Aus- und Weiterbildung

Erläuterungen zur Entschädigung für ehrenamtliche Personen

Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Prüfung, geregelt nach dem Berufsbildungsgesetz, gewährt die Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz / Kelheim eine Entschädigung für Zeitversäumnis, Aufwand, Fahrtkosten und bare Auslagen in sinngemäßer Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in der jeweils geltenden Fassung.

I. Was kann abgerechnet werden, was wird entschädigt?

1. Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand:
Die Anwesenheitszeiten bei der Prüfung und die Zeit für die Hin- und Rückfahrt werden mit 7,00 € je Stunde entschädigt. Pausenzeiten werden nicht entschädigt. Nach Vereinbarung mit dem/der IHK-Prüfungskoordinator/-in wird ebenso Folgendes von uns darüber hinaus beglichen: Vorbereitungszeiten, Korrekturzeiten und Fahrtzeiten für Transport von Prüfungsunterlagen. Für Ihr Zeitversäumnis sind gesetzlich maximal 10 Stunden pro Tag abzurechnen. Die letzte angefangene Stunde wird voll berechnet.
2. Fahrtkostenersatz:
Gefahrene Kilometer mit Ihrem eigenen Fahrzeug, Hin- und Rückfahrt, werden seit dem 1. Januar 2026 mit 0,38 €/km ab dem ersten Kilometer erstattet. Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden bei Vorlage des Beleges von uns ersetzt. Die Kombination der Fahrt mit Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln kann geltend gemacht werden.
3. Bare Auslagen:
Die Erstattung erfolgt nur gegen Nachweis (d.h. Beleg, Quittung). Eigenbelege können nicht akzeptiert werden. Bare Auslagen sind zum Beispiel:
  • Parkentgelte.
  • Postalische Ausgaben / Versandkosten von Prüfungsaufgaben.

II. Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs

Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit Beendigung des jeweils zu entschädigenden ehrenamtlichen Einsatzes durch die IHK.

III. Hinweis

Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist in der Regel gemäß § 3 Nr. 26 Satz 1/§ 3 Nr. 26 a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils gültigen Fassung bis zu den darin genannten Höhen steuerfrei.
Wird der steuerfreie Betrag überschritten, wird empfohlen, steuerrechtlichen Rat einzuholen. Auch bei Nichtüberschreiten des Betrages empfehlen wir die Angabe in der Steuererklärung.
Die Fahrtkosten sind, gemäß § 3 Nr. 13 EStG in der jeweils gültigen Fassung, steuerfrei.