Arbeitserlaubnis
Wer darf in Deutschland arbeiten?
Wer in Deutschland arbeiten darf, hängt vor allem von Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Beruf und geplanter Beschäftigung ab. Für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten andere Regeln als für Personen aus Drittstaaten.
Fachkräfte aus der EU, dem EWR und der Schweiz
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz haben grundsätzlich freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung weder ein Visum noch einen Aufenthaltstitel. Sie sind deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weitgehend gleichgestellt.
Fachkräfte aus dem Vereinigten Königreich
Für britische Staatsangehörige gelten seit dem Ende des Brexit-Übergangszeitraums grundsätzlich die Regelungen für Drittstaatsangehörige.
Britische Staatsangehörige, die bis zum 31. Dezember 2020 vom Freizügigkeitsrecht in Deutschland Gebrauch gemacht haben und unter das Austrittsabkommen fallen, behalten ihr Aufenthalts- und Arbeitsrecht. Dies gilt grundsätzlich auch für bestimmte Familienangehörige.
Britische Staatsangehörige, die ab dem 1. Januar 2021 neu nach Deutschland gekommen sind, benötigen für eine Beschäftigung in Deutschland in der Regel einen Aufenthaltstitel. Sie können jedoch visumfrei nach Deutschland einreisen und den erforderlichen Aufenthaltstitel innerhalb von 90 Tagen bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die Beschäftigung darf erst aufgenommen werden, wenn der Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit erlaubt.
Das Vereinigte Königreich gehört zu den Staaten, deren Staatsangehörigen die Bundesagentur für Arbeit nach § 26 Absatz 1 Beschäftigungsverordnung grundsätzlich die Zustimmung zu jeder Beschäftigung erteilen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Fachkräftequalifikation vorliegt. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt dabei mit Vorrangprüfung. Für reglementierte Berufe bleibt eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich.
Westbalkanregelung
Die Westbalkanregelung ermöglicht Staatsangehörigen aus
- Albanien,
- Bosnien und Herzegowina,
- Kosovo,
- Montenegro,
- Nordmazedonien und
- Serbien
einen erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Sie gilt grundsätzlich für jede Beschäftigung. Eine deutsche Anerkennung der beruflichen Qualifikation ist hierfür in nicht reglementierten Berufen keine Voraussetzung. Bei reglementierten Berufen - etwa bei Ärztinnen und Ärzten - muss jedoch eine Berufsausübungserlaubnis beziehungsweise Anerkennung vorliegen.
Voraussetzungen sind insbesondere:
- ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot,
- Arbeitsbedingungen, die mit denen vergleichbarer Beschäftigter in Deutschland übereinstimmen,
- die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sowie
- die Erfüllung der allgemeinen visumrechtlichen Voraussetzungen.
Die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit muss vor dem Visumantrag eingeholt werden. Anschließend beantragt die Arbeitskraft das Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der sechs Westbalkanstaaten.
Die Zahl der Zustimmungen ist auf bis zu 50.000 pro Kalenderjahr begrenzt. Die Kontingente sind zudem auf Monate und Staatsangehörigkeiten verteilt.
Für Personen, die bei der erstmaligen Zustimmung das 45. Lebensjahr vollendet haben, gilt zusätzlich: Das Bruttojahresgehalt muss im Jahr 2026 mindestens 55.770 Euro betragen oder es muss eine angemessene Altersversorgung nachgewiesen werden. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann für die Einreise nach der Westbalkanregelung nicht genutzt werden.
Fachkräfte aus weiteren Drittstaaten
Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz benötigen für eine Beschäftigung in Deutschland in der Regel vor der Einreise ein nationales Visum. Dieses ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Wohnsitzstaat zu beantragen.
Ausnahmen gelten für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, dem Vereinigten Königreich und den USA. Sie können zur Aufnahme einer Beschäftigung visumfrei nach Deutschland einreisen und den erforderlichen Aufenthaltstitel innerhalb von 90 Tagen bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Auch für sie gilt: Die Beschäftigung darf erst aufgenommen werden, wenn die Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Für Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino besteht zwar ein erleichterter Arbeitsmarktzugang nach § 26 Absatz 1 Beschäftigungsverordnung. Wenn bereits bei der Einreise eine Beschäftigung geplant ist, muss jedoch grundsätzlich vorab ein nationales Visum beantragt werden. Die visumfreie Einreise nach § 41 Absatz 2 Aufenthaltsverordnung gilt für diese Staaten nur, wenn keine Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist.
