PPWR: die neue Verpackungsverordnung

Unterstützung für Unternehmen

mediale Aktivitäten

Am 20. August 2026 haben die vier rheinland-pfälzischen Industrie- und Handelskammern eine Pressemeldung veröffentlicht, um aufmerksam zu machen, welche großen Problem die PPWR in der Praxis in Unternehmen verursacht.

PPWR-Kampagne

Die IHK-Organisation ruft Unternehmen bis zum 11. September zum Handeln auf und startet eine bundesweite Kampagne. Um den Firmen in Brüssel direkt Gehör zu verschaffen und die zuständige EU-Kommissarin Jessika Roswall sowie die hessischen Europaparlamentarier für die erheblichen Zusatzbelastungen durch die PPWR zu sensibilisieren, bietet die IHK-Organisation Musterschreiben (jeweils in Deutsch und Englisch) an zu folgenden Problemen mit der PPWR:
  1. Die Pflicht zur EU-weiten Bestellung von Bevollmächtigten
  2. Die Erzeugerkennzeichnung auf Verpackungen.
Unternehmen können diese durch ihre eigenen Belastungsbeispiele ergänzen und direkt an die EU-Kommissarin:
und die sechs rheinland-pfälzischen Europaparlamentarier senden:
Sie können uns jederzeit Ihre Herausforderungen aufgrund der PPWR über unser Beteiligungsportal mitteilen.

IHK-Austausch zur PPWR 2026

Die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz bietet Ihnen den "IHK-Austausch zur PPWR 2026" als Plattform für den Austausch von Wissen, Erfahrungen und Best-Practices. Wir laden Sie ein, sich aktiv zu beteiligen, um von den Erkenntnissen und Erfahrungen unserer Mitglieder zu profitieren und gemeinsam Lösungen für die Herausforderungen der PPWR zu entwickeln.
Unser nächster Austausch findet am 11. September um 10 Uhr statt. Bitte melden Sie sich auf der Event-Webseite an.

FAQ EU-Kommission und KMU-Leitfaden EU

Mit einer FAQ-Sammlung zur neuen EU-Verpackungsverord­nung (PPWR) liefert die Europäische Kommission einen Über­blick über die wichtigsten Neuerungen und deren kon­krete Auswirkungen auf Unter­neh­men, die mit verpackten Waren zu tun haben.
Die PPWR enthält in
Hinweise auf Erleichterungen für Kleinstunternehmen mit Bezug auf die am 11. Februar 2025 geltende Definition gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003. Zur eigenen Einschätzung, ob Ihr Unternehmen die Vorgaben für die Größenklasse des Kleinstunternehmer erfüllt, bietet die EU den “Benutzerleitfaden zur Definition von KMU” an.

PPWR-Webinare

Das Unternehmensnetzwerk Klimaschutz hat gemeinsam mit der Kanzlei Franßen & Nusser mehrere aufeinander aufbauende Webinare durchgeführt.
  • Webinar #38: PPWR kompakt: Was die EU-Verpackungsverordnung für Unternehmen bedeutet
  • Webinar #42: PPWR Grundlagen & Updates
  • Webinar #43: PPWR Vertiefung: Umsetzung & Praxisbeispiele
  • Webinar #44: PPWR Vertiefung: Erweiterte Herstellerverantwortung
Diese können Sie in der Mediathek abrufen: PPWR-Webinare

Verpackungsbestimmungen in Europa

Die Europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) hat einen mehrjährigen Weg hinter sich gebracht, bevor der EU-Umweltrat im Dezember 2024 seine formale Zustimmung erteilte. Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfall zu reduzieren, Vorgaben in der EU zu harmonisieren und die Kreislaufwirtschaft insgesamt zu fördern. Spezifische Anforderungen an das Design sollen dafür sorgen, dass bis 2030 jede Verpackung recycelbar ist.
Zudem setzt die PPWR Zielvorgaben, wie viel des in Umlauf befindlichen Verpackungsmaterials recycelt werden muss und wie hoch der Recyclinganteil der Verpackungen selbst sein soll. Mit der neuen Verordnung ist auch eine europaweite Harmonisierung der bislang bestehenden nationalen Verpackungsgesetze verbunden.
Die Regelungen gelten seit dem 12. August 2026. Die wichtigsten Änderungen finden Sie im DIHK-Merkblatt “Die neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR)” zusammengefasst.
Bis dahin müssen Sie die Anforderungen des jeweiligen Landes beachten, wenn Ihr Unternehmen auf dem europäischen Binnenmarkt verpackte Waren in den Verkehr bringt. In der DIHK-Übersicht "Umgang mit Verpackungen in Europa" ist dargestellt, was in den 27 EU-Mitgliedstaaten, aber auch in Großbritannien, Norwegen, der Türkei und in der Schweiz zu beachten ist.

