Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB)

Weiterbildungsstipendium in Kombination mit dem Aufstiegs-BAföG

Was muss bei gleichzeitiger Förderung einer Weiterbildung über das Weiterbildungsstipendium und über das Aufstiegs-BAföG (AFBG) beachtet werden?
Die über das Weiterbildungsstipendium förderfähigen Aufstiegsfortbildungen (zum Beispiel Fachwirt, Meister, Techniker) werden vielfach auch über das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), das so genannte Aufstiegs-BAföG, bezuschusst.
Es ist grundsätzlich möglich, dass Stipendiaten beide Förderungen für ihre Aufstiegsfortbildungen erhalten.
Wichtig: Der bei Förderung durch das Weiterbildungsstipendium vom Stipendiaten beziehungsweise der Stipendiatin selbst zu tragende Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent kann nicht von Dritten oder dem Aufstiegs-BAföG übernommen werden.
Bei gleichzeitiger Förderung einer Aufstiegsfortbildung über das Aufstiegs-BAföG und über das Weiterbildungsstipendium beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Weiterbildungsstipendium

  • Aufstiegsfortbildungen in Teilzeit können im Rahmen des Weiterbildungsstipendiums nur berufsbegleitend gefördert werden (Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses von regelmäßig mindestens 15 Stunden/ Woche). Eine Bescheinigung der Arbeitsagentur über Arbeitslosigkeit ersetzt das Beschäftigungsverhältnis.
  • Aufstiegsfortbildungen in Vollzeit, die nach dem Aufstiegs-BAföG förderfähig sind, können ohne Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses gefördert werden (Ziff. 1.4 FörderRL).
  • Haben Stipendiaten für eine Aufstiegsfortbildung sowohl Mittel aus dem Weiterbildungsstipendium als auch Zuschüsse über das Aufstiegs-BAföG beantragt, sind sie verpflichtet, dies beiden bewilligenden Stellen mitzuteilen.

Vorgehensweise bei gleichzeitigem Bezug

  • Die Kammer errechnet wie üblich den Förderbetrag für alle beantragten Kostenarten (Teilnahmekosten, Prüfungsgebühren, Arbeitsmittel, Kosten für auswärtige Unterbringung usw.).
  • Die Zuschüsse des Aufstiegs-BAföG werden hierbei nicht als Drittmittel mit einberechnet.
  • Die Stipendiaten erhalten mit der Vereinbarung zur Förderung der Aufstiegsfortbildung eine Aufstellung der bewilligten Kosten, in der die Bestandteile einzeln aufgeführt sind. Gleichzeitig werden die Stipendiaten aufgefordert, die Vereinbarung und die Kostenaufstellung der Aufstiegs-BAföG zahlenden Stelle in Kopie einzureichen.
  • Der im Rahmen des Weiterbildungsstipendiums errechnete Förderbetrag für die beantragte Aufstiegsfortbildung ist der Aufstiegs-BAföG zahlenden Stelle mitzuteilen.
  • Die Aufstiegs-BAföG zahlende Stelle berücksichtigt nun die Zuschüsse aus dem Weiterbildungsstipendium bei der Festlegung ihrer Leistungen (§ 10 Abs.1 Satz 2 AFBG).
  • Die Stipendiaten sind verpflichtet, ggf. geänderte Förderbeträge im Rahmen des Weiterbildungsstipendiums nach der Endabrechnung der Aufstiegsfortbildung an die Aufstiegs-BAföG bewilligende Stelle weiterzumelden.

Besonderheit

Stipendiaten ist es freigestellt, über das Weiterbildungsstipendium nur Zuschüsse für einzelne Kostenpositionen im Rahmen der Aufstiegsfortbildung zu beantragen (zum Beispiel nur Zuschüsse für Teilnahme- und/oder Fahrtkosten, aber keine Zuschüsse für Übernachtung und Verpflegung). Dies kann sich auf die Berechnung der Zuschüsse aus dem Aufstiegs-BAföG positiv auswirken. Stipendiaten sollten sich deshalb bei gleichzeitiger Beantragung von Mitteln aus dem Weiterbildungsstipendium und über das Aufstiegs-BAföG hierzu von der Aufstiegs-BAföG zahlenden Stelle vorab beraten lassen.
Hinweis: Die Förderung über das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) – auch Schüler- oder Studenten-BAföG genannt – ist nicht gleichzusetzen mit der Förderung über das Aufstiegs-BAföG. Ein gleichzeitiger Bezug von Schüler- oder Studenten-BAföG und Weiterbildungsstipendium ist nach §2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG ausgeschlossen.