Bilaterale Genehmigungen
Für bestimmte Transporte im internationalen Güterkraftverkehr benötigen Unternehmen sogenannte bilaterale Genehmigungen. Diese beruhen auf Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Partnerstaat und werden an Unternehmen mit Sitz in Deutschland vergeben.
Die Genehmigungen gelten ausschließlich für das Unternehmen, das in der Urkunde genannt ist, und sind nicht übertragbar. Je nach Vereinbarung können zusätzliche Bedingungen gelten - beispielsweise Vorgaben zur Emissionsklasse der eingesetzten Fahrzeuge.
Für welche Verkehre gelten bilaterale Genehmigungen?
Bilaterale Gemehmigungen werden insbesondere benötigt für:
- Wechsel- und Transitverkehre
Die Genehmigungen gelten grundsätzlich für Transporte zwischen Deutschland und dem jeweiligen Partnerstaat sowie für Transitfahrten durch diese Länder. - Dreiländerverkehre ohne Durchfahrt durch das Heimatland
Dabei handelt es sich um Transporte zwischen zwei Staaten, ohne dass das Fahrzeug das Heimatland des Unternehmens durchfährt. Solche Verkehre sind nur eingeschränkt zulässig und teilweise nur mit besonderen bilateralen Genehmigungen möglich.
Welche Behörde erteilt bilaterale Genehmigungen?
Seit dem 1. Dezember 2024 werden bilaterale Genehmigungen durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) erteilt.
Deutschland unterhält bilaterale Abkommen unter anderem mit folgenden Staaten:
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Finnland, Georgien, Iran, Israel, Kaschstan, Kirgistan, Kosovo, Lettland, Litauen, Marokko, Moldau, Monaco, Mongolei, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Österreich, Portugal, Russiche Förderation, Schweiz, Serbien, Slowakei, Tadschikistan, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn und Usbekistan.