Tauchermeister/in

Besondere Rechtsvorschrift für die IHK-Fortbildungsprüfung

Die Industrie- und Handelskammer zu Kiel erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 18. März 2011 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I, Seite 160), folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur "Tauchermeister/Tauchermeisterin".

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

  1. Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Tauchermeister/zur Tauchermeisterin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
  2. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die Aufgaben eines Tauchermeisters/einer Tauchermeisterin als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich insbesondere als Taucheinsatzleiter/Taucheinsatzleiterin wahrzunehmen.
  3. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Tauchermeister/Tauchermeisterin".

§ 2 Umfang der Tauchermeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung

  1. Die Qualifikation zum Tauchmeister/zur Tauchermeisterin umfasst:
    1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
    2. Grundlegende Qualifikationen,
    3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
  2. Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
  3. Die Prüfung zum Tauchmeister/zur Tauchermeisterin gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Grundlegende Qualifikationen und 2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
  4. Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich in Form Handlungsbereich integrierender Situationsaufgaben und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

  1. Zur Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
    1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten gewerblich-technischen Ausbildungsberuf oder
    2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
    3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
  2. Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
    1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und
    2. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/r "Geprüften Taucher/Geprüften Taucherin" und danach eine mindestens zweijährige, einschlägige Berufspraxis, in der mindestens 400 Taucherstunden geleistet wurden oder
    3. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens vier weitere Jahre einschlägige Berufspraxis, in der mindestens 1.200 Taucherstunden geleistet wurden.
  3. Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Tauchmeisters/einer Tauchermeisterin gemäß § 1 Absatz 2 haben. (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 4 Grundlegende Qualifikationen

  1. Im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
    1. Rechtsbewusstes Handeln,
    2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
    3. Zusammenarbeit im Betrieb.
  2. Im Prüfungsbereich "Rechtsbewusstes Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen praxisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
    1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
    2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts;
    3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;
    4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;
    5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
    6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen sowie des Datenschutzes.
  3. Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen zu können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
    1. Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprinzipien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;
    2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation;
    3. Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung;
    4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;
    5. Durchführung von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.
  4. Im Prüfungsbereich "Zusammenarbeit im Betrieb" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Die Fähigkeit umfasst, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
    1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;
    2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung;
    3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
    4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
    5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern;
    6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.
  5. Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens fünf Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten.
  6. Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereichen eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen

