Sach- und Fachkundeprüfungen
Prüfung Berufskraftfahrerqualifikation
- Welche rechtlichen Grundlagen müssen beachtet werden?
- Wer muss die Fachkundeprüfung Berufskraftfahrerqualifikation (95) ablegen?
- Wer ist grundqualifiziert? (§ 2 BKrFQG, § 1 BKrFQV)
- Was ist die beschleunigte Grundqualifikation (bGQ)? (§ 2 BKrFQG, § 2 BKrFQV)
- Wie kann man sich auf die Prüfung vorbereiten?
- Welche Termine zur Prüfung gibt es und wie melde ich mich an?
- Wie hoch sind die Prüfungsgebühren?
- Wie ist die Qualifikation nachzuweisen? (§ 8 BKrFQV)
- Wie ist die Weiterbildung geregelt? (§ 5 BKrFQG, § 4 BKrFQV)
- Wer sind “anerkannte Ausbildungsstätten”? (§ 9 BKrFQG)
Welche rechtlichen Grundlagen müssen beachtet werden?
- Umsetzung der EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie (EU 2022/2561 vom 14. Dezember 2022)
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
- Satzung betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr
Wer muss die Fachkundeprüfung Berufskraftfahrerqualifikation (95) ablegen?
Die Pflicht zur Ablegung einer Grundqualifikationsprüfung (§ 1 BKrFQG) besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrer, die
- dt. Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EU-/ EWR-Staates, Staatsangehörige eines Drittstaates und beschäftigt/ eingesetzt im Unternehmen eines EU-/ EWR-Staates,
- die Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen ausführen
- (auch Werkverkehr!)
- mit Kfz > 8 Fahrgastplätzen im Personenkraftverkehr (PV) (Fahrerlaubnis D1, D1E, D, DE) und/oder
- > 3,5 t zGM im Güterkraftverkehr (GKV) (Fahrerlaubnis C1, C1E, C, CE)
- Besitzstandsschutz für Fahrer (§ 4 BKrFQG) im PV und Führerschein vor 10.09.2008 erworben im GKV und Führerschein vor 10.09.2009 erworben sind jedoch ins Weiterbildungssystem eingebunden.
Erläuterungen
Die Prüfung Grundqualifikation (GQ) und die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation (bGQ) ermöglichen das Führen von Lkw oder Omnibussen ab folgendem Lebensalter:
| Mindestalter | Fahrerlaubnis | Erforderlicher Nachweis |
|---|---|---|
| 18 Jahre | C1, C1E | Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation |
| 18 Jahre | C, CE | Grundqualifikation |
| 21 Jahre | C, CE | Beschleunigte Grundqualifikation |
| 18 Jahre | D, DE | Grundqualifikation, sofern Personenbeförderung im Linienverkehr nach §§42,43 PBefG und Linienlänge bis 50 km durchgeführt wird |
| 21 Jahre | D, DE | Beschleunigte Grundqualifikation, sofern Personenbeförderung im Linienverkehr nach §§42,43 PBefG und Linienlänge bis 50 km durchgeführt wird |
| 18 Jahre | D1, D1E | Grundqualifikation |
| 21 Jahre | D1, D1E | Beschleunigte Grundqualifikation |
| 21 Jahre | D, DE | Grundqualifikation |
| 23 Jahre | D, DE | Beschleunigte Grundqualifikation |
Grundqualifikation:
Die uneingeschränkte Prüfung „Grundqualifikation” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation” müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr ablegen, die weder einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr oder den Straßenpersonenverkehr besitzen noch eine Prüfung über eine Grundqualifikation für Güterkraft- oder Personenverkehr.
Die uneingeschränkte Prüfung „Grundqualifikation” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation” müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr ablegen, die weder einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr oder den Straßenpersonenverkehr besitzen noch eine Prüfung über eine Grundqualifikation für Güterkraft- oder Personenverkehr.
Quereinsteiger:
Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger” können Fahrer ablegen, die einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr oder den Straßenpersonenverkehr besitzen. Die Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr, berechtigt nur zur Quereinsteigerprüfung für den Personenverkehr und die Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr nur zur Quereinsteigerprüfung für den Güterkraftverkehr. Die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr kann nicht angerechnet werden.
Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger” können Fahrer ablegen, die einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr oder den Straßenpersonenverkehr besitzen. Die Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr, berechtigt nur zur Quereinsteigerprüfung für den Personenverkehr und die Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr nur zur Quereinsteigerprüfung für den Güterkraftverkehr. Die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr kann nicht angerechnet werden.
Umsteiger:
Die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger” können die Fahrer ablegen, die bereits eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder D besitzen.
Die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger” können die Fahrer ablegen, die bereits eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder D besitzen.
Wer ist grundqualifiziert? (§ 2 BKrFQG, § 1 BKrFQV)
- erfolgreicher Abschluss „Berufskraftfahrer/ -in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
oder
- erfolgreiches Ablegen einer Prüfung vor der IHK
- Theorie-Prüfung 240 min; Praktische Prüfung 120 min
- Vorbereitungsunterricht – keine Pflicht
- erforderlich zur Zulassung: jeweilige Fahrerlaubnis bzw. Prüfungsreife
- Die praktische Prüfung Grundqualifikation wird grundsätzlich auf einem selbst gestellten Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausstattung) und in Anwesenheit eines Fahrlehrers abgelegt.
