GFAHRGUT - ADR

ADR-Schulungsbescheinigung und Gb-Schulungsnachweis: Fristen im Blick behalten

Wer eine ADR-Schulungsbescheinigung oder einen Gb-Schulungsnachweis besitzt, kann die jeweilige Qualifikation bereits bis zu zwölf Monate vor ihrem Ablauf verlängern lassen, ohne dass dadurch Gültigkeitszeit verloren geht. Diese Möglichkeit besteht seit vielen Jahren.
Dennoch wenden sich immer wieder Personen an die IHK mit der Frage, ob eine Verlängerung auch dann noch möglich ist, wenn die Bescheinigung oder der Nachweis bereits abgelaufen sind.
Die Antwort darauf ist grundsätzlich eindeutig: Für die Teilnahme an einer Auffrischungs- oder Verlängerungsprüfung muss zum Zeitpunkt der Zulassung eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung beziehungsweise ein gültiger Gb-Schulungsnachweis vorliegen. Ist die Gültigkeit bereits erloschen, fehlt damit eine wesentliche Voraussetzung für die Prüfungszulassung.
In diesem Zusammenhang wird häufig nach Sonderregelungen oder Ausnahmen gefragt. Maßgeblich ist hierbei § 5 GGVSEB. Danach können die zuständigen Landesbehörden sowie in bestimmten Fällen das Eisenbahn-Bundesamt oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der Teile 1 bis 9 ADR/ADN beziehungsweise 1 bis 7 RID zulassen. Von dieser Ausnahmemöglichkeit sind allerdings bestimmte Bereiche ausdrücklich ausgenommen, darunter Regelungen des Kapitels 1.8.
Die Vorschriften zum Sicherheitsberater beziehungsweise Gefahrgutbeauftragten finden sich in Abschnitt 1.8.3 ADR/RID/ADN. Da dieser Bereich nicht unter die Ausnahmeregelung fällt, besteht bei einem abgelaufenen Gb-Schulungsnachweis keine rechtliche Grundlage, eine Ausnahmegenehmigung für die Zulassung zur Verlängerungsprüfung zu erteilen.
Anders stellt sich die Situation bei ADR-Schulungsbescheinigungen dar. Die entsprechenden Bestimmungen sind in Kapitel 8.2 ADR geregelt, sodass eine Ausnahme nach § 5 GGVSEB grundsätzlich infrage kommen kann. In der Praxis werden solche Anträge jedoch sehr streng geprüft. Eine Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass hierfür wichtige Gründe vorliegen. Dazu können etwa ein längerer Aufenthalt im Ausland oder eine schwere Erkrankung über mehrere Monate zählen.
Nicht ausreichend sind dagegen Gründe wie das versehentliche Übersehen des Ablaufdatums oder eine erst kurz vor Fristende erfolgte Anmeldung zu einer Auffrischungsschulung, die anschließend abgesagt wird. Entsprechende Anträge bleiben in solchen Fällen in der Regel ohne Erfolg.
Informationen zu den jeweils zuständigen Behörden und den entsprechenden Ansprechpartnern in den Bundesländern können in der Regel bei der IHK erfragt werden.