Hinweise für Ausbildungsbetriebe
Einstiegsqualifizierung (EQ) für Drittstaatsangehörige im aufenthaltsrechtlichen Kontext
Zielgruppe
Ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige, die eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen wollen, jedoch noch nicht über die dafür erforderlichen Kompetenzen (zum Beispiel hinsichtlich Sprachniveau oder Ausbildungsreife) verfügen
Problem
Ausreisepflichtige Ausländer/-innen haben bei Erfüllung der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen für die Dauer einer qualifizierten Berufsausbildung (mindestens zweijährige reguläre Ausbildungsdauer) einen Anspruch auf Erteilung
- einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) oder
- einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer/-innen (Ausbildungsaufenthaltserlaubnis) nach § 16g Abs. 1 AufenthG (zusätzliche Voraussetzungen gegenüber der Ausbildungsduldung vor allem: Lebensunterhaltssicherung und Erfüllung der Passpflicht)
Der erfolgreiche Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung und eine anschließende qualifizierte Beschäftigung (für die ersten zwei Jahre im Ausbildungsberuf) können eine langfristige Bleibeperspektive eröffnen (sie unten “Optimaler Weg / langfristige aufenthaltsrechtliche Perspektive”).
Strebt ein/e ausreisepflichtige/r Ausländer/-in trotz unzureichender Kompetenzen (zum Beispiel unzureichende Sprachkenntnisse) eine qualifizierte Berufsausbildung an, um eine Aufenthaltsbeendigung abzuwenden (§ 60c Abs. 1 AufenthG) beziehungsweise seinen Aufenthalt zu legalisieren (§ 16g Abs. 1 AufenthG), scheitert sie/er oftmals bspw. an den sprachlichen Hürden und muss die Ausbildung unter Umständen abbrechen. Ein weiterer Spracherwerb parallel zur Ausbildung in der Freizeit ist oft überfordernd. Optimalerweise sollten die notwendigen Kompetenzen also vor Ausbildungsbeginn erreicht werden, zum Beispiel während einer EQ mit praxisbezogenem Spracherwerb durch BAMF-Azubi-Kurse oder durch andere Unterstützungsmöglichkeiten wie die Assistierte Ausbildung (AsA).
Eine EQ stellt jedoch keine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes dar und begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung (§ 60c Abs. 1 AufenthG) oder Ausbildungsaufenthaltserlaubnis (§ 16g Abs. 1 AufenthG).
Lösungsansatz
Per Landeserlass ist zu § 60c AufenthG geregelt, dass für eine EQ eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung eine verbindliche Ausbildungsplatzzusage im EQ-Vertrag für eine zeitlich unmittelbar anschließende qualifizierte
Berufsausbildung vorliegt. Die Anwendungshinweise des BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz enthalten zu § 16g AufenthG den gleichen Hinweis. Gemäß § 60c Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann eine Ausbildungsduldung frühestens sieben Monate vor Beginn der Ausbildung beantragt werden.
Die Ausbildungsduldung wird gemäß § 60c Abs. 3 Satz 2 AufenthG frühestens sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt. Selbiges gilt gemäß § 16g Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG für die Ausbildungsaufenthaltserlaubnis.
Berufsausbildung vorliegt. Die Anwendungshinweise des BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz enthalten zu § 16g AufenthG den gleichen Hinweis. Gemäß § 60c Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann eine Ausbildungsduldung frühestens sieben Monate vor Beginn der Ausbildung beantragt werden.
Die Ausbildungsduldung wird gemäß § 60c Abs. 3 Satz 2 AufenthG frühestens sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt. Selbiges gilt gemäß § 16g Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG für die Ausbildungsaufenthaltserlaubnis.
Beispiel
Eine EQ soll zwölf Monate dauern. Im EQ-Vertrag wird eine unmittelbar anschließende Ausbildung verbindlich zugesagt und eine Ermessensduldung beantragt. Sofern nach fünf Monaten absehbar ist, dass die Ausländerin/ der Ausländer die erforderliche Ausbildungsreife einschließlich Sprachkenntnissen innerhalb der verbleibenden sieben Monate voraussichtlich erlangen wird, kann ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen und mit diesem eine Ausbildungsduldung (§ 60c Abs. 1 AufenthG) beziehungsweise eine Ausbildungsaufenthaltserlaubnis (§ 16g Abs. 1 AufenthG) beantragt werden, die einen Monat später erteilt werden kann.
Restrisiken
- Mit einer Duldung bleibt die Ausländerin/ der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig. Eine Duldung schützt nur solange vor einer Abschiebung, wie der zugrundeliegende Duldungsgrund vorliegt: In diesem Kontext also bei einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für die Dauer der
EQ und bei einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG für die Dauer der Ausbildung. - Der bloße Antrag auf Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG beziehungsweise einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 1 AufenthG schützt nicht vor einer Abschiebung, denn ein solcher Antrag entfaltet hinsichtlich
der vollziehbaren Ausreisepflicht keine aufschiebende Wirkung.
Maßgeblich für einen Erteilungsanspruch nach § 60c Abs. 1 AufenthG (Ausbildungsduldung) beziehungsweise nach § 16g Abs. 1 AufenthG (Ausbildungsaufenthaltserlaubnis) ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen. Ist das der Fall, wird die Ausländerbehörde nach Eingang des Antrages keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mehr einleiten.
Hinweis
Gegen die Versagung einer Duldung (in diesem Kontext einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG und einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG) kann kein Widerspruch erhoben werden (§ 83 Abs. 2 AufenthG), sondern nur eine Klage.
Wichtig
Die Ausländerin/der Ausländer sollte frühzeitig Kontakt zur Ausländerbehörde aufnehmen, ihre/ seine Absichten kundtun und unverzüglich die erforderlichen Nachweise vorlegen! Sie/ er unterliegt gemäß § 82 AufenthG Mitwirkungspflichten. Die Kammern und die Ausbildungsbetriebe können die Ausländerin/den Ausländer unterstützen. Beratung bieten auch die Netzwerke Alle an Bord und B.O.A.T sowie hinsichtlich der EQ die Jugendberufsagenturen (JBA):
- Beratungsnetzwerk Alle an Bord: www.alleanbord-sh.de
- B.O.A.T.: www.netzwerk-boat-sh.de
- Jugendberufsagenturen: www.schleswig-holstein.de
Optimaler Weg / Langfristige aufenthaltspflichtige Perspektive
bei Erfüllung aller Voraussetzungen bei jeden Zwischenschritt
Ermessensduldung (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG) → Ausbildungsduldung (§ 60c Abs. 1 AufenthG) → Aufenthaltserlaubnis (§ 19d Abs. 1a AufenthG) → Aufenthaltserlaubnis (§ 18a AufenthG) → Niederlassungserlaubnis (§ 18c AufenthG)
beziehungsweise (wenn während der Ausbildung der Lebensunterhalt gesichert und die Passpflicht erfüllt ist):
Ermessensduldung (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG) → Ausbildungsaufenthaltserlaubnis (§ 16g Abs. 1 AufenthG) → Aufenthaltserlaubnis (§ 16g Abs. 8 AufenthG) → Aufenthaltserlaubnis (§ 18a AufenthG) → Niederlassungserlaubnis (§ 18c AufenthG)
Ermessensduldung (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG) → Ausbildungsaufenthaltserlaubnis (§ 16g Abs. 1 AufenthG) → Aufenthaltserlaubnis (§ 16g Abs. 8 AufenthG) → Aufenthaltserlaubnis (§ 18a AufenthG) → Niederlassungserlaubnis (§ 18c AufenthG)
Herausgeber: Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein, Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein