Festsetzung verkaufsoffener Sonntage
Das Niedersächsische Gesetz über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) regelt, welche Geschäfte wo, wann und wie lange geöffnet haben dürfen. An Sonn- und Feiertagen müssen Geschäfte im Hinblick auf die sicherzustellende Arbeitsruhe grundsätzlich geschlossen bleiben. Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung ergeben sich aus den § 4 NLöffVZG (Sonn- und Feiertagsregelung allgemein) und § 5 NLöffVZG (Ausnahmen von der Sonntagsregelung auf Antrag), vgl. dazu auch Dokument “Ladenöffnungszeiten in Niedersachsen“.
An die Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen werden hohe Anforderungen gestellt. Immer wieder kommt es vor, dass von den jeweiligen Standortkommunen genehmigte Verkaufsoffene Sonntage per Eilverfahren untersagt werden. Nachfolgend werden die allgemeinen gesetzlichen Regelungen erläutert.
Allgemeine Regelungen zur Sonntagsöffnung auf Antrag
Verkaufsoffene Sonntage für Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen
Je politischer Gemeinde darf an insgesamt sechs Sonntagen (in anerkannten Ausflugsorten an acht Sonntagen) jährlich geöffnet werden. Die Höchstzahl der Öffnungen in jedem Ortsbereich darf vier Sonntage nicht überschreiten.
Die Dauer ist auf höchstens fünf Stunden begrenzt.
Voraussetzung für eine Sonntagsöffnung ist, dass
- ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt,
- ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt, oder
- ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund vorliegt.
Sonntagsöffnungen sind nicht möglich an
- Palmsonntag,
- Ostersonntag,
- Pfingstsonntag,
- Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent),
- Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent),
- allen Adventssonntagen
- am 27. Dezember, wenn dieser auf einen Sonntag fällt,
- staatlich anerkannten Feiertagen, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen, und zwar:
- Neujahr,
- 1. Mai,
- 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit),
- 31. Oktober (Reformationstag),
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.
Anträge können von der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen des Gebiets, für das die Öffnung beantragt wird, und von einer sie vertretenden Personenvereinigung gestellt werden.
Verkaufsoffene Sonntage für einzelne Verkaufsstellungen
Auf Antrag kann die zuständige Kommune ausnahmsweise auch für einzelne Verkaufsstellen an einem Sonntag im Kalenderjahr einen verkaufsoffenen Sonntag genehmigen, wenn dafür ein herausragender Anlass, beispielsweise ein 25-, 50- oder 75-jähriges Geschäftsjubiläum, besteht.
Antragstellung
Wir empfehlen die frühzeitige Kontaktaufnahme zur Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, um eine juristische Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Sonntagsöffnung zu vermeiden.
Hier erhalten Sie ausführliche Informationen zur Antragstellung: Verkaufsoffene Sonntage: Tipps und Hinweise zur Antragstellung
Ein Runderlass des Nds. Sozialministeriums vom 20.04l.2021 konkretisiert die Anforderungen an verkaufsoffene Sonntage (siehe dazu Download rechts).
Eine wichtige Hilfestellung bei der Antragstellung bietet eine gemeinsame Handlungshilfe des Landes Niedersachsen und der IHK Niedersachsen. Das Dokument steht auf der Website des zuständigen Sozialministeriums zum Download bereit. Dieser Praxischeck – erarbeitet vom Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, dem Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen sowie der IHK Niedersachsen Landesarbeitsgemeinschaft – fasst die wesentlichen Anforderungen übersichtlich zusammen und wird fortlaufend aktualisiert.
Stand: Oktober 2026