BMBF-Förderung
Förderrichtlinie Anerkennungszuschuss
Mit dem Anerkennungszuschuss will das BMBF eine Förderlücke schließen und die Anerkennungsperspektive insbesondere für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen sowie für Menschen, die nicht erwerbstätig sind bzw. unterhalb der abgeschlossenen Qualifikation arbeiten, stärken.
Was kann gefördert werden?
- Kosten für Gebühren und Auslagen des Anerkennungsverfahrens
- Kosten für eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
- Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen und Abschlüssen sowie Gutachten
- Kosten für Qualifikationsanalysen (nach §14 BQFG und §50b HwO)
- Anpassungslehrgänge
- Anpassungsqualifizierungen
- überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen
- Vorbereitungskurse auf Eignungsprüfungen und Kenntnisprüfungen sowie Prüfungsgebühren
- Ausgaben für Fahrten sowie für eine auswärtige Unterbringung bei zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen analog der §§ 85, 86 Nummer 1 SGB III
- Ausgaben für Beratung und Unterstützung beim Zugang zu Maßnahmen und Praktika (bspw. durch Qualifizierungsbegleitung)
- Lernmittel, Kosten der Lebenshaltung und Betreuungskosten
- Sprachkurse und entsprechende Prüfungsgebühren sowie Vorbereitungskurse auf Sprachprüfungen
- Kosten und Gebühren für die Berufszulassung (Approbation, Führen der Berufsbezeichnung), wie z. B. die Ausstellung eines Führungszeugnisses oder eines ärztlichen Attests
- Leistungen, die bereits im Rahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erbracht werden.
- Leistungen, die bereits durch andere Förderinstrumente zur Berufsanerkennung wie z. B. die Förderprogramme der Länder erbracht werden.
- Kosten für die Beschaffung von notwendigen Nachweisen
- Ausgaben für Fahrten sowie für eine auswärtige Unterbringung, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der notwendigen Qualifizierung stehen.
Was kann nicht gefördert werden?
- Lernmittel, Kosten der Lebenshaltung und Betreuungskosten
- Sprachkurse und entsprechende Prüfungsgebühren sowie Vorbereitungskurse auf Sprachprüfungen
- Kosten und Gebühren für die Berufszulassung (Approbation, Führen der Berufsbezeichnung), wie z. B. die Ausstellung eines Führungszeugnisses oder eines ärztlichen Attests
- Leistungen, die bereits im Rahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erbracht werden.
- Leistungen, die bereits durch andere Förderinstrumente zur Berufsanerkennung wie z. B. die Förderprogramme der Länder erbracht werden.
- Kosten für die Beschaffung von notwendigen Nachweisen
- Ausgaben für Fahrten sowie für eine auswärtige Unterbringung, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der notwendigen Qualifizierung stehen.
Der Anerkennungszuschuss muss vor Beginn des Berufsanerkennungsverfahrens beantragt werden.
Ausführliche Informationen zur Antragstellung, zu den Förderrichtlinien des BMBF sowie Formularen und Arbeitshilfen finden Sie auf der Webseite von Anerkennung in Deutschland.