  1. Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche "Tauchen", "Organisation" sowie "Führung und Personal". Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der grundlegenden Qualifikationen gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden.
  2. Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:
    1. Handlungsbereich "Tauchen":
      1. Arbeitsschutz und fachbezogene Vorschriften sowie tauchermedizinische Kenntnisse,
      2. Geräte- und Arbeitstechnik,
      3. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen;
    2. Handlungsbereich "Organisation":
      1. Betriebliches Kostenwesen,
      2. Anwenden von Methoden der Planung und Kommunikation,
      3. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
    3. Handlungsbereich "Führung und Personal":
      1. Personalführung,
      2. Personalentwicklung,
      3. Qualitätsmanagement.
  3. In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Tauchen" soll ein Qualifikationsschwerpunkt den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte aus diesem Qualifikationsschwerpunkt zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche "Organisation" sowie "Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 4 und 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens drei Qualifikationsschwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Tauchen" mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:
    1. Im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeitsschutz und fachbezogene Vorschriften sowie Tauchermedizinische Kenntnisse" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften Tauchgänge zu planen, zu organisieren und zu überwachen. Dazu gehört, dass Unfallgefahren und Gesundheitsgefährdende Vorgänge erkannt, die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften und -regeln beherrscht, Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergriffen und die Mitarbeiter zu sicherheitsgerechtem Verhalten abgeleitet werden können. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Mitarbeiter unter Berücksichtigung tauchermedizinischer Kenntnisse beobachtet und gegenbenfalls körperlichen Schaden abgewandt werden kann, sowie die medizinische Notfallversorgung sicher zu stellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
      1. Einschlägige Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften und -regeln,
      2. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen,
      3. Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,
      4. Berufsgenossenschaftliche und staatliche Vorschriften bei der Durchführung von Taucherarbeiten
      5. Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Physik zum Verständnis tauchermedizinischer Vorgänge,
      6. Eingehende Kenntnisse über Krankheiten und Vergiftungen durch Gase bei Taucherarbeiten, einschließlich der Gegenmaßnahmen,
      7. Kenntnisse über die psychischen Belastungen beim Tauchen,
      8. Eingehende Kenntnisse über die Verletzungen bei Taucherarbeiten und Maßnahmen der ersten Hilfe,
      9. Eingehende Kenntnisse der Taucherhygiene.
    2. Im Qualifikationsschwerpunkt "Geräte- und Arbeitstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Geräte unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften und im Hinblick auf ihre Funktion beurteilt und ausgewählt werden können und bei der Durchführung von Taucherarbeiten zweckentsprechende Maßnahmen eingeleitet und Arbeitsanweisungen erteilen werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
      1. Drucklufttauchgeräte (Helm- und Leichttauchgeräte): Aufbau und Funktion, Geräteeigenschaften, Pflege und Lagerung, Wartungs- und Prüfungsaufgaben,
      2. Druckluftversorgungsanlagen: Anforderung an Atemluftversorgungsanlagen, Aufbau von Druckluftversorgungsanlagen, Leistung, Aufstellung, Bedienung und Wartung von Atemluftversorgungsanlagen, Prüffristen für Druckbehälter und Druckgasbehälter,
      3. Tauchgerätezubehör: Beschreiben von Atemgeräten, Wartung und Prüfung von Taucheranzügen, Handschuhen, Gewichten, Tauchermesser und Flossen.
      4. Taucherhilfseinrichtungen: Erläutern von Atemgeräten, Kenntnis über Arten, Aufbau und Anforderungen von Tauen und Leinen, Ein- und Ausstiegshilfen, Stromschutz, Nennen von Gefahren und Schutzeinrichtungen von Unterwasser, Elektrogeräten, Beschreiben von Spüleinrichtungen, Saugpumpen und Auftriebskörpern für die Bergung
      5. Taucherdruckkammern: Erläutern von Aufbau, Wirkungsweise und Anwendung von Transportkammern, Grundanforderung und Anwendung von Behandlungskammern
      6. Taucheinsätze: Erläutern und begründen, Arbeitsvorbereitungen für Einsätze mit leichten Tauch- und Helmtauchgeräten, Erstellen von Arbeits- und Tauchplänen, Erkundung der Tauchstelle, Arbeits- und Tauchpläne, Absicherung der Tauchstelle, Belehrung der Tauchergruppe
      7. Kenntnisse über das Tauchen mit Leichttauch- und Helmtauchgeräten: Erläutern und begründen von Maßnahmen vor dem Tauchgang, beim Abstieg, während der Unterwasserarbeit, beim Aufstieg, nach dem Tauchgang.
      8. Arbeitsverfahren unter Wasser Beschreiben: Methoden und Hilfsmittel für Suchaufgaben, Wasserbauliche Anlagen und schwimmende Fahrzeuge, Geräte- und Arbeitsdurchführung beim Spülen und Saugen, Geräte- und Arbeitsdurchführung bei Oberflächenreinigung, Unterwasser-Betonarbeiten (Schalen, Betonieren), Hubgeräte, Leckabdichtungen,
      9. Schneid- und Schweißarbeiten: Durchführen und erklären von Aufbau, Betrieb und Wartung von Anlagen zum Unterwasserschweißen und Schneiden, Aufbau und Betrieb von Unterwasser-Sauerstoffkernlanzen ausmachen, Sicherheitsmaßnahmen.
    3. Im Qualifikationsschwerpunkt "mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen angewandt werden können. Hierbei soll insgesamt deutlich gemacht werden, dass Zusammenhänge von abhängigen Größen eingeschätzt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
      1. Berechnung von Flächen und Körpern,
      2. Berechnung von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungsgraden,
      3. Berechnung von Temperaturen, Wärmemengen, Wärmetransport, Volumenänderung,
      4. Berechnung von Materialbedarf,
      5. Berechnung des Auftriebs von eingetauchten Körpern,
      6. Berechnung des Luftverbrauchs und Luftvorrates beim Tauchen.
  4. In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Organisation" sollen mindestens zwei der Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikationsschwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche "Tauchen" sowie "Führung und Personal" integrativ in annähernd gleichem Umfang mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sollen etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte der Situationsaufgabe ausmachen. Die integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 3 und 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus den Qualifikationsinhalten von mindestens drei Qualifikationsschwerpunkten zusammensetzen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Organisation" mit den Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:
