Carbon Border Adjustment Mechanism
Wenn die 50-Tonnen-Grenze nicht überschritten wird, entstehen auch für zugelassene CBAM-Anmelder keine weiteren Verpflichtungen.
CBAM-Update Q2|2026
Wir haben einige Tipps und Infos zur Planungssicherheit bei der Kostenkalkulation und Bildung von Rückstellungen für Einfuhren von CBAM-Waren zusammengestellt. Die Generaldirektion TAXUD hat ihre Informationen zu CBAM aktualisiert. Seit dem 28. Mai 2026 stehen neue FAQs zu den Themen Berechnungsmethode, Zertifikatskauf und Verifizierung zur Verfügung. Am 3. Juni hat die zuständige Ratsarbeitsgruppe zum Vorschlag zur CBAM-Ausweitung auf nachgelagerte Produkte getagt - und erweitert. Prüfen Sie, ob Sie alles beachten.
Neue FAQs der Kommission
Das FAQ-Dokument, das die Kommission bereit stellt, wurde zuletzt am 28. Mai 2026 aktualisiert veröffentlicht und enthält mit Fokus auf die Regelphase neue Punkte zur Akkreditierung und Verifizierung über die Berechnungsmethodik, Zoll- und Sektorfragen und Zertifikatskauf: CBAM Communication and FAQs - Taxation and Customs Union. Es ist die erste größere Aktualisierung seit Dezember 2024.
Die Kommission stellt unter anderem klar, dass die rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der CBAM-Erklärung stets beim zugelassenen Anmelder liegt. Auch Fehler im Verifizierungsbericht können zu einer Strafzahlung gegen den Anmelder führen. Falsche Informationen Dritter können die Haftung allenfalls reduzieren.
Mehrere neue Fragen klären die Berechnungsmethodik aus Sicht der Importeure. Vorprodukte mit EU-Ursprung gehen mit Null-Emissionen in die Berechnung ein, müssen aber dennoch mengenmäßig deklariert werden (ähnlich wie bei der Präferenzkalkulation sozusagen kalkulationsneutral).
Wichtig für die Einfuhranmeldung: Für Nordirland gilt die Sonderregelung, dass CBAM auf Importe nach Nordirland selbst keine Anwendung findet. Waren mit GB-Ursprung, die jedoch über Nordirland in die EU verbracht werden, sind hingegen CBAM-pflichtig. Norwegen und Island werden die CBAM-Verordnung voraussichtlich zum 1. Januar 2027 in das EWR-Abkommen übernehmen. Ab diesem Datum gilt der neue TARIC-Code Y423 für Güter, die zuvor in einem EWR-EFTA-Staat in den freien Verkehr überführt wurden. Im Schwellenwert-Management präzisiert die Q&A, dass der TARIC-Code Y128 zu nutzen ist, sobald absehbar ist, dass die 50-Tonnen-Schwelle überschritten wird. Der TARIC-Code Y137 ist nur für Importeure korrekt, die das Überschreiten der Schwelle nicht erwarten.
CBAM-Ausweitung auf nachgelagerte Produkte
Am 3. Juni hat die zuständige Ratsarbeitsgruppe den von der zyprischen Ratspräsidentschaft erarbeiteten Kompromisstext zur Ausweitung des CBAM auf nachgelagerte Produkte beraten. Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag vom Dezember umfasste rund 180 nachgelagerte Produkte. Der Präsidentschaftstext spricht nun von rund 200 Produkten, darunter Maschinen, Fahrzeugkomponenten, Haushaltsgeräte, Baubedarf und Metallerzeugnisse, die allesamt stahl- und aluminiumintensiv sind. Die Ausweitung soll zum 01.01.2028 in Kraft treten.
Vorgesehen ist außerdem eine jährliche Überprüfung, die weitere nachgelagerte Produkte für eine mögliche Aufnahme identifiziert.
Für besonders risikobehaftete Kombinationen aus Produkt und Herkunftsland sollen Importeure nachweisen, dass die Hersteller nicht ihre saubersten Mengen gezielt nach Europa lenken, während die emissionsintensivere Produktion andernorts unverändert weiterläuft (Resource Shuffling).
Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) bereitet den Text nun für die formelle Annahme durch die Ministerinnen und Minister im ECOFIN-Rat am 12. Juni vor. Sobald der Rat seine Position festgelegt hat, beginnen die Trilogverhandlungen mit dem Europäischen Parlament.t.
Durchschnittspreise für CBAM-Zertifikate
Der Durchschnittspreis im Q1|2026 für CBAM-Zertifikate beträgt 75,36 € - basierend auf Standardwerten.
Die nächste Veröffentlichung für Q2 erfolgt am 07.07.2026.
Die nächste Veröffentlichung für Q2 erfolgt am 07.07.2026.
Die Kommission berechnet den Preis der CBAM-Zertifikate als gewichteten Durchschnitt der Auktionsclearingpreise der versteigerten EU-EHS-Zertifikate, gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548. Im Jahr 2026 wird die Kommission für jedes Kalenderquartal vierteljährliche Preise berechnen und veröffentlichen. Ab 2027 werden wöchentliche Preise berechnet und veröffentlicht.
Die Veröffentlichung der Quartalsdurchschnittspreise erfolgt auf der Seite Preis der CBAM-Zertifikate – Steuern und Zollunion.
