Fachkundeprüfung Omnibus

Informationen zur Fachkundeprüfung zur Führung eines Unternehmens im Straßenpersonenverkehr (ausgenommen Taxi/Mietwagen)

Die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen auf der Straße ist in Deutschland in zahlreichen Rechtsvorschriften, u. a. im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt. Abgesehen vom Verkehr mit Taxi und Mietwagen, unterteilt das PBefG den Personenverkehr in folgende vier Genehmigungsarten:
  1. Linienverkehr (§ 42 PBefG) ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung mit Omnibus oder Pkw, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
  2. Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43 PBefG) sind regelmäßige Beförderungen bestimmter Personenkreise mit Omnibus oder Pkw (unter Ausschluss anderer Fahrgäste), z. B. Berufs-, Schüler-, Kindergartenverkehr, Markt-, Theater-, Kasino- oder Discofahrten.
  3. Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (§ 48 PBefG) sind Fahrten mit Omnibus oder Pkw, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen Ausflugszweck durchführt. Ferienzielreisen sind Fahrten zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.
  4. Verkehr mit Mietomnibussen (§ 49 PBefG) liegt vor, wenn der Bus insgesamt zur Beförderung angemietet wird. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
Reiseveranstalter sind von der Genehmigungspflicht gemäß § 2 Abs. 5 a PBefG ausgenommen:
„Wer Gelegenheitsverkehre in Form von Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach PBefG ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.“

1. Genehmigungspflicht

Wer als Unternehmer Omnibusverkehr betreiben oder mit Personenkraftwagen Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen bzw. Linienverkehr durchführen will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Antragsteller mit Betriebssitz im Regierungsbezirk Detmold erhalten Genehmigungen für den Linienverkehr mit Omnibussen oder Pkw sowie für alle anderen Verkehrsarten mit Omnibussen bei der Bezirksregierung Detmold. Genehmigungen für Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit Pkws erhalten Sie bei den zuständigen Straßenverkehrsämtern. Ansprechpartner und Kontaktdaten entnehmen Sie bitte der Übersicht weiter unten.
Voraussetzung für die Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der so genannte Verkehrsleiter die fachliche Eignung zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens nachweist. Verkehrsleiter ist der Unternehmer selbst oder eine von ihm dazu gegenüber der Genehmigungsbehörde benannte natürliche Person.

2. Voraussetzungen

Die Bezirksregierung, bzw. das Straßenverkehrsamt erteilt die Genehmigung, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Nachweis über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat
  2. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes
  3. Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers und der Verkehrsleiter
  4. Nachweis der fachlichen Eignung des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person = Verkehrsleiter

2.1 Nachweis der Niederlassung

Die Niederlassung muss über Räume verfügen, in denen der Unternehmer wichtige Unternehmensunterlagen, Buchführungs-, Personal- und Dokumente über Lenk- und Ruhezeiten sowie sonstige verbindlich vorgeschriebene Unterlagen zur Verfügung halten muss.

2.2 Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist es u. a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug oder 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.

2.3 Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet
oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere
  1. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften
  2. schwere Verstöße gegen
    a) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
    b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
    c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrszulassung-Ordnung,
    d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
    e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
    f) umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.
Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass
  1. bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
  2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
  1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder
  2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt
  1. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen
    a) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
    b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
    c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung,
    d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
    e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
    f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder
    g) Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.
Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

