Mobiles Arbeiten in der Ausbildung
Die Berufsausbildung erfolgt grundsätzlich im Betrieb oder an anderen geeigneten Lernorten. Digitale mobile Ausbildungsphasen können sie unter bestimmten Voraussetzungen ergänzen, wenn Ausbildungsinhalte dafür geeignet sind und die Qualität der Ausbildung gesichert bleibt. Grundlage sind die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Wann ist digitales mobiles Ausbilden möglich?
Digitales mobiles Ausbilden ist möglich, wenn
- die jeweiligen Ausbildungsinhalte auch aus der Distanz sinnvoll vermittelt werden können,
- die Qualität der Ausbildung derjenigen bei einer Ausbildung vor Ort entspricht,
- Ausbilderinnen und Ausbilder die Lernprozesse begleiten und den Ausbildungsfortschritt angemessen kontrollieren können,
- die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorhanden sind.
Nicht jeder Ausbildungsinhalt eignet sich gleichermaßen für mobiles Lernen. Ob und in welchem Umfang digitale mobile Ausbildungsphasen sinnvoll sind, entscheidet der Ausbildungsbetrieb unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungsberufs und der Ausbildungssituation.
Digitales mobiles Ausbilden als freiwilliges Angebot
Digitale mobile Ausbildungsphasen beruhen auf Freiwilligkeit. Betriebe können dieses Ausbildungsformat anbieten, Auszubildende können das Angebot annehmen. Ein genereller Anspruch auf digitales mobiles Ausbilden besteht nicht. Ebenso sind Betriebe nicht verpflichtet, mobiles Ausbilden anzubieten.
Leitfaden für mobiles Arbeiten in der Ausbildung
- Ausbilderinnen und Ausbilder müssen erreichbar sein, Lernprozesse begleiten und den Ausbildungserfolg nachvollziehen können.
- Klare Kommunikationswege müssen festgelegt werden, zum Beispiel über Telefon, E-Mail, Videokonferenz oder digitale Plattformen. Regelmäßige persönliche Gespräche sollten weiterhin Vorrang haben und fest eingeplant werden.
- Auch bei mobilen Ausbildungsphasen ist wichtig, dass Auszubildende regelmäßig Kontakt zum Betrieb haben, im Team eingebunden bleiben und sich mit anderen austauschen können.
- Der Ausbildungsbetrieb stellt die erforderlichen Ausbildungsmittel für das digitale mobile Ausbilden zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere geeignete Hard- und Software sowie der Zugang zu den notwendigen digitalen Anwendungen.
- Während der Probe- und Einarbeitungszeit sollte möglichst nicht mit digitalem mobilem Ausbilden begonnen werden.
Ebenso wichtig sind klare organisatorische Rahmenbedingungen. Vor dem Einsatz digitaler mobiler Ausbildungsphasen sollte geprüft werden,
- welche Ausbildungsinhalte geeignet sind,
- ob die technischen Voraussetzungen erfüllt sind,
- wie Lernfortschritte begleitet und dokumentiert werden,
- welche Unterstützungsbedarfe die Auszubildenden haben.
Weiteres:
Das mobile Arbeiten in der Ausbildung verankert der Ausbildungsbetrieb im Idealfall bereits vorab im Ausbildungsplan wie auch im Ausbildungsvertrag. Der Auszubildende dokumentiert die Phasen des mobilen Arbeitens im Ausbildungsnachweis.
Auch beim digitalen mobilen Ausbilden gelten die allgemeinen Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes. Darüber hinaus sind insbesondere Regelungen zu Arbeitszeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz, Datenschutz und Datensicherheit zu beachten.
Alle weiteren gesetzlichen Regelungen greifen, z.B. die Ausbildungsberatung und die Überwachungspflicht nach § 76 BBiG durch die örtlich zuständige IHK, sowie das Führen eines Ausbildungsnachweises.
Alle Regelungen des BIBB-Hauptausschusses zum mobilen Ausbilden sind in der Empfehlung Nr. 179 des BIBB-Hauptausschusses zusammengefasst.