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Verpackungsrecht-Durchführungs-Gesetz (VerpackDG)

Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 - das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) - ergänzt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) auf nationaler Ebene. Durch das VerpackDG werden einige Ziele und Vorgaben der PPWR konkretisiert, insbesondere im Bereich der Erweiterten Herstellerverantwortung. Viele Regelungen des alten Verpackungsgesetzes bleiben erhalten.
In neun Kapiteln regelt das VerpackDG den Umgang mit Verpackungen in Deutschland. Dabei konkretisiert es die Pflichten der EU-Verpackungsverordnung (PPWR).
Die wichtigsten Regelungen für Unternehmen im Umgang mit Verpackungen umfassen unter anderem:
  • Registrierung im Verpackungsregister LUCID (§ 6)
    Alle Hersteller müssen sich vor dem erstmaligen Bereitstellen von Verpackungen im Verpackungsregister LUCID registrieren.
  • Systembeteiligungspflicht (§ 7)
    Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich an einem dualen System beteiligen.
  • Datenmeldungen (§9)
    Hersteller müssen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) Informationen zur Systembeteiligung sowie zu Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen übermitteln.
  • Vollständigkeitserklärung (§ 10)
    Hersteller müssen jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung aller im Vorjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen hinterlegen.
  • Beschränkung der Bereitstellung bestimmter Verpackungen (§ 12)
    Endvertreiber dürfen leichte Kunststofftragetaschen, die in der Verkaufsstelle mit Ware befüllt werden, nicht mehr bereitstellen.
  • Zulassung von Herstellern (§ 19)
    Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich durch die ZSVR zur Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung bis zum 31.12.2027 zulassen lassen.
  • Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung (§ 39)
    Hersteller und nachfolgende Vertreiber sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen unentgeltlich zurückzunehmen. Dies betrifft in erster Linie Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sowie wiederverwendbare Verpackungen.
  • Umgang mit Getränkeverpackungen (§§ 44-47)
    Kapitel 7 regelt den Umgang mit Getränkeverpackungen. Neben den Vorgaben zu einem Mindestrezyklatanteil ab 2030, werden auch die Pfand- und Rücknahmepflichten sowie entsprechende Hinweispflichten erläutert.
  • Mehrwegangebotspflicht für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher (§ 60)
    Endvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern, die diese erst vor Ort mit Ware befüllen, müssen jeweils auch eine wiederverwendbare Verpackung zum Verkauf anbieten.
  • Konformitätsbewertung (§§ 62-65)
    Teil 3 des VerpackDG befasst sich mit der Konformitätserklärung von Verpackungen und konkretisiert unter anderem Anforderungen an die Sprache sowie Vorgehen bei Nichtkonformität.