2.3 Nachweis der fachlichen Eignung

2.3.1 Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung
Sie brauchen in Deutschland keine Eignungsprüfung abzulegen,
  • wenn Sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 (d.h. mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009) ohne Unterbrechung eine leitende Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen Personenverkehrs in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen können (Art. 9 VO (EG) Nr. 1071/09). Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse (siehe “Prüfungssachgebiete”) vermittelt haben. Sie sind der zuständigen Industrie- und Handelskammer grundsätzlich durch schriftliche Zeugnisse nachzuweisen,
  • wenn Sie bereits als Unternehmer über eine Genehmigung für Verkehre der oben genannten Art verfügen und die erneute Erteilung Ihrer ausgelaufenen Genehmigung eine weitere gleichartige Genehmigung oder eine Genehmigung für eine andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen wollen.
  • wenn Sie der Erlaubnisbehörde eine Bescheinigung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorlegen können, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/09 entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wurden (Art. 21 VO (EG) Nr. 1071/09).
WICHTIGER HINWEIS:
Die bislang als gleichwertig zur Fachkundeprüfung anerkannten Abschlüsse in den Ausbildungsberufen und Studiengänge ersetzen seit dem 4. Dezember 2011 nicht mehr den Fachkundenachweis. Jedoch hat der Gesetzgeber einen Besitzstandsschutz gesetzlich verankert (Bundesratsdrucksache 773/12, Sitzung vom 1. Februar 2013). Diesen genießen Personen, die eine der nachfolgend aufgeführten Ausbildungen bzw. Studiengänge bereits erfolgreich absolviert haben oder die Ausbildung bzw. das Studium vor dem 04. Dezember 2011 begonnen haben.
  • Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn-/Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
  • Betriebswirt(in) (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
  • Verkehrsfachwirt(in),
  • Diplom-Betriebswirt(in) im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsfach Personenverkehr der Hochschule Heilbronn,
  • Diplom-Verkehrswirtschaftler(in) der Technischen Universität Dresden,
2.3.2 Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung (Omnibusverkehr)
Können die vorgenannten Nachweise nicht erbracht werden, so ist die Ablegung einer Fachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer erforderlich (Siehe Punkt 3).

3. Fachkundeprüfung

3.1 Prüfungsvorbereitung
Die Teilnahme an der Prüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt! (Infos über Veranstalter von Vorbereitungskursen und eine Liste einschlägiger Fachliteratur siehe Punkte 6 + 7)
  1. Anmeldung und Einladung zur Prüfung
Prüfungstermine werden unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften nach Bedarf, d. h. bei ausreichender Anzahl von Anmeldungen, festgesetzt. Prüfungsinteressenten sollten sich daher frühzeitig bei der Industrie- und Handelskammer nach der nächsten Prüfung erkundigen.
Die Abnahme der Prüfung erfolgt bei der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat. Unsere Kammer prüft Bewerber aus Ostwestfalen. Sind Sie Prüfungsbewerber aus einer anderen Region, benötigen Sie eine Freistellungsbescheinigung Ihrer regionalen Industrie- und Handelskammer, um zur Prüfung eingeladen werden zu können.
Die Einladung zur Prüfung erfolgt nach der Online-Anmeldung. Anmeldungen zur Prüfung können berücksichtigt werden, wenn diese spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn der Kammer vorliegen. Die Online-Anmeldung finden Sie auf unserer Internetseite www.oswestfalen.ihk.mom unter Prüfung / Sach- und Fachkundeprüfungen und Unterrichtungen / Prüfungen im Verkehrsgewerbe / Omnibusverkehr. Über folgenden QR-Code gelangen Sie direkt zu unserer Online-Anmeldung:

3.3 Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr beträgt 345 Euro. Sie wird mit dem Einladungsschreiben in Rechnung gestellt und ist bis zum Beginn der Prüfung zu entrichten.

3.4 Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Prüfung setzt sich zusammen aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem mündlichen Teil. Die Gesamtpunktezahl (300 Punkte) teilt sich wie folgt auf die Prüfungsteile auf:
- Erster Teil: schriftliche Fragen zu 40 %,
- Zweiter Teil: schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 %,
- Dritter Teil: mündliche Prüfung zu 25 %.
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht sind, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf.
Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der erzielte Punkteanteil in mindestens einem schriftlichen Prüfungsteil unter 50% der jeweils möglichen Punktezahl liegt oder bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.

