Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Das FEG 2.0 kompakt erklärt
Das reformierte Fachkräfteeinwanderungsrecht ist seit November 2023 schrittweise in Kraft getreten. Es eröffnet Zugangswege zum deutschen Arbeitsmarkt über Qualifikation, Berufserfahrung und Potenzial.
Qualifikation
Fachkräfte sind Personen mit einer in Deutschland anerkannten qualifizierten Berufsausbildung oder einem anerkannten beziehungsweise vergleichbaren Hochschulabschluss. Sie können grundsätzlich jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Deutschkenntnisse sind für den Aufenthaltstitel in der Regel nicht vorgeschrieben. Für reglementierte Berufe, etwa in Gesundheit und Pflege, ist jedoch eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich.
Blaue Karte EU: Voraussetzung sind ein konkretes Arbeitsplatzangebot für mindestens sechs Monate und eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung. Die Mindestgehälter betragen im Jahr 2026:
- 45.934,20 Euro brutto jährlich (45,3% der Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen Rentenversicherung) für Engpassberufe sowie für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger mit einem Hochschulabschluss, der höchstens drei Jahre zurückliegt,
- 50.700 Euro brutto jährlich (50% der Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen Rentenversicherung) für alle übrigen Berufe.
IT-Fachkräfte können die Blaue Karte EU auch ohne Hochschulabschluss erhalten. Erforderlich sind mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung auf Hochschulniveau innerhalb der vergangenen sieben Jahre.
Die Blaue Karte EU wird für bis zu vier Jahre erteilt. Bei einem kürzeren Arbeitsvertrag gilt sie für die Vertragsdauer zuzüglich sechs Monate, maximal jedoch vier Jahre.
Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU eines anderen EU-Staates dürfen für geschäftliche Tätigkeiten, die unmittelbar mit ihrem Arbeitsvertrag zusammenhängen, bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen ohne deutschen Aufenthaltstitel nach Deutschland kommen. Ein dauerhafter Wechsel nach Deutschland ist in der Regel nach zwölf Monaten mit der Blauen Karte des anderen EU-Staates möglich; die deutsche Blaue Karte wird nach Einreise beantragt.
Anerkennungspartnerschaft: Mit einem Arbeitsvertrag und einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kann das Anerkennungsverfahren nach der Einreise durchgeführt werden. Erforderlich sind unter anderem eine im Ausbildungsstaat staatlich anerkannte mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein staatlich anerkannter Hochschulabschluss sowie Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A2.
Qualifizierungs- und Anpassungsmaßnahmen: Aufenthaltstitel werden zunächst für bis zu 24 Monate und insgesamt für höchstens drei Jahre erteilt. Eine unabhängige Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche ist möglich.
Qualifikationsanalyse: Für die praktische Feststellung beruflicher Fertigkeiten kann ein Aufenthaltstitel für bis zu sechs Monate erteilt werden. In der Regel sind Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A2 erforderlich.
Berufserfahrung
Eine Einreise ohne vorherige Anerkennung in Deutschland ist für qualifizierte Beschäftigungen in nicht reglementierten Berufen möglich. Voraussetzungen sind insbesondere:
- eine im Ausbildungsstaat staatlich anerkannte mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein staatlich anerkannter Hochschulabschluss,
- mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung innerhalb der vergangenen fünf Jahre,
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot sowie
- ein Bruttojahresgehalt von mindestens 45.630 Euro im Jahr 2026 (45% der Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen Rentenversicherung). Bei Tarifbindung kann die Gehaltsschwelle entfallen.
Für IT-Fachkräfte ist kein Berufs- oder Hochschulabschluss erforderlich. Sie müssen mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung innerhalb der vergangenen fünf Jahre nachweisen. Sprachkenntnisse sind für das Visum grundsätzlich nicht erforderlich.
Potenzial: Chancenkarte
Die Chancenkarte ermöglicht die Einreise zur Suche nach einer Beschäftigung oder einer Anerkennungsmaßnahme. Sie wird zunächst für bis zu zwölf Monate erteilt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie als Folge-Chancenkarte um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.
Die Chancenkarte kann über ein Punktesystem erlangt werden. Kriterien sind insbesondere Qualifikation, Deutsch- oder Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und das Potenzial von Ehe- oder Lebenspartnerinnen beziehungsweise -partnern. Fachkräfte mit anerkanntem Abschluss benötigen kein Punktesystem.
Erlaubt sind Nebenbeschäftigungen von insgesamt bis zu 20 Stunden pro Woche sowie Probebeschäftigungen von jeweils bis zu zwei Wochen je Arbeitgeber. Die Probebeschäftigung muss auf eine qualifizierte Beschäftigung, Ausbildung oder Anerkennungsmaßnahme zielen.
Weitere Regelungen
Westbalkanregelung: Die Regelung für Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien ist entfristet. Es gilt ein Kontingent von bis zu 50.000 Zustimmungen pro Kalenderjahr. Erforderlich ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; eine Vorabzustimmung kann das Visumverfahren beschleunigen.
Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer: Für Drittstaatsangehörige wurde das Verfahren vereinfacht. Eine Vorrangprüfung und ein Sprachnachweis sind nicht vorgesehen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis sowie die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation erworben werden können.
Studierende und Auszubildende: Eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche ist möglich. Für Studierende besteht alternativ ein Jahreskontingent von 140 vollen oder 280 halben Arbeitstagen. Dies gilt auch bei studien- oder ausbildungsvorbereitenden Aufenthalten sowie bei der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz.
Niederlassungserlaubnis: Fachkräfte können sie bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in der Regel nach drei Jahren erhalten. Für Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU gelten 27 Monate, bei Deutschkenntnissen auf Niveau B1 21 Monate.
Familiennachzug: Beim Nachzug zu Inhaberinnen und Inhabern einer Blauen Karte EU sowie zu weiteren gesetzlich benannten Fachkräften wird grundsätzlich kein ausreichender Wohnraum verlangt. Die Sicherung des Lebensunterhalts bleibt grundsätzlich erforderlich.
Nationale Visa: Nationale Visa für Aufenthalte zur Ausbildung, zum Studium oder zur Beschäftigung werden grundsätzlich für bis zu zwölf Monate erteilt. Ist ein kürzerer Aufenthalt vorgesehen, wird das Visum entsprechend befristet.
Wechsel des Aufenthaltszwecks: Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel ist in vielen Fällen innerhalb Deutschlands möglich. Ob auf die Nachholung eines Visumverfahrens verzichtet werden kann, richtet sich nach den Voraussetzungen des Einzelfalls.