Neue Regeln für Ratenzahlung und Rechnungskauf
Ab dem 20. November 2026 gelten neue Regeln für Verbraucherkredite. Sie beruhen auf der Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225, die den Verbraucherschutz bei Kreditgeschäften stärken und an neue Finanzierungsformen anpassen soll.
Was ändert sich?
Der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts wird deutlich erweitert. Künftig können auch Zahlungsmodelle erfasst werden, die bislang ganz oder teilweise von den besonderen Verbraucherschutzvorschriften ausgenommen waren. Dazu gehören insbesondere zins- und gebührenfreie Kredite, Kleinkredite unter 200 Euro sowie „Buy Now, Pay Later“-Angebote.
Für Unternehmen bedeutet das: Auch ein Rechnungskauf, eine Ratenzahlung oder ein Zahlungsaufschub kann künftig unter das Verbraucherkreditrecht fallen. Ist das der Fall, müssen zusätzliche Anforderungen beachtet werden, etwa Informationspflichten, Vorgaben zum Vertragsabschluss und zur Kreditwürdigkeitsprüfung.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Finanzierung ermöglichen oder vermitteln. Dazu gehören insbesondere:
- Händler und Dienstleister, die Ratenzahlungen anbieten,
- Unternehmen, die einen Zahlungsaufschub oder Rechnungskauf ermöglichen,
- Online-Händler mit„Buy Now, Pay Later“-Angeboten,
- Anbieter von Leasing-, Mietkauf- oder Nutzungsmodellen mit Kaufoption,
- Unternehmen, die Finanzierungen eines Dritten, etwa einer Bank oder eines Zahlungsdienstleisters, vermitteln.
Welche Ausnahmen gibt es?
Nicht jeder Zahlungsaufschub und jeder Rechnungskauf fällt automatisch unter die neuen Verbraucherkreditregeln.
Für den Handel besonders wichtig ist die Ausnahme für kurzfristige und unentgeltliche Zahlungsaufschübe. Die neuen Regeln finden insbesondere dann keine Anwendung, wenn (alle fünf Voraussetzungen müssen erfüllt sein)
- das Unternehmen die Zahlungsfrist selbst gewährt,
- kein Dritter, beispielsweise eine Bank oder ein Zahlungsdienstleister, die Finanzierung gewährt,
- für den Zahlungsaufschub keine Zinsen oder sonstigen Kosten verlangt werden,
- die Zahlungsfrist höchstens 50 Tage nach Lieferung oder Erbringung der Leistung beträgt und
- bei einem Zahlungsverzug nur begrenzte Kosten entstehen können.
Für bestimmte große Anbieter von Online-Diensten gelten strengere Voraussetzungen. Hier darf die Zahlungsfrist maximal 14 Tage betragen. Zudem darf kein Dritter die Finanzierungshilfe erwerben.
Ob eine Ausnahme tatsächlich greift, hängt damit von der konkreten Ausgestaltung des Zahlungsmodells ab. Insbesondere bei der Einbindung externer Zahlungs- oder Finanzierungsdienstleister sollten Unternehmen genau prüfen, wer dem Kunden rechtlich den Zahlungsaufschub gewährt.
Was ist zu tun, wenn die neuen Regeln anwendbar sind?
Fällt eine angebotene Zahlungsmethode unter das Verbraucherkreditrecht, sollten Unternehmen zunächst klären, welche Rolle sie selbst einnehmen: Gewähren sie die Finanzierung selbst oder vermitteln sie lediglich eine Finanzierung eines Dritten? Davon hängt ab, welche Pflichten das Unternehmen treffen.
Je nach Ausgestaltung sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
- Informationen bereitstellen: Verbraucher müssen rechtzeitig vor Vertragsschluss über die wesentlichen Bedingungen der Finanzierung informiert werden, beispielsweise über Kosten, Laufzeit, Raten, Folgen eines Zahlungsverzugs und das Widerrufsrecht.
- Verträge und Bestellprozesse anpassen: Für Finanzierungshilfen gelten besondere Anforderungen an den Vertragsabschluss. Gerade im Online-Handel sollten deshalb AGB und Checkout-Prozesse überprüft werden.
- Werbung überprüfen: Bei der Werbung für Kreditangebote gelten neue Anforderungen. So ist unter anderem ein klarer Warnhinweis zur Kostenbelastung bei Kreditaufnahme vorgesehen.
- Keine vorausgewählten Finanzierungsoptionen verwenden: Verbraucher müssen sich aktiv für die Finanzierung entscheiden. Vorausgewählte Kästchen reichen hierfür nicht aus.
- Kreditwürdigkeit prüfen: Wer selbst als Kreditgeber auftritt, muss grundsätzlich vor Vertragsschluss die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers prüfen.
- Widerrufs- und Informationsprozesse überprüfen: Unternehmen sollten sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Widerrufsbelehrung, Dokumentation und gegebenenfalls zur Erinnerung an das Widerrufsrecht in ihre Abläufe integriert werden.
- Erlaubnis- und Registrierungspflichten klären: Zusätzlich zum Verbraucherkreditrecht ist zu prüfen, ob eine Erlaubnis nach § 34k GewO als Darlehensvermittler oder eine Registrierung bei der BaFin als Kreditgeber erforderlich ist. Weitere Informationen dazu finden sie hier.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll, als Service Ihrer IHK für Rheinhessen, nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.