4. Ansprechpartner in der IHK:

Existenzgründung (verkehrsrechtliche Fragen) und Prüfung Straßenpersonenverkehr (ausgenommen Taxi-Mietwagen):

Herr Volker Uflacker
Tel.: 0521 554-158
E-Mail: v.uflacker@ostwestfalen.ihk.mom

Herr Thomas Weitkamp
Tel.: 0521 554-237
E-Mail: t.weitkamp@ostwestfalen.ihk.mom
Anmeldung zur Prüfung Taxen- und Mietwagenverkehr:

Frau Verena Urban
Tel.: 0521 554–137
E-Mail: verkehr@ostwestfalen.ihk.mom
Existenzgründung (allgemeine Fragen):

Herr Thomas Mikulsky
Tel.: 0521 554-239
E-Mail: t.mikulsky@ostwestfalen.ihk.mom

Herr Jochen Sander
Tel.: 0521 554-225
E-Mail: j.sander@ostwestfalen.ihk.mom
Firmenrecht

Frau Anna Hönisch
Tel.: 0521 554-214
E-Mail: a.hoenisch@ostwestfalen.ihk.mom

Frau Olga Reshetova
Tel.: 0521 554-215
E-Mail: o.reshetova@ostwestfalen.ihk.mom

5. Ansprechpartner in den Verkehrsbehörden

Bezirksregierung Detmold

Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen:
Herr Andreas Beulen
Tel.: 05231 71-2533
E-Mail: andreas.beulen@brdt.nrw.de

Linienverkehr mit Omnibussen und Pkw:
Herr Friedrich Drewes
Tel.: 05231 71-2531
E-Mail: friedrich.drewes@brdt.nrw.de
Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit Pkw
Stadt Bielefeld

Der Oberbürgermeister
Amt für Verkehr
Ravensberger Str. 12
33602 Bielefeld

Herr Thomas Meermann
Tel: 0521 51-3019
E-Mail: thomas.meermann@bielefeld.de
Kreis Gütersloh

Der Landrat
Abteilung 2.2 – Straßenverkehr
Herzebrocker Straße 140
33324 Gütersloh

Frau Elena-Sofie Hoerner
Tel.: 05241 85-1200
E-Mail: e.hoerner@kreis-guetersloh.de
Kreis Herford

Der Landrat
Amt für Straßenverkehr
Elsestraße 225
32278 Kirchlengern

Herr Heinrich Tharun
Tel.: 05223 988-451
E-Mail: h.tharun@kreis-herford.de
Kreis Höxter

Der Landrat
Abteilung: Sicherheit und Ordnung
Moltkestraße 12
37671 Höxter

Frau Hildegard Speith
Tel.: 05271 965-1210
E-Mail: H.Speith@kreis-hoexter.de
Kreis Minden-Lübbecke

Der Landrat
Straßenverkehrsamt
Portastraße 21
32423 Minden

Herr Sandro Costa
Tel.: 0571 807-29260
E-Mail: s.costa@minden-luebbecke.de
Kreis Paderborn

Der Landrat
Kreisstraßenbauamt 69
Alte Schanze (Entsorgungszentrum)
33106 Paderborn

