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"Selbstständige Kraftfahrer" - Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit!

Allgemeines

In der Verkehrswelt trifft man immer wieder auf das Konstrukt des „Selbständigen Kraftfahrers“ (ohne eigenes Fahrzeug). Sei es nun zu Vertretungszwecken, bei Personalengpässen oder sogar als Dauerzustand - Fakt ist, dass tatsächlich „Selbständige Kraftfahrer“ für Unternehmen tätig sind.
Von Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen werden derart eingesetzte Kraftfahrer in der Regel wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer behandelt, für die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen (sogenannte Scheinselbstständige). Diese Rechtsauffassung der Sozialversicherungsträger ist beispielsweise durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt worden. Die Begründung liegt darin, dass der angeblich Selbstständige Kraftfahrer in diesen Fällen in die Betriebsorganisation des Verkehrsunternehmens eingebunden ist, damit eine persönliche Abhängigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung besteht und er kein eigenes betriebliches Risiko trägt. An dieser sozialrechtlichen Bewertung ändert sich auch dann nichts, wenn das zuständige Gewerbeamt eine entsprechende Gewerbeanmeldung ohne Einwände entgegennimmt und auch das Finanzamt diesen „Selbstständigen Kraftfahrer” zur Einkommensteuer aus Gewerbebetrieb veranlagt!
Wird ein solches Beschäftigungsverhältnis bei einer Betriebsprüfung festgestellt, können vom Auftraggeber die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge vier Jahre rückwirkend eingefordert werden. Dies kann auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, wenn ein Betrug zu Lasten der Sozialversicherungsträger festgestellt wird. Dadurch ist dieses Konstrukt aus mehreren, unterschiedlichen rechtlichen Perspektiven als problematisch zu beurteilen.

Güterkraftverkehrsrecht

Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) sagt in § 1: „Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Eine Verbindung mit grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr durchgeführte Leerfahrt, die nach einem Rechtsakt der Europäischen Union oder nach einem internationalen Abkommen genehmigungspflichtig ist, gilt als Güterkraftverkehr im Sinne des Satzes 1 und in § 3 Abs. 1: „Wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf hierfür einer inländischen Behörde erteilten Gemeinschaftslizenz" sowie in Absatz 2.: „Eine Gemeinschaftslizenz wird einem Unternehmer ... erfüllt".
Nach der EU-Richtlinie 2002/15/EG, Artikel 3, Buchstabe e ist dort der „selbständige Kraftfahrer“ zwar angesprochen, aber dessen Definition entspricht im Wesentlichen der Definition des selbst fahrenden Unternehmers nach deutschen Güter-kraftverkehrsrecht: „… Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerblich in Sinne des Gemeinschaftsrechts Fahrgäste oder Waren im Straßenverkehr zu befördern…“

Personenbeförderungsrecht

Analoge Aussagen zum Güterverkehr gelten auch für Beförderungen von Personen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Arbeitnehmerüberlassung

Die zweite Möglichkeit, die Tätigkeit eines Kraftfahrers einzustufen, ist die der Überlassung der Arbeitskraft in Form von Zeitarbeit. Allerdings scheidet laut „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz" der Selbstverleih definitiv aus. „Ausgeliehen" werden können nur Arbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma. Deren Tätigkeit ist erlaubnispflichtig nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Sozialversicherung – selbstständige Tätigkeit?

Die schwerwiegendste Problematik bei der Tätigkeit eines „selbständigen Kraftfahrers liegt darin, dass die Anerkennung der selbständigen Tätigkeit durch Sozialversicherungsträger äußerst schwierig ist. Die Sozialversicherungsträger haben in einem „Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständiger Tätigkeit" folgende Kriterien festgelegt:

