Anforderungen und Orientierungshilfen

Verpackungsgesetz und -register

Mit der neuen EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) werden die Anforderungen an Verpackungen europaweit grundlegend neu geregelt. Die Verordnung gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Wichtig: Es gibt keine Übergangsfristen.

Verpackungsgesetz

Alle Verpackungen, die typischerweise beim privaten Haushalt oder den sogenannten vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen und gewerbsmäßig in Verkehr gebracht wurden, müssen nach dem Verpackungsgesetz an einem System beteiligt werden. Nur so ist gesichert, dass die Vielzahl von Verpackungen über ein flächendeckendes System erfasst und einer Verwertung zugeführt wird.

Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)

Die neue Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie und gilt ab dem 12. August unmittelbar, es gibt keine Übergangsfristen. Ziel ist die Verringerung von Verpackungsabfällen, die Förderung von Mehrweg- und Kreislaufsystemen sowie eine EU-weit einheitliche Regulierung von Verpackungen. Folgende neue Regularien gelten ab dem 12. August 2026:
  1. Die Verordnung schafft neue Definitionen für „Erzeuger“, „Hersteller“ und „Importeur“ und legt fest, welcher Wirtschaftsakteur für Konformität, Kennzeichnung und Herstellerverantwortung zuständig ist.
  2. Verpackungsvermeidung wird deutlich verschärft: Verpackungen müssen auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden. Marketingzwecke oder eine bessere Warenpräsentation werden nicht länger als Gründe akzeptiert.
  3. Neue Vorschriften gegen “Luftversand”: Für Versand-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen wird ein maximaler Leerraumanteil von 50 Prozent eingeführt.
  4. Recyclingfähigkeit wird erstmals detailliert geregelt: Ab dem 12. August dürfen nur noch Verpackungen in den Verkehr gebracht werden, die grundsätzlich recyclingfähig sind. Die Recyclingfähigkeit muss technisch dokumentiert und nachgewiesen werden.
  5. Verpflichtende Rezyklatanteile für zahlreiche Kunststoffverpackungen. Nur wenige Ausnahmen beispielsweise bei Gesundheitsrisiken bei Lebensmittelkontakt.
  6. Mehrweg wird zur Pflicht: Ab 2030 gelten verbindliche Wiederverwendungsquoten für zahlreiche Transport- und Logistikverpackungen.
  7. Neue PFAS-Beschränkungen: Einführung konkreter PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen.
  8. Harmonisierte EU-Kennzeichnung: Die bisherigen zahlreichen nationalen Kennzeichnungssysteme werden durch eine EU-einheitliche Kennzeichnung ersetzt.

Neue Rolle nach der PPWR: Wer trägt die Verantwortung?

Eine der größten Herausforderungen der PPWR ist die Neudefinition der Rollen entlang der Verpackungswertschöpfungskette. Die Verordnung unterscheidet künftig zwischen Erzeugern, Herstellern, Importeuren und Vertreibern und verknüpft damit unterschiedliche Pflichten hinsichtlich Konformität, Dokumentation, Kennzeichnung und erweiterter Herstellerverantwortung.
Abgrenzung Erzeuger/Hersteller:
  • der Erzeuger (manufacturer) ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich.
  • der Hersteller (producer) trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in dem EU-Mitgliedsstaat - also die Finanzierung und Entsorgung - in dem die Verpackung zu Abfall wird.
Erzeuger nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 ist jede natürliche oder juristische Person, die
  • eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt selbst herstellt oder
  • dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt.
  • Wichtig: Für jede Verpackung gibt es EU-weit genau einen Erzeuger!
Hersteller ist der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, welcher:
  • im jeweiligen Mitgliedsstaat ansässig ist und verpackte Produkte/Verpackungen erstmals bereitstellt (Art. 3 Nr. 15 a und b)
  • oder verpackte Produkte auspackt, befüllt oder umverpackt ohne Endabnehmer zu sein (Artikel 3 Nr. 15 e)
  • aus einem anderen Mitgliedsstaat oder Drittland direkt an Endabnehmer verpackte Produkte/Verpackungen erstmals bereitstellt (Art- 3 Nr. 15 c und d)
Für Handelsunternehmen ist die Zuordnung nicht immer eindeutig. Wer Eigenmarken vertreibt, Verpackungen entwickeln lässt oder Produkte aus Nicht-EU-Staaten importiert, kann je nach Konstellation gleichzeitig mehrere Rollen übernehmen. Damit können auch unterschiedliche Verantwortlichkeiten nebeneinander bestehen. Weitere Hinweise zu Definitionen finden Sie hier.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die meisten Pflichten greifen schrittweise zwischen 2026 und 2030. Dennoch empfiehlt sich bereits heute eine strategische Vorbereitung.
Checkliste für Handelsunternehmen:
  • Rollen prüfen, Verantwortungen klären.
  • Verpackungsportfolio analysieren.
  • Einweg- und Mehrweganteile bewerten.
  • Lieferanten auf neue PPWR-Anforderungen ansprechen.
  • Versandverpackungen auf Leerraum und Materialeinsatz prüfen.
  • Anpassungsbedarf bei Kennzeichnungen identifizieren.
  • Entwicklungen bei delegierten Rechtsakten und EU-Standards beobachten.
Die PPWR ist die umfassendste Reform des europäischen Verpackungsrechts seit Jahrzehnten. Für den Handel bedeutet sie mehr Verantwortung entlang der gesamten Verpackungswertschöpfungskette, aber auch Chancen durch Ressourceneinsparungen, neue Mehrwegkonzepte und europaweit einheitliche Regeln. Unternehmen sollten die Übergangszeit bis 2030 nutzen, um Verpackungsstrategien, Lieferketten und Geschäftsprozesse frühzeitig auf die neuen Anforderungen auszurichten.

Verpackungsregister LUCID

Die Fäden laufen im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister zusammen. Dort können die Hersteller, die Verpackungen an einem System beteiligen müssen, ihre Registrierung vornehmen. Neben der Registrierung im Verpackungsregister LUCID muss ein Vertrag mit einem oder mehreren Systembetreibern abgeschlossen werden. Jedes Unternehmen kann frei entscheiden, mit welchem Systembetreiber es einen Systembeteiligungsvertrag abschließt. Es gibt mehrere Anbieter. Einen Überblick finden Sie hier.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat verschiedene Orientierungshilfen auf ihrer Website veröffentlicht. Differenziert nach Wirtschaftszweigen – speziell für Handelsunternehmen, Versand- und Onlinehändler und Kleinstinverkehrbringer werden Vorgaben aus dem Verpackungsgesetz erläutert.
Weitere Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt: Verpackungsgesetz und Verpackungsregister.