Neues Produkthaftungsrecht
Das deutsche Produkthaftungsrecht wird umfassend modernisiert. Vorbehaltlich des Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens soll das neue Produkthaftungsgesetz am 9. Dezember 2026 in Kraft treten. Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, gilt weiterhin das bisherige Produkthaftungsrecht. Im Folgenden informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen.
Was ist Produkthaftung?
Das Produkthaftungsgesetz gewährt natürlichen Personen Ersatzansprüche für bestimmte Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Ersatzansprüche können insbesondere entstehen, wenn das fehlerhafte Produkt jemanden tötet, oder den Körper bzw. die Gesundheit verletzt. Erfasst werden auch Schäden an Sachen, sofern es sich nicht um das fehlerhafte Produkt selbst oder eine ausschließlich für berufliche Zwecke verwendete Sache handelt. Die Ersatzansprüche aus Produkthaftung sind nicht zu verwechseln mit Ansprüchen aus der Gewährleistung.
Die Produkthaftung ist verschuldensunabhängig. Eine Haftung setzt also nicht voraus, dass der Hersteller den Produktfehler vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Auch eine vertragliche Beziehung zwischen der geschädigten Person und dem Hersteller ist nicht erforderlich. Ansprüche aufgrund anderer Vorschriften werden durch das Produkthaftungsgesetz nicht ausgeschlossen. In Betracht kommen beispielsweise vertragliche Schadensersatzansprüche oder die verschuldensabhängige Produzentenhaftung nach §§ 823 ff. BGB.
Anspruchsberechtigt nach dem Produkthaftungsgesetz sind natürliche Personen. Juristische Personen und Personengesellschaften können dagegen keine eigenen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend machen.
Was sind die wichtigsten Änderungen?
Die Neuregelung erweitert insbesondere den Produktbegriff auf Software sowie den Kreis der möglichen Haftungsadressaten. Unter bestimmten Voraussetzungen können künftig beispielsweise Fulfilment-Dienstleister und Anbieter von Online-Plattformen haften. Zudem werden die Beweisführung für Geschädigte erleichtert und Schäden an bestimmten Daten in die Produkthaftung einbezogen. Die bisherige Selbstbeteiligung von 500 Euro bei Sachschäden und die Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro bei Personenschäden entfallen.
Wann ist ein Produkt fehlerhaft?
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die nach deutschem Recht oder dem Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist oder die berechtigterweise erwartet werden darf. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierzu gehören beispielsweise die Aufmachung und die Eigenschaften des Produkts, sein Design, sowie der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch. Künftig sind unter anderem auch Lern- und Änderungsfähigkeiten des Produkts, Wechselwirkungen mit anderen Produkten sowie sicherheitsrelevante Cybersicherheitsanforderungen ausdrücklich zu berücksichtigen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fehlerbeurteilung ist grundsätzlich das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts. Künftig haften Hersteller auch für Updates und Upgrades, da sie nach dem Inverkehrbringen weiterhin Kontrolle über das Produkt ausüben.
Anwendungsbereich der Produkthaftung erweitert
Als Produkte gelten künftig nicht nur bewegliche Sachen und Elektrizität, sondern ausdrücklich auch Software. Das gilt unabhängig davon, wie die Software bereitgestellt oder genutzt wird und kann damit beispielsweise auch Cloud-Software und KI-Systeme erfassen. Auch digitale Konstruktionsunterlagen werden in den Produktbegriff einbezogen. Ausgenommen ist freie und Open-Source-Software, soweit sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
Auch verbundene digitale Dienste können künftig haftungsrechtlich relevant sein. Gemeint sind digitale Dienste, die so in ein Produkt integriert oder mit ihm verbunden sind, dass ohne sie eine oder mehrere Funktionen des Produkts nicht ausgeführt werden könnten.
Neu ist außerdem, dass Schäden durch die Vernichtung oder Beschädigung von Daten ersetzt werden können, sofern diese Daten nicht für berufliche Zwecke verwendet werden.
Haftungsadressaten erweitert
In erster Linie haftet weiterhin der Hersteller. Hersteller ist, wer ein Produkt selbst entwickelt oder herstellt oder es entwerfen oder herstellen lässt. Als Hersteller gilt außerdem, wer durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Erkennungszeichens auf dem Produkt als Hersteller auftritt.
Neu ist, dass auch derjenige haftet, der ein Produkt nach dem Inverkehrbringen ohne Einverständnis des ursprünglichen Herstellers wesentlich verändert (etwa Upcycling) und erneut in Verkehr bringt - beispielsweise durch Herstellung von Taschen aus gebrauchten LKW-Planen.
Zudem erweitert sich die Haftung in globalen Lieferketten: Sitzt der Produkthersteller außerhalb der EU können unter gewissen Voraussetzungen weitere Akteure haften, darunter Importeure, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und Online-Plattformen.
Als Fulfilment-Dienstleister gelten Unternehmen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für ein Produkt erbringen, das nicht in ihrem Eigentum steht: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand. Bestimmte Frachtverkehrs-, Post- und Paketzustelldienste fallen nicht unter diese Definition.
Lieferanten haften dagegen nicht automatisch. Kann insbesondere kein in der EU ansässiger Hersteller, Importeur, Beauftragter oder Fulfilment-Dienstleister ermittelt werden, kann ein Lieferant unter den gesetzlichen Voraussetzungen haften, wenn er auf Aufforderung der geschädigten Person nicht innerhalb eines Monats einen vorrangig haftenden Akteur oder seinen eigenen Lieferanten benennt.
Online-Plattformen haften, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der Darstellung eines Angebots davon ausgehen konnten, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.
Sind mehrere Akteure für denselben Schaden ersatzpflichtig, haften sie als Gesamtschuldner. Die geschädigte Person kann grundsätzlich von jedem Gesamtschuldner Ersatz des gesamten Schadens verlangen. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander hängt die Verteilung insbesondere davon ab, in welchem Umfang der Schaden jeweils verursacht wurde.
Beweiserleichterung für Geschädigte
Grundsätzlich müssen Geschädigte weiterhin den Produktfehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und eingetretener Rechtsgutsverletzung nachweisen. Das neue Produkthaftungsrecht sieht jedoch verschiedene Beweiserleichterungen vor.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass eine Partei relevante Beweismittel offenlegt, die sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden. Die Offenlegung ist auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt. Vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse sind dabei besonders zu schützen.
Daneben sieht das Gesetz verschiedene gesetzliche Vermutungen und Beweiserleichterungen vor. So wird der ursächliche Zusammenhang zwischen Produktfehler und Rechtsgutsverletzung vermutet, wenn der Produktfehler feststeht und die eingetretene Verletzung ihrer Art nach typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen ist.
Welche Maßnahmen sollten Unternehmen jetzt ergreifen?
Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob sie von den neuen Haftungsregelungen betroffen sind. Insbesondere bieten sich folgende Maßnahmen an:
- Compliance- und Qualitätsprozesse überprüfen und relevante Kontrollen dokumentieren,
- Produktbeobachtung und Rückrufmanagement überprüfen,
- Überprüfung des Versicherungsschutzes im Hinblick auf die Deckungssummen und der erweiterten Haftungsrisiken,
- Verträge mit Zulieferern und anderen Geschäftspartnern überprüfen,
- Ausreichende Dokumentation insbesondere zu Produktsicherheit, Produktänderungen und Software-Updates sicherstellen.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll, als Service Ihrer IHK für Rheinhessen, nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.