Recht und Steuern

Montage von Photovoltaikanlagen

Der Abgrenzungsleitfaden, veröffentlicht von der Deutschen Industrie- und Handelskammer und dem Deutschen Handwerkskammertag, dient dazu, den Kammern der gewerblichen Wirtschaft vor Ort, Gewerbe- und Ordnungsbehörden sowie Gewerbetreibenden Anhaltspunkte zu geben, ob bestimmte Tätigkeiten der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer zuzuordnen sind. Der Leitfaden hilft dabei, Missverständnisse zu vermeiden, Rechtssicherheit zu schaffen und die Verwaltungsaufgaben der Kammern effizienter zu gestalten. Insofern ist der Leitfaden insbesondere als Hilfs-Instrument zu sehen, das für aufkommende Abgrenzungsfragen Lösungen anbietet, um mögliche Rechtsstreitigkeiten nicht erst entstehen zu lassen. Der Leitfaden ist für die Kammern vor Ort nicht verbindlich, er hat sich aber in vielen/den meisten Bezirken über die Jahre etabliert und findet sukzessive auch Eingang in Rechtsprechung und Kommentarliteratur.

Was ändert sich am Leitfaden hinsichtlich der Montage von Photovoltaikanlagen?

Der Eintrag "Montage von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)" wurde im Leitfaden aktualisiert. In der Vorauflage war die reine Montage von PV-Anlagen ohne Eingriff in die Dachunter- oder Fassadenkonstruktion nicht als handwerkliche Tätigkeit (Minderhandwerk) eingestuft. Dies gilt weiterhin etwa für Balkon-PV-Anlagen. Die Einschätzung des Arbeitskreises Leitfaden hat sich allerdings teilweise geändert, weil bei der Montage vermeintlich einfacher Systeme verschiedene sicherheitsrelevante Aspekte berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören die vorhandene Bausubstanz, bestehende Untergründe, die Statik des Gebäudes sowie zusätzliche Wind- und Schneelasten. Unsachgemäße Installationen haben zu teilweise erheblichen Schäden geführt, weshalb die bisherige Sichtweise nicht mehr aufrechterhalten werden konnte.
Künftig wird die Montage einfacher PV-Anlagen ohne Eingriff in die Dachhaut nicht mehr pauschal als Minderhandwerk, sondern grundsätzlich als wesentliche Tätigkeit der zulassungspflichtigen Handwerke eingestuft. Neben dem Dachdecker-Handwerk kommen noch weitere zulassungspflichtige Handwerke für die in Rede stehenden Montagearbeiten in Betracht, sofern sie auf der Grundlage der jeweiligen Meisterprüfungsberufsbilder oder § 5 HwO hierzu berechtigt sind.
Diese Änderung soll die Sicherheit und Qualität der Installationen gewährleisten und sicherstellen, dass die Energiewende mit qualifizierten Unternehmen umgesetzt wird.

Wie wird die Änderung in der Praxis umgesetzt?

Rechtlich gesehen ist die Änderung des Leitfadens im Hinblick auf die Montage von PV-Anlagen als Änderung der Verwaltungspraxis zu werten. Die pauschale Zuordnung zum Minderhandwerk wird durch eine einzelfallbezogene Prüfung von den örtlich zuständigen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern ersetzt. Ausgehend von der grundsätzlichen Zuordnung zum Handwerk ist für jedes Unternehmen festzustellen, ob und in welchem Umfang handwerksrechtlich relevante Tätigkeiten ausgeübt werden. Wird eine Eintragungspflicht bejaht, können im Zweifel Ausnahmebewilligungen nach § 8 HwO unter Annahme einer Spezialtätigkeit im Sinne der Leipziger Beschlüsse (vgl. dazu Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Bekanntmachung der Beschlüsse des "Bund-Länder-Ausschusses Handwerksrecht" zum Vollzug von § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung [HwO] vom 8. April 2024, GewArch 2024, 396 [mit Vorbemerkung Giesler, GewArch 2024, 395]) unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden. Hierzu definieren wir den Qualifikationsbedarf für standardisierte Aufdachsysteme, der Grundlage für Ausnahmebewilligungsverfahren sein soll.

Für wen soll die Änderung gelten?

Die Änderungen des Leitfadens soll – wie bei vergleichbaren Sachverhalten in den Vorauflagen – grundsätzlich nur für die Zukunft und damit für neue Gewerbeanmeldungen gelten. Betriebe, die in der Vergangenheit bereits ein Gewerbe "Montage von Photovoltaik-Anlagen Montage (Aufdachsysteme) ohne Eingriff in die Dachunter- beziehungsweise Fassadenkonstruktion" angemeldet haben, sollen von den Kammern nicht eigeninitiativ beziehungsweise ohne konkrete Veranlassung zur Eintragung aufgefordert werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Rechtsformwechsel. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn sämtliche Geschäftsführer wechseln. Es bleibt den Unternehmen jedoch unbenommen, eine Ausnahmebewilligung zu den gleichen Bedingungen zu beantragen, wie dies für Neuanmeldungen gilt. Einschlägigen Betrieben wird eine eigenverantwortliche Bemühung um die Zulassung durch die Handwerkskammer empfohlen; andere Stellen sehen sich möglicherweise nicht an die hier getroffenen Vereinbarungen gebunden.

Ab wann erfolgt die Umsetzung?

Mit der Umsetzung kann erst begonnen werden, wenn die entsprechenden Grundlagen für Ausnahmebewilligungsverfahren geschaffen wurden. Über den konkreten Zeitpunkt wird noch einmal gesondert informiert. Bis dahin gelten die Regelungen des aktuellen Leitfadens.
Weitergehende Erläuterungen und Beratungen erhalten Sie bei Ihrer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer HWK/IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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