    1. im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebliches Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen für ein kostenbewusstes Handeln planen, organisieren, einleiten und überwachen zu können. Dazu gehört, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden, organisatorische und personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
      1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der funktionsfeldbezogenen Kosten nach vorgegebenen Plandaten,
      2. Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets,
      3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Konzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,
      4. Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation,
      5. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnung,
      6. Anwenden der Kalkulationsverfahren in der Kostenträgerstückrechnung einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung,
      7. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft;
    2. im Qualifikationsschwerpunkt "Anwenden von Methoden der Planung und Kommunikation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. Es sollen Daten aufbereitet sowie entsprechende Planungstechniken eingesetzt sowie angemessene Präsentationstechniken angewendet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
      1. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendung,
      2. Anwenden von Präsentationstechniken,
      3. Anwenden von Projektmanagementmethoden,
      4. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel,
      5. Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen;
    3. im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen, Gefährdungsbeurteilungen durchführen, Gefahren vorbeugen, Störungen erkennen und analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu können. Dazu gehört, sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
      1. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb,
      2. Fördern des Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbewusstseins bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
      3. Planen, Durchführen und Dokumentieren von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
      4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen,
      5. Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen sowie Planen, Vorschlagen, Einleiten, Überprüfen und Dokumentieren von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.
  5. In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" sollen mindestens zwei der Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situationsaufgabe bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikationsschwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus integrativ in annähernd gleichem Umfang Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche "Tauchen" und "Organisation" mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sollen etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte der Situationsaufgabe ausmachen. Die integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 3 und 4 zu entnehmen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" mit den Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:
    1. im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
      1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,
      2. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen,
      3. Feststellen eines zusätzlichen Dienstleistungsbedarfs vor Ort, Akquirieren von Personal und Vergabe an Dritte,
      4. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen,
      5. Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,
      6. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,
      7. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten,
      8. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess,
      9. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen;
    2. im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Basis einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen, entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, deren Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
      1. Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen,
      2. Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg,
      3. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden,
      4. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivierung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
      5. Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern ihrer betrieblichen Umsetzungsmaßnahmen,
      6. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung;
    3. im Qualifikationsschwerpunkt "Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern sowie bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen, rechtliche Rahmenbedingungen im Kunden-Lieferanten-Verhältnis, Verträge und Vereinbarungen berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
      1. Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen,
      2. Fördern des Qualitätsbewusstseins und der Kundenorientierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
      3. Anwenden von Verfahren und Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität,
      4. kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele,
      5. Beachten von rechtlichen Rahmenbedingungen, Verträgen und Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf Gewährleistung und Garantie, Kulanz und Kundenbindung.
  6. Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt zu stellen, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll für je Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.
  7. Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Leistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

  1. Die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert zu bewerten.
  2. Für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
  3. Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikation" ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. Bei der Bewertung der Leistungen in den in den Situationsaufgaben und im Fachgespräch sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich etwa gleichgewichtig zu bewerten.
  4. Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
  5. Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem die im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" erzielte Note, die in den Prüfungsbereichen erzielten Punkte sowie die in den Situationsaufgaben und in dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.

§ 8 Wiederholung der Prüfung

  1. Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
  2. Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

§ 9 Übergangsvorschriften

  1. Begonnene Prüfungsverfahren zum Tauchermeister/zur Tauchermeisterin können nach den bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 zu Ende geführt werden.
  2. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Rechtsvorschrift durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Besondere Rechtsvorschrift tritt einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum/zur "Tauchermeister/Tauchermeisterin" der IHK zu Kiel vom 31. Januar 1997 außer Kraft.
Ausgefertigt: Kiel, den 7. April 2011