Herr Jürgen Kürpick
Tel.: 05251 181415
E-Mail: kuerpickj@kreis-paderborn.de

6. Prüfungssachgebiete:

Gemäß Anhang I der Verordnung (EG) 1071/2009
Die Kenntnisse, die für die amtliche Feststellung der fachlichen Eignung durch Mitgliedstaaten für den Güter- bzw. Personenkraftverkehr zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die nachstehend angeführten Sachgebiete erstrecken. Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers müssen das zur Leitung eines Verkehrsunternehmens erforderliche Niveau an Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten auf diesen Sachgebieten erreichen.
Das Mindestniveau an Kenntnissen im Sinne der folgenden Aufstellung darf nicht unter Stufe 3 der Struktur der Ausbildungsstufen im Anhang der Entscheidung 85/368/EWG des Rates liegen, d. h. dem Niveau, das durch eine Ausbildung erreicht wird, die nach der Pflichtschule entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche Fachausbildung oder durch eine Sekundarschule oder ähnliche Fachausbildung erworben wird.
A. Bürgerliches Recht
Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Güter- und Personenkraftverkehr
  1. die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen;
  2. in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln;
    Im Hinblick auf den Personenkraftverkehr
  3. eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die den Fahrgästen oder deren Gepäck bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden aufgrund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können.
B. Handelsrecht
Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Güter- und Personenkraftverkehr
  1. die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen;
  2. ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.
C. Sozialrecht
Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Güter- und Personenkraftverkehr
  1. die Aufgabe und die Arbeitsweise der verschiedenen Stellen kennen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.);
  2. die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen;
  3. die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zeiten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);
  4. die Regeln für die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35) und der Richtlinie 2006/22/EG sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Verordnungen und Richtlinien kennen und
  5. die Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer kennen, insbesondere jene, die sich aus der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4). ergeben.
D. Steuerrecht
Der Bewerber muss im Hinblick auf den Güter- und Personenkraftverkehr insbesondere die Vorschriften kennen für
  1. die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen
  2. die Kraftfahrzeugsteuern
  3. die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Maut- und
    Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege
  4. die Einkommensteuern
E. Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens Güter- und Personenkraftverkehr
Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Güter- und Personenkraftverkehr
  1. die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen
  2. die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen
  3. wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aufgebaut ist, und sie verstehen können
  4. eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können
  5. die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können
  6. ein Budget ausarbeiten können
  7. die Kostenbestandteile seines Unternehmens (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und die Kosten je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können
  8. einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können
  9. die Grundlagen des Marketings, der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Verkaufsförderung für Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien usw. kennen
  10. die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen
  11. die Telematik-Anwendungen im Straßenverkehr kennen
    Im Hinblick auf den Personenkraftverkehr
  12. die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und privaten Personenverkehr anwenden können
  13. die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für Personenkraftverkehrsleistungen anwenden können.
F. Marktzugang
Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Güter- und Personenkraftverkehr
  1. die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen
  2. die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens kennen
  3. die erforderlichen Schriftstücke für die Erbringung von Kraftverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck sowohl im Fahrzeug mitgeführt als auch im Unternehmen aufbewahrt werden
    Im Hinblick auf den Personenkraftverkehr
  4. die Regeln für die Ordnung der Personenkraftverkehrsmärkte kennen
  5. die Regeln für die Einrichtung von Personenkraftverkehrsdiensten kennen und Verkehrspläne aufstellen können.
G. Normen und technische Vorschriften
Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Güter- und Personenkraftverkehr
  1. die Regeln für Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für davon abweichende Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen
  2. je nach Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können
  3. die Formalitäten für die Erteilung der Typgenehmigung bzw. der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen
  4. wissen, welche Maßnahmen gegen Lärmbelastung und gegen Luftverschmutzung durch Kraftfahrzeugabgase getroffen werden müssen
  5. Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können
H. Straßenverkehrssicherheit
Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Güter- und Personenkraftverkehr
  1. wissen, welche Qualifikationen für das Fahrpersonal erforderlich sind (Führerscheine/Fahrerlaubnisse/Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.)
  2. durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, Verbote und Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halte- und Parkverbote, Benutzung von Scheinwerfern und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten
  3. Anweisungen an die Fahrer zwecks Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können
  4. in der Lage sein, Anweisungen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um wiederholte Unfälle oder wiederholte schwerere Verkehrsverstöße zu vermeiden
  5. Verfahren für ordnungsgemäße Ladungssicherung durchführen können und die entsprechenden Techniken kennen
    im Hinblick auf den Personenkraftverkehr
  6. Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten haben.

7. Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden gemäß Freistellungs-Verordnung (Stand: 4. Mai 2012) freigestellt: