Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung - SBB

Sprachkurse im Ausland: Was muss ich bei der Beantragung eines Intensivsprachkurses im Ausland beachten?

Beschäftigungsverhältnis

Auch für Intensivsprachkurse im Ausland gilt, dass sie nur berufsbegleitend gefördert werden können. Stipendiatinnen und Stipendiaten müssen deshalb für die Dauer des Intensivsprachkurses einen Beschäftigungsnachweis vorlegen (gegebenenfalls eine Freistellung vom Arbeitgeber). Arbeitslos gemeldete Stipendiatinnen und Stipendiaten können nur dann eine Förderung für Intensivsprachkurse im Ausland erhalten, wenn die zuständige Arbeitsagentur bescheinigt, dass der auswärtige Aufenthalt der Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht entgegensteht.

Ort und Dauer

Sprachkurse im Ausland sind förderfähig, wenn sie im muttersprachlichen Ausland als Intensivsprachkurse mit mindestens 20 Zeitstunden Sprachunterricht pro Woche durchgeführt werden. Die Mindestdauer eines anspruchsvollen Intensivsprachkurses im Sinne der Förderrichtlinien beträgt zwei Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann auch Einzelunterricht ab einer Woche Dauer vereinbart werden, sofern er im europäischen Ausland stattfindet und ebenfalls mindestens 20 Zeitstunden umfasst.

Unterrichtsstunden

Mindestens 20 Zeitstunden pro Woche bedeutet, dass der wöchentliche Sprachunterricht mindestens 1.200 Minuten umfassen muss. Es ist gleichgültig, ob diese Mindestdauer mit zum Beispiel 27 Unterrichtslektionen à 45 Minuten oder mit 20 Unterrichtslektionen à 60 Minuten erreicht wird.

Unterrichtsbedingungen

"Sprachunterricht" ist Gruppenunterricht oder Einzelunterricht. "Betreute Selbststudien" und "betreute Hausaufgaben" sind kein Sprachunterricht im Sinne der Förderrichtlinien.

An- und Abreise

Die Ankunft am Unterrichtsort hat grundsätzlich mindestens einen Tag vor Unterrichtsbeginn zu erfolgen. Die Abreise darf frühestens einen Tag nach Unterrichtsende angetreten werden. Zur Überprüfung der An- und Abreiseregelung ist dem Antrag ein Angebot der gewählten Flugverbindung (ggf. einer alternativen Reiseverbindung) beizufügen.

Feiertage

Zweiwöchige Kurse dürfen keinen örtlichen Feiertag enthalten. Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, ist das unschädlich. Bei drei- bzw. vierwöchigen Kursen ist höchstens ein örtlicher Feiertag zulässig. Hilfestellung bei der Überprüfung, ob örtliche Feiertage vorliegen, erhalten Sie z. B. unter https://www.timeanddate.de/feiertage/.

Obergrenzen

Die Zuschüsse für Intensivsprachkurse im Ausland sind je nach Kursdauer betragsmäßig begrenzt. Mit dem jeweiligen Höchstbetrag sind alle durch die Sprachreise entstehenden Kosten abgedeckt. Kosten, die diese Obergrenzen überschreiten, tragen die Stipendiatinnen und Stipendiaten selbst.
Es gelten folgende Obergrenzen:
  • Zweiwöchiger Kurs: 1.600 Euro
  • Dreiwöchiger Kurs: 2.100 Euro
  • Vier- und mehrwöchiger Kurs: 2.600 Euro
Die Obergrenze kann bei mehr als vierwöchigen Intensivsprachkursen mit 500 Euro für jede weitere Woche überschritten werden, wenn die Maßnahme auf einen international anerkannten, zertifizierten Abschluss ausgerichtet ist (mindestens Stufe "C1" des europäischen Referenzrahmens). Ein zweiter Sprachkurs in derselben Sprache im Ausland ist förderfähig. Ein dritter Sprachkurs in derselben Sprache im Ausland ist nicht förderfähig.

Sprachschule

Intensivsprachkurse im Ausland sind nur förderfähig, wenn sie an einer dort ansässigen Sprachschule durchgeführt werden.
Unterricht im Haus der Lehrkraft ist nicht förderfähig. Dies gilt auch bei Einzelunterricht.
Ebenfalls nicht förderfähig sind Sprachkurse, die von inländischen Veranstaltern im Ausland unter Mitnahme von Lehrkräften (oder kurzzeitiger örtlicher Anheuerung von Lehrkräften) durchgeführt werden.
Mehr zum Weiterbildungsstipendium: Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung - SBB