbesondere für Hersteller, Importeure, Händler und Vertreiber neue Pflichten mit sich.

Ab wann gilt das neue „Recht auf Reparatur“?

Die neuen Regelungen gelten ab dem 31. Juli 2026. Sie finden grundsätzlich auf Kaufverträge Anwendung, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Für Verträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, gelten weiterhin die bisherigen gesetzlichen Vorschriften.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Betroffen sind vor allem Hersteller von Waren, für die EU-rechtliche Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen. Praktisch betrifft dies insbesondere Hersteller sogenannter „weißer Waren“ und bestimmter Elektrogeräte, soweit für diese Produktgruppen EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit gelten. Darunter fallen z.B. Smartphones, Tablets, Waschmaschinen und E-Bike-Batterien. Die Reparaturpflicht trifft nach der Richtlinie primär den Hersteller.

Was gilt bei Herstellern außerhalb der EU?

Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, trifft die Pflicht nach der Richtlinie zunächst seinen Bevollmächtigten in der EU. Gibt es keinen Bevollmächtigten, trifft die Pflicht den Importeur. Gibt es auch keinen Importeur, muss der Vertreiber die Pflichten des Herstellers übernehmen.

Was müssen Hersteller künftig leisten?

Der Hersteller muss auf Verlangen eines Verbrauchers die erfasste Ware reparieren, soweit die Ware unter EU-Reparierbarkeitsanforderungen fällt. Die Reparatur muss unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis und innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Eine Pflicht besteht nicht, wenn die Reparatur unmöglich ist

Können Hersteller Reparaturen durch Software, Ersatzteilpolitik oder Vertragsbedingungen erschweren?

Grundsätzlich nein. Hersteller dürfen Reparaturen künftig nicht unnötig erschweren wie etwa durch Vertragsklauseln, technische Sperren in Hard- oder Software oder eine Ersatzteilpolitik, die Reparaturen faktisch unmöglich macht.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn dafür objektive und berechtigte Gründe bestehen, beispielsweise aus Sicherheits- oder Produktschutzgründen.
Zudem müssen Ersatzteile und Reparaturwerkzeuge zu einem angemessenen Preis angeboten werden, sodass Reparaturen wirtschaftlich möglich bleiben.

Betrifft das auch Händler?

Auch Händler sind von den neuen Regelungen betroffen, allerdings in einer anderen Rolle als Hersteller.
Während der gesetzlichen Gewährleistung bleibt der Verkäufer der zentrale Ansprechpartner für Verbraucher. Bei einem Mangel können Käufer weiterhin die gesetzliche Nacherfüllung verlangen, also je nach den gesetzlichen Voraussetzungen eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung.
Das neue Recht auf Reparatur ergänzt diese Ansprüche: Für bestimmte Produktgruppen kann zusätzlich ein Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller oder weiteren Wirtschaftsakteuren wie Bevollmächtigten, Importeuren oder Vertreibern bestehen.

Wird fehlende Reparierbarkeit künftig ein Sachmangel?

Künftig kann eine fehlende Reparierbarkeit einen Sachmangel begründen. Mit den neuen Regelungen wird die Reparierbarkeit als Merkmal der üblichen Beschaffenheit einer Ware berücksichtigt.
Das bedeutet: Verbraucher können grundsätzlich erwarten, dass ein Produkt im üblichen Umfang reparierbar ist. Erfüllt ein Produkt diese berechtigte Erwartung nicht, kann dies im Einzelfall einen Sachmangel darstellen.

Gilt diese Erweiterung nur bei Verbraucherverträgen?

Die Erweiterung soll nicht auf Verbraucherverträge beschränkt sein.
Das deutsche Umsetzungsgesetz geht über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus. Während die EU-Richtlinie ausschließlich den Kauf von Waren durch Verbraucher (B2C) betrifft, soll die fehlende Reparierbarkeit nach deutschem Recht grundsätzlich bei allen Kaufverträgen als Sachmangel berücksichtigt werden.
Damit wären künftig neben Verbraucherverträgen auch folgende Vertragsarten erfasst:
  • Kaufverträge zwischen Unternehmen (B2B)
Für Unternehmen bedeutet das: Die Reparierbarkeit eines Produkts kann künftig auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen bei der Beurteilung eines Sachmangels eine Rolle spielen.

Können Unternehmen die Reparierbarkeit im B2B-Vertrag ausschließen?

Unternehmen können die Reparierbarkeit im B2B-Bereich grundsätzlich vertraglich abweichend regeln.
Nach dem deutschen Umsetzungsgesetz sollen die Parteien bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen (B2B) sowie zwischen Privatpersonen (C2C) die Möglichkeit haben, von den üblichen Beschaffenheitsmerkmalen – und damit auch von der Reparierbarkeit – vertraglich abzuweichen.
Für Unternehmen bedeutet das:
  • Prüfen Sie bestehende AGB, Produktbeschreibungen und Beschaffenheitsvereinbarungen.
  • Formulieren Sie abweichende Vereinbarungen eindeutig und transparent, wenn bestimmte Eigenschaften – etwa die Reparierbarkeit – ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen.
Beachte: Im Verbrauchsgüterkauf (B2C) gelten strengere gesetzliche Vorgaben. Dort sind abweichende Vereinbarungen zum Nachteil von Verbrauchern nur in engen Grenzen zulässig.

Verlängert sich die Gewährleistungsfrist bei Reparatur?

Die Gewährleistungsfrist kann sich künftig verlängern.
Entscheidet sich ein Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung für eine Reparatur statt einer Ersatzlieferung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate. Ziel der Neuregelung ist es, die Reparatur gegenüber einem Austausch der Ware attraktiver zu machen.
Für Unternehmen bedeutet das:
  • Die Verlängerung gilt nur, wenn der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung eine Reparatur wählt.
  • Die Gewährleistungsfrist verlängert sich einmalig um zwölf Monate.
  • Unternehmen sollten ihre Gewährleistungs-, Service- und Dokumentationsprozesse entsprechend anpassen.

Was gilt für Altverträge?

Für Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Gewährleistungs- und Verjährungsvorschriften.

Gibt es spätere Sonderfristen?

Die neuen Regelungen zur Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal treten nicht für alle Verträge gleichzeitig in Kraft.
Für Kaufverträge zwischen Unternehmen (B2B) soll die Neuregelung des § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB erst für Verträge gelten, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Betroffene Produkte identifizieren:
  • Prüfen Sie, für welche Produktgruppen die EU-Reparaturvorgaben gelten. Nur für diese Produkte bestehen die neuen Reparaturpflichten.
  • Reparaturprozesse überprüfen: Hersteller, Importeure und Vertreiber sollten Zuständigkeiten, Reparaturabläufe und Servicekapazitäten überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
  • Ersatzteile und Software bewerten: Stellen Sie sicher, dass Ersatzteile und Reparaturwerkzeuge verfügbar sind und Reparaturen nicht durch Software oder technische Maßnahmen unnötig erschwert werden.
  • Vertragsunterlagen aktualisieren: Überprüfen Sie AGB, Produktbeschreibungen, Garantiebedingungen und Kundeninformationen im Hinblick auf die neuen Vorgaben.
  • Gewährleistungsprozesse anpassen: Händler sollten ihre Prozesse auf die neuen Regelungen, insbesondere zur Reparatur und zur möglichen Verlängerung der Gewährleistungsfrist, abstimmen.
  • Mitarbeitende schulen.