3 min
Lesezeit
Interviews zum dUZ
Die rechtliche Dimension des dUZ
Drei Fragen an Sebastian Esland, Product Owner Außenwirtschaft bei der IHK GfI mbh:
Was waren die zentralen technischen Herausforderungen bei der Entwicklung der Anwendung?
Sebastian Esland: Wir mussten den gesamten Signaturprozess der UZ-Anträge umstellen, der bisher Verwendung in den Kammern fand. Für die Sachbearbeitenden sollte sich aber nichts ändern, der Übergang zum volldigitalen Ursprungszeugnis sollte nicht wahrnehmbar sein. Dafür musste der gesamte Prozess neu gedacht werden: von der Verschlüsselung der übertragenen Daten, an welcher Stelle im Prozess signiert wird, wie das PDF aufgebaut wird und viele weitere Punkte. Des Weiteren standen wir vor einer großen Herausforderung, dass der alte wie auch neue Signaturprozess während der Pilotphase funktioniert, ohne dass das eine das andere negativ beeinflusst.
Wie wurde die Sicherheit bei der Datenübertragung und Archivierung gewährleistet?
Im dUZ wird die Kommunikation zwischen Browser und Server durch moderne Sicherheitsstandards geschützt. Damit wird sichergestellt, dass Daten vertraulich übertragen und Manipulationen zuverlässig verhindert werden. Es kommen ausschließlich aktuelle, von allen gängigen Browsern unterstützte Verfahren zum Einsatz – veraltete und unsichere Technologien werden grundsätzlich nicht verwendet. Um die Authentizität der Ursprungszeugnisse sicherzustellen, werden diese während der Bewilligung mit der Signaturkarte des zuständigen IHK-Sachbearbeiters digital signiert. Etwaige nachträgliche Änderungen am PDF lassen sich dadurch eindeutig erkennen: Wird ein manipuliertes Dokument geöffnet, zeigt der Acrobat Reader eine entsprechende Warnung an, dass es nicht mehr dem bewilligten Original entspricht. Anhand einer sich auf dem dUZ befindlichen Verifikationsnummer ist über eine gesonderte Website jederzeit eine Überprüfung auf Echtheit möglich.
Welche Rückmeldungen aus der Pilotphase waren besonders hilfreich für die Weiterentwicklung?
Zunächst einmal war jede Rückmeldung hilfreich. Denn man kann nur ein erfolgreiches Produkt entwickeln, wenn man die Anwender schon recht früh mit in den Entwicklungsprozess einbezieht. So bekommen schlussendlich alle Kammern eine ausgereifte Anwendung. Hervorzuheben ist an dieser Stelle der Hinweis der pilotierenden Anwender, dass man das UZ und die Anhänge von den Bescheinigungen trennen sollte und zwei separate PDFs downloaden kann. Dadurch konnten wir auch immer wieder unsere Prozesse zur Bereitstellung der Dokumente anpassen und haben nun ein technisch sauberes Produkt.
Die technische Dimension des dUZ
Drei Fragen an Dr. David Saive, LL.M., Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Tug & Tow® | Legal in Hamburg:
Welche gesetzlichen Grundlagen ermöglichen die Digitalisierung von Ursprungszeugnissen in Deutschland?
Dr. David Saive, LL.M.: Das Ursprungszeugnis gilt in Deutschland als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 der Zivilprozessordnung (ZPO). Öffentliche Urkunden können gemäß § 371a Abs. 3 ZPO auch in elektronischer Form ausgestellt werden. Beide Vorschriften gelten ebenso für das Verwaltungsrecht und sind damit auch auf Ursprungszeugnisse anwendbar. Die Vorschriften werden flankiert durch die speziellen Regelungen für elektronische Verwaltungsakte in § 3a Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Wie wird die Gleichwertigkeit zwischen digitalen und papierbasierten Ursprungszeugnissen rechtlich sichergestellt?
Alle oben genannten Vorschriften setzen voraus, dass das elektronische Ursprungszeugnis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen wird. Durch die qeS wird der gesamte Inhalt des Ursprungszeugnisses kryptografisch verschlüsselt und fest mit dem Inhaber der qeS versehen.
Wie wird mit der internationalen Anerkennung digitaler Ursprungszeugnisse umgegangen und gibt es bereits bilaterale Abkommen oder Rückmeldungen aus dem Ausland?
Die internationale Gemeinschaft wartet längst auf volldigitale Ursprungszeugnisse aus Deutschland. Insbesondere der Bankensektor hat schon lange vorgesorgt und die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche zum Akkreditivgeschäft (UCP 600) und für Inkassi (URC 522) sind schon vor einigen Jahren um Zusatzvereinbarungen ergänzt worden, die den Einsatz elektronischer Dokumente ermöglichen. Mit der Volldigitalisierung des Ursprungszeugnisses haben die Kammern einen großen Schritt in Richtung Paperless Trade gemacht!
Die Interviews führte Andrea Wedig von der IHK Koblenz.