Arbeitszeit

Anrechnung der Berufsschule auf die Ausbildungszeit

Auszubildende werden für den Besuch der Berufsschule vom Betrieb freigestellt. Die Arbeitszeit im Ausbildungsvertrag wird dabei entweder durch einen bestehenden Tarifvertrag oder durch die Arbeitszeitgesetze beschränkt.

Freistellung für den Berufsschulbesuch

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, schulpflichtige Auszubildende für den Berufsschulunterricht – unter Fortzahlung der Vergütung – freizustellen (§ 15 BBiG). Der Ausbildungsbetrieb muss ihnen also die Teilnahme am Unterricht ermöglichen und darf sie während dieser Zeit nicht beschäftigen – egal wie dringlich die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten auch sein mag.
Zudem dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht nicht beschäftigt werden (§ 15 BBiG Abs. 1).

1. Freistellung für virtuellen Unterricht

Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für virtuellen Unterricht zum Beispiel per Videokonferenz. Maßgeblich für die Freistellungspflicht ist die von der Berufsschule für den virtuellen Unterricht veranschlagte Zeit.

2. Unterrichtsausfall

Fällt der Unterricht aus, entfällt auch die Freistellungspflicht, so dass der Auszubildende unverzüglich in den Betrieb zurückkehren muss.

3. Sanktionen bei Nichtfreistellung

Stellt der Ausbildungsbetrieb seine Auszubildenden nicht für den Schulbesuch frei, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Im Wiederholungsfall kann dies zu einem Untersagungsverfahren hinsichtlich der Ausbildung der zuständigen IHK führen.
Auszubildende, die vom Ausbildungsbetrieb nicht für den Berufsschulbesuch freigestellt werden, sind berechtigt, "eigenmächtig" am Unterricht teilzunehmen. Der Ausbildungsbetrieb darf sie deshalb nicht abmahnen, kündigen oder ihnen hierfür Urlaub abziehen.

Anrechnung der Berufsschulzeit

Die Anrechnung regelt, welche Berufsschulzeit als Arbeitszeit gilt, also die betriebliche Ausbildungszeit ersetzt.
Die Anrechnung der Berufsschulzeit ist seit dem 1. Januar 2020 für jugendliche und erwachsene Auszubildende gleich geregelt:

1. Grundsätzliche Anrechnungsregel

Berufsschulunterricht wird grundsätzlich mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen auf die Ausbildungszeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).
Seit dem 1. August 2024 ist die Wegezeit von der Berufsschule zum Betrieb auf die Arbeitszeit anzurechnen (§ 15 Abs. 2 Nummer 1 BBiG).
Gleiches gilt für Prüfungen: Auch die Fahrtzeit zwischen Prüfungsort und Betrieb muss vom Ausbildungsbetrieb als Arbeitszeit angerechnet werden.

2. Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden

Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Die Anrechnungspflicht gilt auch, wenn der Berufsschultag außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit liegt. An diesem Tag darf der Auszubildende im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden.
Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausenzeiten angerechnet. Gibt es in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als fünf Unterrichtsstunden, ist der Auszubildende also verpflichtet, an einem der beiden Tage zu Ausbildungszwecken wieder in den Betrieb zurückzukehren. An welchem der beiden Tage bestimmt der Ausbildungsbetrieb.
Ein Auszubildender darf nur dann nach der Berufsschule im Betrieb weiter ausgebildet werden, wenn dies zumutbar ist. Unzumutbar wäre es, wenn die verbleibende betriebliche Restausbildungszeit in keinem Verhältnis zu der dafür aufzuwendenden Wegezeit steht und für eine sinnvolle Ausbildung zu kurz wäre.
Unzulässig ist es, die betriebliche Ausbildungszeit an Berufsschultagen abweichend von der ansonsten betrieblich üblichen Ausbildungszeit zu regeln.

3. Blockunterricht

Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen ist mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen (§15 Abs. 2 Nr. 3). In dieser Woche ist also keine Beschäftigung im Betrieb mehr zulässig.
Für minderjährige Auszubildende gelten gemäß § 15 Absatz 3 BBiG die Regelungen des § 9 JarbSchG.
Achtung: Nicht ausgeschöpfte Zeitanteile eines Tages kann der Ausbildungsbetrieb nicht sammeln und an anderen Tagen nacharbeiten lassen. Die Ausbildungsleistung ist rechtlich eine Fixschuld und daher nur am selben Tag von dem Auszubildenden zu erbringen.