Verkehr und Logistik
Abfalltransporte
Die Beförderung von Abfällen unterliegt unter anderem drei Rechtsbereichen: dem Güterkraftverkehrsrecht, dem Kreislaufwirtschaftsrecht und dem Gefahrguttransportrecht.
Güterkraftverkehrsrecht
Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterliegt die gewerbliche Beförderung von Gütern für andere – dazu zählen auch Abfälle – mit Kraftfahrzeugen ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht inklusive Anhänger der Genehmigungspflicht. Für die Genehmigungserteilung der Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) durch das Landratsamt / die kreisfreie Stadtverwaltung müssen vier Berufszugangsvoraussetzungen erfüllt werden:
- persönliche Zuverlässigkeit
- finanzielle Leistungsfähigkeit
- fachliche Eignung
- Betriebssitz im Inland
Näheres dazu erhalten Sie unter „Güterkraftverkehr“ und „Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr“.
Kreislaufwirtschaftsrecht
Wesentliche Rechtsgrundlage ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Daneben gibt es eine Reihe von damit im Zusammenhang stehenden Verordnungen, u. a.:
- Abfallverzeichnisverodnung (AVV)
- Nachweisverordnung (NachwV)
- Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von von Abfällen
- Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
Nach KrWG sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Ein Indiz für die Eigenschaft "Abfall" des Beförderungsguts können beispielsweise Begriffe wie "Abfall", "Entsorgung", "Beseitigung", "Verwertung", "Recycling" in Speditionsaufträgen, Beförderungsdokumenten oder sonstigen Begleitpapieren sein.
Abfälle werden unterschieden in
- Abfälle zur Verwertung und
- Abfälle zur Beseitigung
sowie weiterhin in
- gefährliche und
- nicht gefährliche Abfälle.
Ob ein Abfall gefährlich ist oder nicht, kann der Anlage der AVV entnommen werden. Abfallschlüssel, die mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind, bezeichnen gefährliche Abfälle. Die jeweilige Einstufung bedingt die Anwendung spezifischer Regelungen.
Beförderungserlaubnis und Anzeigepflicht
Neben der Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) ist nach KrWG und AbfAEV für gewerbliche Sammler, Beförderer, Händler und Makler – außer Entsorgungsfachbetriebe mit entsprechender Zertifizierung – von gefährlichen Abfällen eine Beförderungserlaubnis des Landratsamts / der kreisfreien Stadtverwaltung erforderlich.
Die Beförderungserlaubnis gilt bundesweit und ist im Fahrzeug mitzuführen. Eine Übertragung ist nicht möglich.
Unternehmen, die nicht gefährliche Abfälle transportieren, müssen diese Tätigkeit bei der zuständigen Abfallbehörde anzeigen.
Nicht gewerbsmäßige Beförderer müssen die Beförderung anzeigen, wenn sie
- mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle im Jahr befördern oder
- mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr befördern.
In der speditionellen Beförderung ist die Abgrenzung zwischen gewerbsmäßiger und nicht gewerbsmäßiger Abfallbeförderung nicht immer eindeutig möglich. Ein Indiz für den gewerbsmäßigen Abfalltransport ist der Transport im Auftrag Dritter. Der Transport eigener bzw. selbst erzeugter Abfälle ist in der Regel als nicht gewerblich einzustufen.
Erlaubnis- und Anzeigepflichtige müssen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Zuverlässigkeit
- Fachkunde
Darüber hinaus müssen das sonstige Personal sowie beauftragte Dritte die notwendige Sachkunde besitzen.
Weitere Informationen zur Beförderung von Abfällen finden Sie im Leitfaden des DSLV und in der Vollzugshilfe des BMUKN.
Kennzeichnung der Fahrzeuge
Fahrzeuge, mit denen Abfälle (gefährlich und ungefährlich) auf öffentlichen Straßen durch
- gewerbsmäßige Abfallbeförderer und
- Entsorgungsfachbetriebe
transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einer reflektierenden weißen Warntafel mit einem schwarzen "A" versehen werden.
Wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z. B. Dienstleister oder Handwerker, braucht kein “A”-Schild am Fahrzeug anbringen.
Die elektronische Nachweispflicht
Grundlage für dieses Verfahren ist die Nachweisverordnung (NachwV). Sie gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen im innerstaatlichen Bereich.
Die elektronische Nachweispflicht mit elektronischer Signatur ist verbindlich. Die hierfür notwendige Signaturkarte kann bei der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim erworben werden.
Der Kreis der Nachweispflichtigen ist in § 2 NachwV definiert.
Entsorgungsfachbetrieb
Entsorgungsbetrieb ist, wer gewerbsmäßig im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt und hinsichtlich dieser Tätigkeit durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist. Unternehmen, die auf der Suche nach einem Entsorgungsfachbetrieb sind, können das Fachbetrieberegister nutzen.
Gefahrgutrecht
Abfälle können auch Gefahrgüter sein. In diesem Fall müssen auch die einschlägigen Bestimmungen des ADR (Internationales Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter) für den Straßentransport (und/oder die Regelungen für andere Verkehrsträger) sowie die dazugehörigen Vorschriften beachtet werden. Geregelt sind darin unter anderem: Pflichten und Verantwortlichkeiten, Verpackungen und Ausrüstungen der Fahrzeuge, Beförderungs- und Begleitpapiere, Kennzeichnungen und Aufschriften, Maßnahmen nach Unfällen.
Insbesondere greifen dann auch die ADR-Regelungen zu(r)
- entsprechenden Pflichten Kennzeichnung und Dokumentation
- Schulungspflicht der Gefahrgutfahrer (bei Kennzeichnungspflicht)
- Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Weitere Informationen erhalten Sie unter "Gefahrgutfahrer" und "Gefahrgutbeauftragte".