Immobilienwirtschaft

Darlehensvermittler § 34k

Ab dem 20. November 2026 gelten für gewerbliche Darlehensvermittler neue gesetzliche Anforderungen. Die bisherige Vermittlung von Verbraucherdarlehen auf Grundlage einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO) wird künftig in einem eigenen Erlaubnistatbestand nach § 34k GewO geregelt.
Mit Ablauf des 19. November 2027 können Verbraucherdarlehen nicht mehr auf Grundlage einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO vermittelt werden. Für diese Tätigkeit ist dann ausschließlich eine Erlaubnis nach § 34k GewO erforderlich. Hintergrund ist die Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225.
Mit der Neuregelung werden erstmals bundesweit einheitliche Anforderungen an die Sachkunde, Registrierung und Weiterbildung von Darlehensvermittlern eingeführt. Ziel ist ein höheres Verbraucherschutzniveau bei der Vermittlung von Konsumenten- und Ratenkrediten.
Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleibt weiterhin ausschließlich die Regelung des § 34i GewO maßgeblich.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Sachkundenachweis wird Erlaubnisvoraussetzung
  • Registrierung im Vermittlerregister wird Pflicht
  • Einführung einer regelmäßigen Weiterbildungspflicht
  • Übergangsregelung für Inhaber einer Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c GewO
  • Alte-Hasen-Regelung im Bereich der Sachkunde

Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34k GewO?

Eine Erlaubnis nach § 34k GewO benötigt, wer gewerbsmäßig
  • Allgemein-Verbraucherdarlehen vermittelt,
  • die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
  • Verbraucher zu Darlehensverträgen berät oder
  • Verbraucher beim Abschluss entsprechender Verträge unterstützt.
Hierunter fallen insbesondere:
  • Konsumentenkredite
  • Finanzierungshilfen (z.B. Ratenzahlungen)
  • “Buy now, pay later”-Modelle
  • sonstige Verbraucherdarlehen außerhalb der Immobilienfinanzierung.
Die Vermittlung von Darlehen an Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 34k GewO ist ab dem 20. November 2026 nicht mehr erlaubnispflichtig.

Voraussetzungen für die Erlaubnis

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34k GewO müssen nachgewiesen werden:
  • die persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
sowie
  • die erforderliche Sachkunde
Der Sachkundenachweis wird grundsätzlich durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erbracht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Sachkunde auf eine sachkundige vertretungsberechtigte Person delegiert werden.
Einzelheiten zu den Prüfungsinhalten, den gleichgestellten Berufsqualifikationen sowie den Anforderungen an die Delegation der Sachkunde ergeben sich aus der Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV).

Übergangsfrist für Umtausch bis zum 31. Mai 2027

Wer bereits eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO besitzt, - und auch weiterhin in diesem Bereich tätig bleiben möchte -, kann bis zum 31. Mai 2027 im vereinfachten Verfahren eine Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen. Es erfolgt in der Regel keine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse. Mit bestandskräftiger Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k GewO erlischt die Vorerlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler, spätestens jedoch mit Ablauf des 19.11.2027.

Alte-Hasen-Regelung

Zudem sieht das Gesetz eine sog. “Alte-Hasen-Regelung” für Gewerbetreibende mit einer vor 20.11.2026 bestehenden Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler vor. Sofern diese seit dem 01.01.2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c GewO tätig waren, bedürfen sie keiner Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 GewO, wenn sie die Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen.

Achtung Warenkreditvermittler:

Besondere Bedeutung haben die neuen Regelungen für Autohäuser, Möbelhäuser und andere Handelsunternehmen, die ihren Kunden Finanzierungen vermitteln.
Auch für die unter die Erlaubnispflicht als Darlehensvermittler nach § 34k GewO fallenden Gewerbetreibenden, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln und die nicht als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten, sieht das Gesetz eine Übergangsregelung vor. Denn diese Tätigkeit war bislang nicht erlaubnispflichtig.
Sie müssen die Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragen.
Bei Antragstellung bis zu diesem Zeitpunkt dürfen diese Gewerbetreibenden die Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 GewO bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens auch ohne die Erlaubnis nach § 34k GewO ausüben. Die "Alte-Hasen-Regelung" zum Nachweis der Sachkunde (siehe oben) gilt für sie entsprechend.
Hinweis für Autohäuser: Insbesondere bei Herstellerfinanzierungen und sogenannten Agenturmodellen kann künftig eine Erlaubnispflicht nach § 34k GewO bestehen. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Finanzierungstätigkeiten künftig unter die neue Regelung fallen.

Registrierung im Vermittlerregister

Darlehensvermittler sind verpflichtet:
  • sich selbst in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen zu lassen,
  • Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, registrieren zu lassen,
  • Änderungen der Registrierungsdaten unverzüglich mitzuteilen.

Weiterbildungspflicht

Mit Einführung des § 34k GewO wird auch eine regelmäßige Weiterbildungspflicht eingeführt. Diese gilt sowohl für Gewerbetreibende als auch für die unmittelbar an der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten. Art, Umfang und Nachweis der Weiterbildung ergeben sich aus der Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV).