Arbeitsrecht und nationale Bestimmungen

Mitarbeiterentsendung

Der Weg nach Dänemark startet oft mit einer Dienstleistungserbringung im Nachbarland. Neben Verordnungen für Mitgliedstaaten der Europäischen Union gibt es aber auch nationale Bestimmungen zu beachten. Das Ausbleiben von Registrierungspflichten kann schnell zu hohen Bußgeldern führen. Hier erhalten Sie einen Überblick, was Sie vor Ihrem Auftrag in Dänemark berücksichtigen sollten.

Aufenthalt

EU-/EWR-Staatsangehörige dürfen sich grundsätzlich bis zu drei Monate ohne Aufenthaltsdokument in Dänemark aufhalten. Dauert der Aufenthalt länger als drei Monate, muss ein EU-Aufenthaltsdokument beantragt werden. Für Arbeitssuchende gilt regelmäßig eine Frist von bis zu sechs Monaten.
Für Drittstaatsangehörige gilt dies nicht automatisch. Ob man als Drittstaatsangehöriger im Rahmen einer Entsendung nach Dänemark tätig werden darf, hängt von den konkreten aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen ab. Insbesondere kann für Drittstaatsangehörige trotz eines deutschen Aufenthaltstitels ein dänisches Aufenthalts- oder Arbeitsrechtserfordernis bestehen.

Entsendegesetz

Aus dem Entsendegesetz geht hervor, dass Arbeitnehmende, die von einem ausländischen Betrieb nach Dänemark entsandt werden, unter anderem den folgenden Gesetzen unterliegen:
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Gleichbehandlungsgesetz
  • Lohngleichheitsgesetz
  • Antidiskriminierungsgesetz
  • Bestimmungen in Bezug auf Urlaub
  • Branchenspezifische Gesetze
Grundsätzlich lässt sich zusammenfassen, dass ein entsandter Arbeitnehmer das gleiche Recht auf ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld hat wie ein dänischer Arbeitnehmender. Das gleiche gilt für die Bereiche Gleichbehandlung, Schutz vor Diskriminierung und Lohngleichheiten. Auch bestimmte Arbeitszeitregelungen sind Bestandteil des Entsendegesetzes. Urlaubsregelungen hingegen unterliegen generell den Regelungen des Heimatlandes, sind aber auch in Dänemark durch Mindestregelungen abgesichert. So sollte das Unternehmen den entsandten Mitarbeitenden während des Aufenthaltes in Dänemark mindestens 25 Tage Jahresurlaub gewähren. Weitere Informationen: Ihre Rechte als entsandter Arbeitnehmende in Dänemark (workplacedenmark.dk)

Sozialversicherung

A1 Bescheinigung: Um eine doppelte Sozialversicherung zu vermeiden, gibt es für alle EU-Länder (+ Schweiz und Norwegen) die Pflicht eine A1-Bescheinigung mit sich zu führen, wenn man nicht in seinem beruflichen Heimatland unterwegs ist. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus der EG-Verordnung 883/2004.
Es ist dabei irrelevant, wie lange die Aufenthaltsdauer ist - Ob man sich dienstlich nun mehrere Tage oder nur wenige Stunden in Dänemark aufhält. Sowohl Arbeitnehmende als auch Selbstständige müssen die Bescheinigung mit sich führen. Nach der Verwaltungspraxis sollte die A1-Bescheinigung bei sämtlichen beruflich veranlassten Tätigkeiten im Ausland vorliegen, auch bei Besprechungen, Konferenzen, Messebesuchen oder kurzen Geschäftsterminen.
Der Arbeitgeber sollte die A1-Bescheinigung rechtzeitig vor der Entsendung beantragen. Unter SV-Meldeportal Startseite kann eine Registrierung vorgenommen werden, um die A1-Bescheinigung elektronisch zu beantragen und zu verwalten.
Liegt die A1-Bescheinigung noch nicht vor, sollten Beschäftigte zumindest einen Nachweis über den gestellten Antrag sowie Unterlagen zum dienstlichen Einsatz (zum Beispiel Auftragsbestätigung, Einladung oder Terminbestätigung) mitführen.
Fehlende A1-Bescheinigungen können dazu führen, dass Entsendete ihre Arbeit sofort niederlegen müssen beziehungsweise keinen Zutritt zu bestimmten Bereichen erhalten. Zudem können Bußgelder verhängt werden.

RUT-Register

Das RUT-Register ist ein Register über ausländische Dienstleistungen, die in Dänemark erbracht werden. Dieses gilt sowohl für Unternehmen, die Mitarbeiter entsenden als auch für Einzelunternehmer/Selbstständige, die in Dänemark aktiv werden. Auch wenn der Dienstleistungsempfänger eine Privatperson ist (zum Beispiel beim Aufbau einer Küche im Privathaushalt, Catering bei einer Hochzeit o.ä.), muss eine RUT-Registrierung vorgenommen werden. Die Registrierung erfolgt online unter: Introduktion - Register Für ausländische Dienstleister (RUT) | Virk
Dabei muss die Registrierung spätestens zu Beginn der Tätigkeit vorgenommen werden. Änderungen müssen spätestens bis zum nächsten Werktag eingetragen sein (der Samstag ist auch ein Werktag). Bei nicht vorgenommener, verspäteter oder fehlerhafter Meldung droht ein Bußgeld von 10.000 DKK oder eine Anzeige bei der Polizei. Das Register wird dabei sowohl von den Behörden als auch von den Fachverbänden und Arbeitgeberorganisationen als Instrument verwendet, um zu kontrollieren, ob die ausländischen Unternehmen sich an die in Dänemark geltenden Gesetze, zum Beispiel im Bereich Arbeitsschutz und Steuern, halten.
Es gibt einige wenige Ausnahmen, bei denen keine RUT-Registrierung vorgenommen werden muss. Die Ausnahmen, ein Benutzerhandbuch in deutscher Sprache zur Vorgehensweise bei der RUT-Registrierung und die Kontaktdaten des dänischen Gewerbeamtes finden sie auch über den oben genannten Link.

CVR-Register

Es kann vorkommen, dass sich ein Unternehmen auch beim zentralen Unternehmensregister CVR ("Det Centrale Virksomhedsregister") registrieren muss, nämlich dann, wenn eine "wesentliche" gewerbliche Tätigkeit in Dänemark ausgeübt wird.
Eine wesentliche gewerbliche Tätigkeit liegt nicht vor, wenn
  • das deutsche Unternehmen in Dänemark nur Aufträge annimmt und die Rechnungsstellung und weiteres von Deutschland aus direkt erfolgt
  • einzelne Bauaufträge von begrenzter Dauer und für einen einzigen Auftraggeber beziehungsweise einer einzigen Auftraggeberin durchgeführt werden
  • die Tätigkeit des deutschen Unternehmens nur rein administrativ ist.
Somit betrifft das nicht so viele Unternehmen – Ein Beispiel für eine eventuelle Registrierung ist, wenn über einen längeren Zeitraum eine Baustelle in Dänemark betrieben wird. Die CVR-Registrierung kann genauso wie die RUT-Registrierung unter Introduktion - Registrering af udenlandsk virksomhed - start - 40.110 | Virk vorgenommen werden. Es gibt auch Hilfestellungen in Englischer Sprache: CVR in English (virk.dk)

Steuerpflicht

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer bleibt während eines vorübergehenden Arbeitseinsatzes in Dänemark grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig. Ob Dänemark ebenfalls ein Besteuerungsrecht erhält, richtet sich nach den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Dänemark. Grundsätzlich darf Arbeitslohn dort besteuert werden, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Eine Ausnahme bildet die sogenannte 183-Tage-Regelung. Die Vergütung wird weiterhin ausschließlich im Ansässigkeitsstaat Deutschland besteuert, wenn
  • die Tätigkeit in Dänemark insgesamt nicht länger als 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wird,
  • die Vergütung von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in Dänemark ansässig ist, und
  • die Vergütung nicht von einer dänischen Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen wird.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann Dänemark für die in Dänemark ausgeübte Tätigkeit ein Besteuerungsrecht erhalten.
Für Selbstständige und Freiberufler gelten gesonderte Regelungen. Hier kommt es insbesondere darauf an, ob in Dänemark eine feste Einrichtung oder Betriebsstätte besteht.
Weitere Informationen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark, aber auch allen weiteren Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen geschlossen haben, finden Sie unter: Bundesfinanzministerium - Staatenbezogene Informationen

Weitere Besonderheiten

Für manche Branchen bestehen weitere Registrierungspflichten. So müssen beispielsweise alle Betriebe, die gefährliche chemische Produkte in Dänemark herstellen, importieren oder mitbringen, diese Produkte in ein Produktregister anmelden. Weitere Informationen über die Stoffe, welche angemeldet werden müssen, können auf Englisch unter folgendem Link eingesehen werden: Notification to the Product Registry - Arbejdstilsynet
Es sollte bereits vor der Entsendung darauf geachtet werden, dass die notwendigen Qualifikationsanforderungen des Landes erfüllt sind. Während manche Qualifikationen vom Arbeitgebenden zu prüfen sind, müssen andere vom dänischen Gewerbeaufsichtsamt genehmigt werden. Ein Verzeichnis der reglementierten Berufe in Dänemark kann beim dänischen Ausbildungs- und Forschungsministerium eingesehen werden: Access to regulated professions — Uddannelses- og Forskningsministeriet (ufm.dk)
In einzelnen Branchen und für bestimmte Tätigkeiten können zusätzliche Zulassungen oder Anerkennungen erforderlich sein. Dies betrifft insbesondere Arbeiten in den Bereichen Elektro-, Gas-, Wasser- und Sanitärinstallationen, Kanalbau sowie Asbestrückbau. Für diese Tätigkeiten ist gegebenenfalls eine Autorisierung durch die dänische Sikkerhedsstyrelsen beziehungsweise die zuständige Fachbehörde erforderlich. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Sikkerhedsstyrelsen: | Sikkerhedsstyrelsen.
Die geltenden Vorschriften zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit finden Sie auf der Website der dänischen Arbeitsaufsichtsbehörde Arbejdstilsynet: Work Environment in Denmark - Arbejdstilsynet (at.dk).