Versicherungs- und Finanzwirtschaft

Weiterbildungspflicht nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO

Der Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 (ABl. L 26/19) wird umgesetzt durch § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO und konkretisiert in § 7 der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV). Die Anlage 3 und Anlage 4 in der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) enthalten die entsprechenden Ergänzungen.

Warum gibt es die Weiterbildungspflicht?

  • Erhaltung, Anpassung oder Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit durch fortlaufende Qualifikation
  • Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d GewO ist die Sachkunde des Gewerbetreibenden. Durch die Weiterbildungsverpflichtung wird sichergestellt, dass diese (zumindest) aufrechterhalten wird.

Wer muss sich weiterbilden?

  • Gebundene und ungebundene Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) nach § 34d Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 GewO
  • Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO
  • Die Weiterbildungspflicht gilt auch bei einer sog. „Schubladenerlaubnis“ (keine Registrierung im Vermittlerregister / keine aktive Vermittlung und Beratung)
  • Beschäftigte, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken

Wen trifft die Verpflichtung nicht?

  • Produktakzessorische Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 6 GewO (ausgenommen der regelmäßigen Fortbildung und der Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz vgl. § 48 Abs. 2 VAG)
  • Beschäftigte mit Aufgaben ohne Bezug zur Versicherungsberatung und -vermittlung

In welchem Umfang und ab wann besteht die Weiterbildungspflicht?

  • 15 Zeitstunden je Kalenderjahr
  • Ab dem 23.02.2018
  • Die Verpflichtung besteht für den Erlaubnisinhaber und die bei der Vermittlung Beratung mitwirkenden Beschäftigten auch dann, wenn die Tätigkeit erst unterjährig aufgenommen wird und auch dann in vollem Umfang von 15 Zeitstunden.
  • Zusätzlich zu den 15 Zeitstunden geleistete Fortbildungsstunden sind nicht auf das Folgejahr übertragbar.
  • Das Nachholen von Weiterbildungsstunden ist aufgrund der jährlichen Pflicht zur Weiterbildung von 15 Zeitstunden nicht möglich.

Wie muss die Weiterbildung ausgestaltet sein?

  • Inhaltlich muss die Weiterbildung mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeit des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen Kompetenz gewährleisten, d.h. mindestens Aufrechterhalten der (fachlichen und persönlichen) Qualifikation, besser noch Erweiterung.
  • Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium (mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle), durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Auch die Kombination verschiedener Lernmethoden (sog. Blended Learning) ist möglich. Hier bestehen unterschiedliche Gestaltungsspielräume.
  • Die Weiterbildung muss bestimmten Qualitätsanforderungen und inhaltlichen Anforderungen entsprechen. Diese sind in Anlage 3 der VersVermV geregelt.
  • § 5 VersVermV nennt einen Katalog an Berufsqualifikationen, deren Erwerb als Weiterbildung angerechnet wird.

Kann der Erlaubnisinhaber die Weiterbildungspflicht delegieren?

  • Für die Delegation der Weiterbildungspflicht gilt dasselbe wie hinsichtlich des Sachkundenachweises.
  • Erlaubnisinhaber als natürliche Person, die selbst Versicherungen vermitteln oder beraten, können die Weiterbildungspflicht nicht delegieren.
  • Der gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer/Vorstand) der juristischen Person (Erlaubnisinhaber) kann die Weiterbildungspflicht nur dann delegieren, wenn er selbst nicht vermittelnd und beratend tätig ist.

Was passiert, bei Verstößen gegen die Weiterbildungspflicht?

  • Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der bestehenden Verpflichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet, handelt nach § 144 Abs. 2 Nr. 7d GewO ordnungswidrig. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden (§ 144 Abs. 4 GewO).
  • Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht oder gegen die Anordnung zur Auskunftserteilung an die zuständige IHK kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VersVermV) und mit einer Geldbuße bis zu 3.000 € geahndet werden (§ 144 Abs. 4 GewO).

Was ist ansonsten zu beachten?

  • § 7 Abs. 2 VersVermV enthält eine Verpflichtung des Gewerbetreibenden, Nachweise über die eigenen Weiterbildungsmaßnahmen sowie die der zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten auf einem dauerhaften Datenträger und in den Geschäftsräumen aufzubewahren.
  • Die Aufbewahrungszeit beträgt fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildung stattgefunden hat (d.h. die Nachweise über die Weiterbildung aus dem Kalenderjahr 2018 müssen bis Ende 2023 aufbewahrt werden).
  • Mindestinhalt des Nachweises:
    • Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten,
    • Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme,
    • Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters.
  • Eine Überprüfung der Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung erfolgt für Erlaubnisinhaber nach § 34d Abs. 1 und Abs. 2 GewO durch die zuständige IHK. Diese kann vom Erlaubnisinhaber und dessen weiterbildungspflichtige Beschäftigte eine Auskunft über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im vorangehenden Kalenderjahr verlangen (vgl. § 7 Abs. 3 VersVermV).
  • Eine Verpflichtung zum unaufgeforderten Nachweis besteht nicht.

  • Die Weiterbildungspflicht ist an das Bestehen der Erlaubnis geknüpft, unabhängig davon, ob aktive Vermittlung und Beratung stattfindet oder nicht. Darum gilt die Weiterbildungspflicht auch bei einer sog. „Schubladenerlaubnis“.
    Beachten Sie, dass eine Gewerbeabmeldung nicht ausreichend ist, um eine Erlaubnis zurückzugeben.