Was ist die beschleunigte Grundqualifikation (bGQ)? (§ 2 BKrFQG, § 2 BKrFQV)
- Lehrgangspflicht: 140 Unterrichtsstunden Schulung an einer anerkannten Ausbildungsstätte inkl. 10 Fahrstunden;
(Umsteiger 35 U-Std., inkl. 2,5 Fahrstunden)
und
- erfolgreiches Ablegen einer theoretischen Prüfung (90 Min.) vor der IHK
(Umsteiger 45 Min.)
Wie kann man sich auf die Prüfung vorbereiten?
Demoprüfungen und den Fragenfundus gibt es auf den Seiten der DIHK-Bildungs-GmbH bzw. des DIHK (Downloads).
Die "Anerkannten Ausbildungsstätten" (siehe unten) dürfen die Lehrgänge in der beschleunigten Grundqualifikation anbieten und durchführen.
Die "Anerkannten Ausbildungsstätten" (siehe unten) dürfen die Lehrgänge in der beschleunigten Grundqualifikation anbieten und durchführen.
Welche Termine zur Prüfung gibt es und wie melde ich mich an?
Die theoretische Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation findet in der IHK Potsdam statt. Als Voraussetzung für die Prüfung gilt die Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang. Dies muss von der Ausbildungsstätte im Berufskraftfahrerqualifikationsregister vor dem Prüfungsdatum eingetragen sein.
Prüfungssprachen: Deutsch, Englisch, Albanisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch, Ukrainisch
Die Auswahl der Sprache bei der Anmeldung ist verbindlich. Die gewählte Fremdsprache gilt ausschließlich für die Prüfungsfragen. Das Verwaltungsverfahren (Einladung, Registrierung vor Ort, Einweisung vor Ort, Ergebnisbescheid) erfolgt auf Deutsch.
| Monat | Prüfungstermin | Anmeldeschluss | Onlineanmeldung für Gruppen |
Onlineanmeldung für Einzelpersonen |
|---|---|---|---|---|
| November | 04.11.2026 | 15.10.2026 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
| Dezember | 02.12.2026 | 12.11.2026 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
| Januar | 06.01.2027 | 17.12.2026 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
| Februar | 03.02.2027 | |||
| März | 10.03.2027 | |||
| April | 07.04.2027 | |||
| Mai | 05.05.2027 | |||
| Juni | 02.06.2027 | |||
| Juli | 07.07.2027 | |||
| September | 01.09.2027 | |||
| Oktober | 06.10.2027 | |||
| November | 03.11.2027 | |||
| Dezember | 08.12.2027 |
Nach Anmeldeschluss eingehende Anmeldungen können nur nach Absprache und bei ausreichender Kapazität angenommen werden. Die Anzahl der Plätze ist begrenzt. Aufgrund der Zuständigkeit nach Wohnortprinzip (geregelt in der Prüfungssatzung) werden zunächst die Teilnehmer aus dem IHK-Bezirk Potsdam (Westbrandenburg) zur Prüfung zugelassen. Nach Anmeldeschluss werden die Einladung mit Gebührenbescheid und genauen Informationen zur Prüfung versendet.
Wie hoch sind die Prüfungsgebühren?
| Auszug aus dem aktuellen Gebührentarif der IHK Potsdam | |
|---|---|
| Beschleunigte Grundqualifikation (nur schriftliche Prüfung) | |
| Regelprüfung | 150,00 EUR |
| Umsteiger/Quereinsteiger | 140,00 EUR |
| Grundqualifikation (große Prüfung) | |
| Theorie Regelprüfung | 185,00 EUR |
| Theorie Prüfung Quereinsteiger | 165,00 EUR |
| Theorie Prüfung Umsteiger | 160,00 EUR |
| Praktische Regelprüfung/Quereinsteiger | 850,00 bis 1.280,00 EUR |
| Praktische Prüfung Umsteiger | 660,00 bis 1.090,00 EUR |
Die gesamten Prüfungsgebühren finden Sie im Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 172 KB) der IHK Potsdam unter Punkt 3.4. "Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr".
Wie ist die Qualifikation nachzuweisen? (§ 8 BKrFQV)
Die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises erfolgt durch die örtlich zuständige Führerscheinstelle.
Wie ist die Weiterbildung geregelt? (§ 5 BKrFQG, § 4 BKrFQV)
- 5 Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation
- Wiederholung alle 5 Jahre
- Dauer: 35 Unterrichtsstunden (U-Std.) à 60 min in Ausbildungseinheiten von min. 7 U-Std. - Schulung bei anerkannten Ausbildungsstätten
- Ausbildungseinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden
- gesammelte Nachweise über die abgelegten Schulungen müssen zur Verlängerung des Fahrerqualifizierungsnachweises der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden
Wer sind “anerkannte Ausbildungsstätten”? (§ 9 BKrFQG)
Den Lehrgang zur beschleunigten Grundqualifikation sowie die 35 Pflichtstunden zur Weiterbildung kann man bei folgenden Ausbildungsstätten absolvieren:
- Fahrschulen mit Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 17 Abs. 2 Fahrlehrergesetz, sofern Fahrschulerlaubnis nicht ruht,
- Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 44 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
- Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/ -in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
- Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/ -in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach §§ 58 oder 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelungen durchführen,
- weitere Ausbildungsstätten, die von der zuständigen Landesbehörde anerkannt wurden (über LBV Hoppegarten)