Vertretung in Zollangelegenheiten

Zollvertreter: Neue Anforderungen an die fachliche Qualifikation

Seit dem 1. September 2026 gilt § 4d Steuerberatungsgesetz. Spediteure und sonstige Zollvertreter dürfen weiterhin in dem gesetzlich festgelegten Umfang Hilfe in Steuer- und Abgabensachen leisten. Neu ist, dass § 4d auf die Anforderungen des § 4b Absatz 2 StBerG verweist und damit bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.
Unternehmen, die Zollangelegenheiten in Vertretung anderer wahrnehmen, müssen danach über die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen, die für eine sachgemäße Hilfeleistung erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere eine hinreichende fachliche Qualifikation der Personen, die zoll- und einfuhrabgabenrechtliche Tätigkeiten verantworten oder fachlich anleiten. Daraus folgt: Nicht jede operativ tätige Person muss zwingend über dieselbe Fachkunde verfügen. Es muss aber erkennbar geregelt sein, wer fachlich verantwortlich ist, welche Fälle Mitarbeitende selbst bearbeiten dürfen, wann eine fachlich qualifizierte Person einzubeziehen ist und wie die fachliche Kontrolle organisiert wird.
Einen bestimmten Abschluss oder ein vorgeschriebenes Zertifikat nennt das Gesetz nicht. Speditionen und Zollvertreter sollten ihre Zuständigkeiten, Qualifikationen, Fortbildungen und internen Kontrollprozesse dennoch nachvollziehbar dokumentieren. Dies schafft Rechtssicherheit und hilft, die eigene Fachkompetenz bei Rückfragen oder Prüfungen darzulegen.
Bei erheblichen Verstößen gegen die Anforderungen des § 4b Absatz 2 StBerG kann das zuständige Finanzamt die weitere Hilfeleistung in Steuersachen für bis zu fünf Jahre untersagen. Eine unmittelbare Geldbuße allein wegen fehlender Qualifikationsdokumentation regelt § 160 StBerG nicht.
Die Neuregelung im StBerG ersetzt keine zollrechtlichen Anforderungen. Die Frage, ob direkt oder indirekt vertreten wird und ob eine Vertretungsmacht vorliegt, richtet sich weiterhin nach dem Unionszollkodex.