Versicherungs- und Finanzwirtschaft
Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO
Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren/Dienstleistungen vermitteln, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.
Die Privilegierung der produktakzessorischen Vermittler begründet der Gesetzgeber damit, dass sie nur ein geringes Spektrum an Versicherungen anbieten sowie aufgrund ihrer Haupttätigkeit die Risiken des Produkts einschätzen und daher die entsprechenden Versicherungen beurteilen können.
Auch produktakzessorische Vermittler müssen nach § 14 GewO ein Gewerbe als Versicherungsvermittler beim örtlichen Gewerbeamt anzeigen. Falls sie im Handelsregister eingetragen sind, muss die Versicherungsvermittlung auch hier als Gegenstand angemeldet werden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler sind die §§ 34d und 11a GewO. Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und -beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt enthält die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV). Diese und weitere relevante Vorschriften sind über folgende Links abrufbar:
Produktakzessorische Vermittler
Grundsätzlich bedarf jeder selbständige Versicherungsvermittler der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO. Sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Es steht Ihnen aber selbstverständlich auch frei, stattdessen eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO zu beantragen und sich als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis registrieren zu lassen.
Produktakzessorische Versicherungsvermittler vermitteln Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen. Die Versicherungsvermittlung stellt damit eine Zusatzleistung zur Haupttätigkeit dar und deckt ein Risiko ab, das mit der Hauptleistung unmittelbar verbunden ist.
Die Befreiung von der Erlaubnispflicht kann als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder als produktakzessorischer Versicherungsmakler beantragt werden. Die Einordnung richtet sich nach der Tätigkeitsart des/der Auftraggebers/-in:
Ist diese/-r Versicherungsvertreter/-in mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO oder ein Versicherungsunternehmen, ist die Befreiung von der Erlaubnispflicht als produktakzessorischer Versicherungsvertreter zu beantragen. Ist der/die Auftraggeber/-in ein Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO, ist die Tätigkeitsart als produktakzessorischer Versicherungsmakler zu wählen.
Hinweis: übt ein produktakzessorischer Versicherungsvermittler lediglich eine Annextätigkeit im Sinne des § 34d Absatz 8 GewO aus, besteht keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach §§ 34d und 11a GewO.
Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO
Antragsteller/-in
Antragsteller/-in kann eine natürliche (z. B. nicht im Handelsregister eingetragene/-r Einzelunternehmer/-in oder eingetragener Kaufmann im Sinne des § 2 HGB) oder juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, AG) sein.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) ist die Befreiung von der Erlaubnispflicht für jede/-n geschäftsführende/-n Gesellschafter/-in erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit rechtlich als Gewerbetreibender anzusehen ist.
Die Befreiung von der Erlaubnispflicht ist personengebunden, d. h., auch wenn der/die Antragsteller/-in als geschäftsführende/-r Gesellschafter/-in an einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaft/-en beteiligt ist und jeweils als produktakzessorischer Vermittler tätig wird, hat er/sie nur einmal die Befreiung von der Erlaubnispflicht – bezogen auf seine/ihre Person – zu beantragen.
Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Befreiung von der Erlaubnispflicht erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jede/-r Gesellschafter/-in als Gewerbetreibende/-r. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.
Zuständige Erlaubnis- und Registrierungsbehörde
Zuständige Stellen für die Entgegennahme von Anträgen und die Erteilung der Befreiung von der Erlaubnispflicht nach 34d Absatz 6 GewO sowie für die nach § 34d Absatz 10 GewO i. V. m. § 11a GewO erforderliche Registrierung sind die 79 Industrie- und Handelskammern.
Für etwaige Zweigniederlassungen ist keine eigene Erlaubnis erforderlich, es sei denn, es handelt sich um selbständige juristische Personen (z. B. Tochter-GmbHs).
Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht und die notwendigen Unterlagen
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Tätigkeit im AuftragDer/die Antragsteller/-in muss seine/ihre Tätigkeit als produktakzessorischer Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben.
