Versicherungs- und Finanzwirtschaft

Erlaubnisvoraussetzungen - § 34d Abs. 1 oder 2 GewO

Sowohl Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO als auch Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO müssen für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 5 GewO folgendes nachweisen:
  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie
  • Sachkunde

Persönliche Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. In der Regel fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Auskunft darüber enthalten das Bundeszentralregister sowie das Gewerbezentralregister. Die Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und müssen im Original und zur Vorlage einer Behörde beigebracht werden.

Geordnete Vermögensverhältnisse

Geordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel nicht vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Die Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Inhalt und Umfang der Berufshaftpflichtversicherung

Nach § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO ist Erlaubnis- bzw. Erlaubnisbefreiungsvoraussetzung auch das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie. Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt: Der Nachweis darüber ist mit einer Versicherungsbestätigung zu führen, deren Inhalt mit dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) abgestimmt ist, nicht mit einem Versicherungsvertrag, Versicherungsschein oder Versicherungspolice.
Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt seit dem 9. Oktober 2024 1.564.610 Euro pro Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.

Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung finden sich in Abschnitt 3 der Versicherungsvermittlerverordnung

§ 11 - Geltungsbereich der Versicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.
§ 12 - Umfang der Versicherung
(1) Die Versicherung nach § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 1.564.610 Euro für jeden Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
(3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren. Der Versicherungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind.
Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.
(4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.
(5) Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossenen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen.
§ 13 - Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
(1) Die vom Versicherungsunternehmen nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung oder Erlaubnisbefreiung zuständigen Behörde die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, das Ausscheiden aus einem Gruppenversicherungsvertrag, sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen.
Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 und Abs. 2 GewO oder für die Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO zuständige Behörde.

Sachkundenachweis

Versicherungsberater und Versicherungsvermittler müssen nach § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 4 GewO gegenüber der IHK ihre Sachkunde nachweisen. Der Sachkundenachweis wird ausschließlich im Rahmen des Erlaubnisverfahrens geführt. Die IHK stellt daher keine separaten Bescheinigungen über die Erforderlichkeit einer Sachkundeprüfung aus.
Bei juristischen Personen hat grundsätzlich jeder gesetzliche Vertreter den Sachkundenachweis in eigener Person zu erbringen. Kann ein gesetzlicher Vertreter dies nicht, besteht die Möglichkeit, den Sachkundenachweis auf einen anderen gesetzlichen Vertreter oder eine im Unternehmen angestellte vertretungsberechtigte, sachkundige Aufsichtsperson zu delegieren. In diesem Fall darf der delegierende gesetzliche Vertreter nicht selbst Versicherungen vermitteln.
Bei den produktakzessorischen Vermittlern nach § 34d Abs. 6 GewO und gebundenen Vertretern nach § 34d Abs. 7 GewO überprüft die IHK das Vorliegen der Sachkunde oder der notwendigen Kenntnisse dagegen nicht. Bei ihnen steht das Versicherungsunternehmen oder bei den produktakzessorischen Vermittlern auch der Vermittler mit Erlaubnis dafür ein, dass eine angemessene Qualifikation vorliegt. Das Gesetz trifft dazu keine Regelungen. Möglich sind hier auch interne oder externe Schulungen.

Was gilt für „alte Hasen“?

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) bedürfen Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig waren, keiner Sachkundeprüfung. Ihnen wird unterstellt, dass sie aufgrund ihrer praktischen Tätigkeit über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Wenn vor 2009 eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 GewO (Versicherungsberater, § 34d Absatz 2 GewO n. F.) zu den damaligen Voraussetzungen beantragt wurde, wird auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung der Tätigkeit als Versicherungsvermittler/-berater keine Sachkundeprüfung benötigt. (§ 2 Abs. 3 Satz 2 VersVermV)

Welche Berufsqualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde?

Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden der Sachkundeprüfung „Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK“ gleichgestellt:
  • Abschlussprüfung
    als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
    als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen,
    als Geprüfte/r Fachwirt/-in für Versichersicherungen und Finanzen,
    als Geprüfte/r Fachwirt/-in für Finanzberatung,
    als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen
  • Abschlusszeugnis
    eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss,
    als Geprüfte/r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau,
    als Geprüfte/r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung,
    als Geprüfte/r Finanzwirt/-in mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
    wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird;
  • Abschlusszeugnis
    als Bank- oder Sparkassenkaufmann/–frau,
    als Investmentfondskaufmann/–frau oder
    als Geprüfte/r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen
    wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
  • Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
  • Versicherungsfachmann/–frau (BWV), wenn die Prüfung vor dem 01.01.2009 abgelegt wurde - der BWV-Ausweis genügt nicht! (§ 27 VersVermV)

Delegation der Sachkunde auf Angestellte

Nach § 34d Abs. 5 Satz 4 GewO ist es ausreichend, wenn der Sachkundenachweis durch eine angemessene Zahl der beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Versicherungsvermittlung befassten Personen übertragen ist und den Antragsteller vertreten dürfen.
Kann der Antragsteller den erforderlichen Sachkundenachweis nicht erbringen, besteht also die Möglichkeit, diesen Nachweis auf andere Personen zu delegieren. Diese kann beispielsweise genutzt werden, wenn bei juristischen Personen ein Mitglied/mehrere Mitglieder der Geschäftsführung den Sachkundenachweis nicht erbringen können oder wollen.
Ist der Antragsteller allerdings eine natürliche Person und vermittelt oder berät selbst über Versicherungen oder ist für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich, so kann er den Sachkundenachweis nach § 34d Abs. 5 Satz 5 nicht delegieren.