1. Güterbeförderung

„Es ist davon auszugehen, dass Frachtführer im Sinne der §§ 407 ff HGB dann ein selbstständiges Gewerbe ausüben, wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzen und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Genehmigung nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz oder die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) 881/92 besitzen. Dies gilt auch dann, wenn sie als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für ein Unternehmen tätig sind und dabei die Farben oder ein „Logo" dieses Unternehmens nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben wird und sie die - nicht nur theoretische – Möglichkeit haben, Transporte auch für weitere eigene Kunden auf eigenen Rechnung durchzuführen. Ob sie diese Möglichkeit tatsächlich nutzen, ist nicht entscheidend.
Um ein eigenes Fahrzeug im Sinne der vorherigen Ausführungen handelt es sich nur dann, wenn es auf den Erwerbstätigen zugelassen ist und von ihm mit eigenen Kapitalaufwand erworben oder geleast wurde. Eine indirekte oder direkte Beteiligung an der Fahrzeug-/ Leasingfinanzierung durch den Auftraggeber spricht gegen die Annahme einer Selbstständigen Tätigkeit."
Der “Lkw-Fahrer” ist zwar im “Berufsgruppenkatalog” nicht ausdrücklich erwähnt, auf Anfrage hat uns aber der AOK-Bundesverband folgendes mitgeteilt: “Abgrenzungsschwierigkeiten zum Personenkreis der Lkw-Fahrer sind lediglich hinsichtlich der Frachtführer / Unterfrachtführer sowie der Kurier-, Express- und Paketdienstfahrer an die Spitzenorganisation der Sozialversicherung herangetragen worden, so dass hierzu Ausführungen in den ...Katalog aufgenommen wurden. Andere Formen des Lkw-Fahrens dürften u. E. grundsätzlich im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden.”
Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft des Auftragnehmers ist danach zu beurteilen, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird oder ob er seine Chancen auf dem Markt selbständig und im Wesentlichen weisungsfrei suchen kann. Bei diesem Personenkreis kann eine selbständige Tätigkeit aber nicht allein am Merkmal eines eigenen Fahrzeugs festgemacht werden, weil der wirtschaftliche Aufwand für den Erwerb eines solchen Fahrzeugs nicht so hoch ist, dass ein mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbundener Aufwand begründet werden kann; in der Regel wird das eigene Privatfahrzeug für die Dienste genutzt. Zudem gehören diese Fahrer regelmäßig nicht zu dem in § 3 Güterkraftverkehrsgesetz genannten Personenkreis. Sofern Kurierdienstfahrer und ähnliche Dienstleister gleichwohl über eine Genehmigung nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz oder eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) 881/92 verfügen, gelten die Aussagen zu Frachtführern. (...)

2. Personenbeförderung

„Omnibusfahrer, die keine eigenen Busse besitzen, jedoch für Busunternehmen Linienfahrten, Reiserouten, Schulfahrten etc. ausführen, sind auf Grund der damit verbundenen Eingliederung in die Betriebsorganisation des Busunternehmens und der persönlichen Abhängigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung als Arbeitnehmer zu beurteilen."
„Taxifahrer, die kein eigenes Fahrzeug verwenden, gehören auf Grund der damit verbundenen persönlichen Abhängigkeit zu den abhängig Beschäftigten. Taxifahrer mit eigenem Fahrzeug sind als Selbstständige anzusehen, wenn sie über eine Konzession verfügen. Eine Arbeitgebereigenschaft der „Taxizentrale" gegenüber diesen Personen scheidet aus."
Dies macht auch deutlich, dass es auch nicht ausschlaggebend ist, wie viele verschiedene Auftraggeber ein angeblich „Selbstständiger Kraftfahrer" hat.

Handlungsempfehlung

Wer Gewissheit über den Status des Geschäftsverhältnisses haben will, kann einen so genannten Statusfeststellungsantrag nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat eine Clearingstelle eingerichtet, bei der sozialversicherungsrechtliche Statusfragen geklärt werden können. Das Statusfeststellungsverfahren ist nur objektiven Zweifelsfällen vorbehalten. Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, ist verbindlich.
Ein Statusfeststellungsantrag und weitere Informationen sind erhältlich bei:
Deutsche Rentenversicherung | Ruhrstr. 2 | 10709 Berlin
Tel.: 030/865-1 | Fax: 030/865-27240
www.deutsche-rentenversicherunq.de
Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen | 10704 Berlin
Service-Telefon: 0800 1000 4800
Die Informationen und Auskünfte der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.