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Die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988

Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 2023/988 soll gewährleisten, dass nur sichere Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden.
Im Mai 2023 hat die EU die Verordnung 2023/988 zur allgemeinen Produktsicherheit (General Product Safety Regulation-GPSR) im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht, die Ende 2024 in Kraft getreten ist. Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 2023/988 soll gewährleisten, dass nur sichere Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden. Aufgrund der steigenden Digitalisierung und des steigenden Absatzes von Produkten über den Online-Handel wurden im Vergleich zur Richtline 2001/95/EG zusätzliche Anforderungen in die Verordnung 2023/988 aufgenommen.

1. Gültigkeitsbereich

Die Verordnung 2023/988 gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte insoweit, wenn es im Rahmen des Unionsrechts keine weiteren spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte, wie zum Beispiel CE-Richtlinien oder andere Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.
Die Verordnung schließt folgende Produktbereiche aus dem Anwendungsbereich aus:
  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebens- und Futtermittel
  • lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge
  • Antiquitäten

2. Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs

Aufgenommen in die Verordnung wurde der Fulfilment-Dienstleister als Wirtschaftsakteur (Art. 4). Dieser taucht bereits im Marktüberwachungsrecht und dem Produktsicherheitsgesetz auf. Allerdings legt die Verordnung 2023/988 keine spezifischen Pflichten des Fulfilment-Dienstleisters fest. Auch Anbieter von Online-Marktplätzen wurden in den persönlichen Anwendungsbereich mit aufgenommen und haben besondere Pflichten zu erfüllen (Art. 22).

3. Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten

In Art. 6 wurden folgende Kriterien für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten verankert:
  • Eigenschaften des Produkts (Aussehen, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung)
  • Wechselwirkung mit anderen Produkten
  • Aufmachung des Produkts (Etikettierung, Alterskennzeichnung und Warnhinweise für eine sichere Verwendung, Entsorgung)
  • Erscheinungsbild des Produkts, das den Verbraucher dazu verleitet, das Produkt anders zu verwenden als vom Hersteller vorgesehen (zum Beispiel Form und Farbe des Produkts verleitet Kinder zum Verzehr)
  • Cybersicherheitsmerkmale
  • Sofern die Art des Produktes dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen.

4. Pflichten für Hersteller

Neben den in der vorangegangenen Richtlinie 2001/95/EG enthaltenen Pflichten müssen die Hersteller für jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen. Diese technischen Unterlagen müssen für mindestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produktes aufbewahrt und auf dem neuesten Stand gehalten werden (Art. 9).

5. Wesentliche Veränderung eines Produkts

In Anlehnung an den in 2022 veröffentlichten Blue Guide der EU wurde der Punkt der „wesentlichen Veränderung“ in die Produktsicherheitsverordnung 2023/988 aufgenommen (Art. 13). Dabei wird jede Person zum Hersteller des Produktes, wenn dieser das Produkt physisch oder digital so verändert, dass sich diese Änderung auf die Sicherheit des Produktes auswirkt und
  • durch diese Änderung das Produkt in einer Weise geändert wird, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war,
  • aufgrund der Änderung sich die Art der Gefahr geändert hat, eine neue Gefahr entstanden ist oder sich das Risikoniveau erhöht hat
  • die Änderungen nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen wurden.

6. Spezielle Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit bestimmter Produkte

Für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, die ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, das die Wirtschaftsakteure, die diese Produkte in Verkehr bringen und auf dem Markt bereitstellen, übernehmen müssen (Art. 18). Dieses System umfasst die Erfassung und Speicherung von Daten, auch auf elektronischem Weg, anhand dessen das Produkt, seine Komponenten oder die an der Lieferkette beteiligten Wirtschaftakteure identifiziert.

7. Pflichten der Wirtschaftsakteure im Fernabsatz

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online auf dem Markt bereit, so muss das Angebot mindestens folgende eindeutigen und sichtbaren Angaben enthalten (Art. 19):
  • Namen, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie der Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,
  • falls der Hersteller nicht in der EU sitzt, Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person,
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich der Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren,
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht zu verstehen ist und auf dem Produkt, der Verpackung oder in den Begleitunterlagen zu finden sind.

8. Meldung bei Unfällen durch das Produkt

Der Hersteller ist verpflichtet, Unfälle, die durch sein Produkt entstanden sind, unverzüglich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem sich der Unfall ereignet hat, über das Safety-Business-Gateway zu melden (Art. 20).
Einführer und Händler, die von einem Unfall, der durch ein von ihnen in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitgestellten Produkts verursacht wurde, Kenntnis haben, müssen unverzüglich den Hersteller informieren.

9. Besondere Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen

Anbieter von Online-Marktplätzen registrieren sich beim Safety-Gate Portal und hinterlegen dort die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle.
Außerdem müssen diese sicherstellen, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung unverzüglich zu erfüllen (Art. 22).
Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs oder wenn Verbrauchern Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass alle betroffenen Verbraucher ermittelt werden können und unverzüglich benachrichtigt werden.
Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen, die personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, nutzen diese Informationen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen (Art. 35). Rückrufanzeigen erfolgen hier einer nach Art. 36 definierten Form.

10. Abhilfemaßnahmen bei Produktsicherheitsrückrufen

Der Wirtschaftsakteuer hat im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs dem Verbraucher eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe anzubieten (Art. 37).
Unbeschadet anderer Abhilfemaßnahmen bietet der Wirtschaftsakteur dem Verbraucher die Wahl zwischen mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen:
  • Reparatur des zurückgerufenen Produkts
  • Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs (mit identischem Wert und Qualität).
  • angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts, sofern der Erstattungsbetrag mindestens dem gezahlten Preis entspricht

11. Unterstützung durch die EU-Kommission

Die Europäische Kommission informiert auf ihrer Webseite Safety Gate über die Pflichten von Herstellern, Importeuren und Händlern zur Gewährleistung der Produktsicherheit.
Unternehmen sind verpflichtet, nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen, potenzielle Risiken zu überwachen und eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten. Bei Identifizierung unsicherer Produkte müssen diese unverzüglich vom Markt genommen und sowohl die zuständigen Behörden als auch die Verbraucher informiert werden. Die Website bietet zudem Leitfäden und Ressourcen, um Unternehmen bei der Einhaltung dieser gesetzlichen Anforderungen zu unterstützen.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.