Verpackungsbestimmungen in Deutschland

Das Verpackungsgesetz baut auf der Verpackungsverordnung auf und enthält wesentliche Regelungen für die betroffenen Unternehmen - konkret für die Hersteller und Vertreiber von mit Waren befüllten Verpackungen und die sogenannten dualen Systeme.
Kernpunkt des Verpackungsgesetzes ist die Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die von den Industrie- und Handelsverbänden initiiert wurde (https://www.verpackungsregister.org/). Finanziert wird sie von den dualen Systemen und den Betreibern von Branchenlösungen. Sie hat mit 31 hoheitlichen Aufgaben umfassende Befugnisse, insbesondere als Vollzugsbehörde und zuständige Stelle für die Registrierungspflicht und Datenmeldepflicht für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Der DIHK hatte sich - leider vergebens - sehr früh für eine schlanke, effiziente und mittelstandsfreundliche Aufgabenwahrnehmung der ZSVR ausgesprochen. Das Aufgabenspektrum und die Auskunfts- und Kontrollrechte der ZSVR sollten sich auf das wirklich Notwendige beschränken, um die Funktionsfähigkeit der Verpackungsentsorgung zu gewährleisten und die Unternehmen von unnötigen Berichtspflichten und Bürokratiekosten zu entlasten.
Das Gesetz legt die Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 KrWG für Verpackungen mit der Zielsetzung fest, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Das VerpackG richtet sich primär an Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren. Hersteller im Sinne des VerpackG ist gem. § 3 Abs. 14 „derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Als Hersteller gelten auch Importeure. Als Letztvertreiber gilt nach § 3 Abs. 13 VerpackG „derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.“ Demnach ist das erstmalige Inverkehrbringen Anknüpfungspunkt unter anderem für die Systembeteiligungspflicht von bestimmten Verpackungen und nicht eine Herstellereigenschaft etwa im produkthaftungsrechtlichen Sinne. Seit dem 1. Juli 2022 besteht für sämtliche Hersteller von Verpackungen die Verpflichtung zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle.
Ein gutes Beispiel für diese umfassende Registrierungspflicht ist die Ausgabe von Aktionstragetaschen (sog. Serviceverpackungen) im Einzelhandel während der Aktion “heimat shoppen”, die jedes Jahr in Alzey, Bingen, Ingelheim, Worms und Mainz stattfindet. Als Einzelhändler müssen Sie sich in jedem Fall im Verpackungsregister LUCID registrieren bzw. Ihre Registrierung anpassen, wenn bis dato Servicepackungen kein Teil ihrer bestehenden Registrierung sind.
Über das Verpackungsgesetz wird auch die EU-Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Demnach müssen seit dem 1. Januar 2023 Letztvertreiber (z.B. Restaurants, Cafés, Imbisse, Kioske, Kantinen, Mensen, Teilbereiche im Lebensmitteleinzelhandel) von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 m² (alle für Verbraucher frei zugänglichen Flächen) und mit bis zu fünf Mitarbeitern (auch Teilzeitbeschäftigte berücksichtigen): Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen. Für die Kontrolle ist in Rheinland-Pfalz die untere Abfallbehörde (Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.) zuständig. Weitere Informationen und Erläuterungen liefert Ihnen das Merkblatt zur Mehrwegpflicht” gem. § 33, 34 VerpackG.

Frankreich

Die Aufbringung des Grünen Punkts ist in Frankreich ohne Einschränkung möglich, ist jedoch keine Pflicht. Wir möchten außerdem darauf hinweisen, dass Verpackungen in Frankreich mit dem Triman und einem Sortierhinweis gekennzeichnet werden müssen. Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer, die über eine umfassende Expertise im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verfügt, hat ein detailliertes Merkblatt zu den Triman-Kennzeichnungen der verschiedenen EPR-Bereiche herausgegeben.

Spanien

Seit 1. Januar 2023 wird in Spanien wird eine neue (indirekte) Steuer erhoben auf Einwegverpackungen aus Kunststoff, die Waren enthalten, schützen, handhaben, verteilen und präsentieren – unabhängig davon, ob sie leer oder befüllt sind. Die Grundlage ist das Gesetz 7/2022 vom 8. April über “Abfälle und kontaminierte Böden für eine Kreislaufwirtschaft”.
Steuerpflichtig sind Unternehmen, die erstmalig steuerpflichtige Einwegverpackungen aus Kunststoff in Spanien in den Verkehr bringen. Sie müssen ihre Daten in einem Register speichern. Nach telefonischer Angabe der Steuerbehörde trifft ausländische Lieferanten derzeit keine Verpflichtung, die Menge des gelieferten Plastiks auf der Rechnung für den spanischen Steuerschuldner auszuweisen. In der Praxis wird eine Mithilfe von Seiten der ausländischen Lieferanten für die erfolgreiche Abwicklung der gemeinsamen Handelsbeziehung jedoch unumgänglich sein. Weitere Angaben zur Zielgruppe, Abgrenzung, den Steuerzahlern sowie Neuerungen (z.B. praktische Details durch Ausführungserlasse) finden Sie auf der Homepage des spanischen Finanzministeriums.