Nach der Einreise ist - soweit erforderlich - rechtzeitig bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis für den weiteren Aufenthalt zu beantragen. Das nationale Visum wird nicht automatisch in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt.
Detaillierte Informationen finden Sie auch im Bereich Arbeitsrecht.
Aufenthaltstitel und Visum müssen von der Fachkraft persönlich beantragt werden. Was im Einzelfall zu tun ist, erfährt sie von der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der Auslandsvertretung im Ausland.
Anerkennung von Berufsabschlüssen
Ob eine Anerkennung oder Gleichwertigkeitsprüfung erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Aufenthaltsweg und vom Beruf ab.
Für eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung ist die Anerkennung beziehungsweise Vergleichbarkeit der Qualifikation in der Regel Voraussetzung, soweit das Gesetz dies für den jeweiligen Titel vorsieht.
Für bestimmte Aufenthaltswege kann eine Beschäftigung in nicht reglementierten Berufen auch ohne deutsche Anerkennung möglich sein. Dazu zählen beispielsweise die Westbalkanregelung sowie bestimmte Beschäftigungen für Personen mit ausgeprägter Berufserfahrung.
In reglementierten Berufen ist unabhängig vom Aufenthaltsweg in der Regel eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich. Dazu gehören beispielsweise Berufe im Gesundheitswesen sowie bestimmte Tätigkeiten im Rechts- und Bildungsbereich.
Was Arbeitgeber beachten sollten
Arbeitgeber sollten frühzeitig prüfen, welcher Aufenthaltsweg für die künftige Mitarbeiterin oder den künftigen Mitarbeiter in Betracht kommt.
Wichtig ist insbesondere:
- Vor Beginn der Beschäftigung muss geprüft werden, ob ein gültiger Aufenthaltstitel oder eine andere Berechtigung zur Erwerbstätigkeit vorliegt.
- Der Aufenthaltstitel muss die konkrete Beschäftigung erlauben. Mögliche Beschränkungen, etwa auf einen bestimmten Arbeitgeber oder eine bestimmte Tätigkeit, sind zu beachten.
- Eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis oder einer entsprechenden Bescheinigung muss für die Dauer der Beschäftigung aufbewahrt werden.
- Für ein Visum zur Beschäftigung genügt je nach Aufenthaltsweg ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot. Häufig ist zusätzlich die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis erforderlich.
- Im Arbeitsvertrag empfiehlt sich eine aufschiebende Bedingung. Der Vertrag sollte erst gelten, wenn das erforderliche Visum beziehungsweise der Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erteilt wurde.
Arbeitgeber können bei der Bundesagentur für Arbeit eine Vorabzustimmung beantragen. Dabei prüft die Bundesagentur für Arbeit insbesondere, ob die Beschäftigungsbedingungen den Anforderungen entsprechen. Die Vorabzustimmung kann das Visumverfahren beschleunigen.
Für bestimmte Aufenthaltszwecke können Arbeitgeber mit Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde ein Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Dieses Verfahren kommt insbesondere für Fachkräfte, Auszubildende, Anerkennungsmaßnahmen und bestimmte weitere qualifizierte Beschäftigungen in Betracht.
Bei der Suche und Gewinnung internationaler Fachkräfte unterstützt außerdem der Internationale Personalservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.
Vorzeitige Beendigung der Beschäftigung
Endet eine Beschäftigung vorzeitig, für die ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, muss der Arbeitgeber die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis informieren.
Wer diese Mitteilungspflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt, handelt ordnungswidrig. Es kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro verhängt werden.
Weiterführende Informationen
Der Quick-Check von „Make it in Germany", dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland, bietet Unternehmen und Fachkräften eine erste Orientierung zu Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung in Deutschland. Bei komplexen Einzelfällen empfiehlt sich die frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Ausländerbehörde, der deutschen Auslandsvertretung oder der Bundesagentur für Arbeit.