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Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige GarantieWeitere Voraussetzung für die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach Maßgabe der §§ 11 ff. VersVermV, für Vermögensschäden, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können, oder einer gleichwertigen Garantie.Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
- Versicherungsnachweis bezogen auf die Tätigkeit nach § 34d GewO
- Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU- und der EWR-Staaten
- Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
- Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen
- Die Bestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein
- Die Bestätigung muss auf den Vor- und Zunamen des Gewerbetreibenden, bzw. bei juristischen Personen auf den Firmennamen laut Handelsregistereintrag, ausgestellt werden und darf keine Zusätze zum Namen enthalten.
- Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens: Sofern der/die Antragsteller/-in über einen Gruppenvertrag versichert ist, muss diese/-r selbst als versicherte Person aus der Bescheinigung hervorgehen.
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Hinweis für Personenhandelsgesellschaften (z. B. OHG, KG, nicht GbR):Wenn der erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführender Gesellschafter in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig ist, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden, wobei letzterer auch Tätigkeiten des Gewerbetreibenden aus seiner eigenen beruflichen Tätigkeit abdecken darf.
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Erklärung nach § 34d Absatz 6 Nummer 3 GewOVoraussetzung der Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO ist weiter, dass der/die Antragsteller/-in zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Als Nachweis hierfür ist eine Erklärung des/der Auftraggeber/-s ausreichend, in dessen/deren Auftrag der produktakzessorische Vermittler unmittelbar tätig ist. Die Erklärung muss auch beinhalten, dass sich der/die Auftraggeber verpflichtet/-en, die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers/der Antragstellerin sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. Das Antragsformular beinhalten in der Anlage eine entsprechende Mustererklärung.
Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen
Die Erlaubnisbefreiung kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig.
Geltungsbereich der Ausnahme von der Erlaubnispflicht
Die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO ist bundesweit gültig. Ein/-e Gewerbetreibende/-r, der/die auf Grundlage der erteilten Befreiung von der Erlaubnispflicht auch in anderen Staaten der Europäischen Union bzw. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum tätig werden möchte, muss zunächst ein spezielles Meldeverfahren nach §§ 11a Absatz 4, 11d Absatz 4 GewO („Notifizierungsverfahren“) durchlaufen. Hierfür ist die Absicht, in einem anderen EU-/ EWR-Staat tätig zu werden, der zuständigen Erlaubnis-/Registerbehörde vor Tätigkeitsaufnahme mitzuteilen. Die Weitergabe der Daten an die zuständigen Behörden im EU-/EWR-Ausland erfolgt dann nach Maßgabe des § 11d Absatz 4 GewO.
Angestellte
Versicherungsvermittler mit Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind (§ 34d Absatz 9 GewO).
Registrierung im Vermittlerregister
Für Versicherungsvermittler mit Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO besteht gemäß §§ 34d Absatz 10 und 11a Absatz 1 GewO die Pflicht, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.
Der Antrag auf Registereintragung wird in der Regel mit dem Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gestellt. Der/die Gewerbetreibende erhält eine eigene Registrierungsnummer als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder produktakzessorischer Versicherungsmakler nach § 34d Absatz 6 GewO, unabhängig von möglicherweise bereits geführten Registrierungsnummern als Inhaber/-in einer Erlaubnis nach §§ 34 f/34h/34i GewO. Im Vermittlerregister werden die in § 8 VersVermV genannten Angaben gespeichert.
Hinweis: ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als produktakzessorischer Versicherungsvertreter und als gebundener Versicherungsvertreter).
Weiter sind die in leitender Position für die Vermittlung verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO zu melden. Dies betrifft die für den Versicherungsvertrieb in fachlicher Hinsicht verantwortlichen Angestellten des Gewerbetreibenden. Diese und weitere Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Ebenfalls kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 GewO einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der GewO oder der VersVermV durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO öffentlich bekannt machen. Sie kann von der Bekanntmachung absehen, diese verschieben oder anonymisieren, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre, die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde.