Jeder vierteljährliche Preis im Jahr 2026 gilt für den Verkauf von CBAM-Zertifikaten, die den Emissionen von CBAM-Waren entsprechen, welche in diesem Quartal in die Union eingeführt wurden. Ab Februar 2027 werden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/956 alle CBAM-Zertifikate auf der gemeinsamen zentralen Plattform erworben.
Für den Einsatz der tatsächlichen, verifizierten Emissionsdaten bestehen nach wie vor die bekannten Unsicherheiten hinsichtlich der Verifizierung und Akkreditierung der Prüfgesellschaften.
Welche Kosten durch CBAM entstehen, hängt von den Emissionswerten bzw. den länder- und warenspezifischen Standardwerten, den Benchmarks und natürlich dem CO2-Preis ab. Da die CBAM-Kosten für 2026 erst 2027 zahlungswirksam werden, müssen außerdem Rückstellungen gebildet werden. Für eine Kostenschätzung können Sie CBAM-Rechner nutzen, beispielsweise stellt die niederländische CBAM-NCA den englischsprachigen CBAM-kostencalculator Englishels zur Verfügung, Sie können aber auch den MAYGREEN CBAM Facilitator, den CBAM-Kostenrechner von kolum, den CBAM-Kostenrechner | CBAM Cost Calculator oder vergleichbare Rechner nutzen. Auch die EU-Kommission will noch einen offiziellen CBAM-Rechner veröffentlichen.
Bedenken Sie bitte bei Ihrer Kostenkalkulation auch, dass ab 01.07.2026 Neue EU-Stahlschutzmaßnahmen greifen. Die Kontingente halbieren sich, außerhalb der Kontingente steigen die Zollsätze. Es sind also neben den CBAM-Kosten auch ggf. steigende Zölle einzukalkulieren.
Die CBAM-Zertifikate werden voraussichtlich ab dem 01.02.2027 über das CBAM-Register erworben. Dann sind Sie verpflichtet, bis zum Ende jedes Quartals CBAM-Zertifikate für 50% der grauen Emissionen auf Ihrem Konto vorzuhalten, die Sie seit Beginn des Kalenderjahres eingeführt haben (Art. 22 Abs. 2 CBAM-Verordnung). Bis zum 30. September eines jeden Jahres müssen Sie CBAM-Zertifikate für die in Ihrer CBAM-Erklärung angegebenen grauen Emissionen auf Ihrem CBAM-Konto vorhalten. Das erste Mal erfolgt dies am 30.09.2027 für das Jahr 2026.
In der CBAM-Erklärung berichten Sie über die grauen Emissionen, die Sie im Kalenderjahr eingeführt haben bzw. für die Sie die CBAM-Pflicht übernommen haben.
In der CBAM-Erklärung berichten Sie über die grauen Emissionen, die Sie im Kalenderjahr eingeführt haben bzw. für die Sie die CBAM-Pflicht übernommen haben.
CBAM-Daten
Neu ist, dass die in der Zollanmeldung enthaltenen Werte automatisch in das CBAM-Register übernommen werden. Im Vergleich zur bisherigen Erstellung der Quartalsberichte stellt dies eine erhebliche Erleichterung dar. Voraussetzung ist, dass eine korrekte Y-Codierung sowie die Zulassungsnummer bzw. die Registriernummer in der Einfuhranmeldung enthalten sind. Hier gibt es aktuell jedoch noch Datenprobleme.
Wenn die 50-Tonnen-Grenze nicht überschritten wird, entstehen auch für zugelassene CBAM-Anmelder keine weiteren Verpflichtungen.
Um die Einhaltung der 50-Tonnenschwelle zu überwachen, findet im Hintergrund ein Abgleich und eine Weitergabe von Daten der Einfuhranmeldung sowie des CBAM-Registers statt. Wird eine Überschreitung dieser Schwelle festgestellt und liegt keine Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder vor, kann die Einfuhr über einen entsprechenden Eintrag im CBAM-Register gestoppt werden. Um weitere Einfuhren zu ermöglichen, ist eine Zulassung (positiver Bescheid!) als zugelassener CBAM-Anmelder erforderlich. Wer bis 31.03.2026 die Beantragung eingereicht hat, kann bis zum Bescheid ohne Einschränkungen weiterhin importieren.
Hinweis:
Auch nach Ablauf der Übergangsphase zum 31.12.2025 sollten betroffene Unternehmen fehlende und/oder unvollständige Quartalsberichte für die Übergangsphase in jedem Fall noch abgeben bzw. zeitnah korrigieren, sofern sie dies nicht bereits getan haben. Das CBAM-Übergangsregister bietet hierfür die entsprechende Möglichkeit. Denn auch in der Übergangsphase können fehlende oder falsche Berichte zu Sanktionen führen. Diese können sich wiederum auf den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders bzw. dessen Erteilung auswirken.
Auch nach Ablauf der Übergangsphase zum 31.12.2025 sollten betroffene Unternehmen fehlende und/oder unvollständige Quartalsberichte für die Übergangsphase in jedem Fall noch abgeben bzw. zeitnah korrigieren, sofern sie dies nicht bereits getan haben. Das CBAM-Übergangsregister bietet hierfür die entsprechende Möglichkeit. Denn auch in der Übergangsphase können fehlende oder falsche Berichte zu Sanktionen führen. Diese können sich wiederum auf den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders bzw. dessen Erteilung auswirken.