Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

Im Folgenden möchten wir Ihnen einige grundlegende Hinweise über die Bedeutung und die Voraussetzungen einer öffentlichen Bestellung geben. Zugleich möchten wir Sie darüber informieren, was Sie berücksichtigen müssen, wenn Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin stellen möchten. Da sich in diesem Informations- und Merkblatt nicht alle Ihren Einzelfall betreffenden Fragen beantworten lassen, empfehlen wir Ihnen schon jetzt, frühzeitig einen Beratungstermin mit uns abzustimmen.

1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung

a) Aufgaben der/des Sachverständigen

Durch die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung soll erreicht werden, Gerichten, Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen, weil öffentlich bestellte Sachverständige von der bestellenden Institution unter bestimmten Kriterien überprüft sind und ihre Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation auch nach der Bestellung und Vereidigung überwacht werden.
Die öffentliche Bestellung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse und nicht, um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines Bewerbers Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Deshalb ist sie von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die in der Sachverständigenordnung der IHK zu Schwerin vom 22. Juni 2016 sowie den besonderen Bestellungsvoraussetzungen für einzelne Sachgebiete genannt sind.

b) Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten

Die bundesgesetzliche Rechtsgrundlage für die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen liegt in § 36 der Gewerbeordnung, wonach Personen, die als Sachverständige/r tätig werden wollen, durch zuständige Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich bestellt werden können, sofern sie die besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen und für dieses Sachgebiet überhaupt ein Bedarf an Sachverständigenleistungen vorliegt (Anlage 1). Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat von seiner Zuständigkeitsregelungsermächtigung durch § 6 des Landes IHK-Gesetzes vom 18. Februar 1992 (Anlage 2) sowie der IHK-Gesetz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 30. November 2009 (Anlage 3) Gebrauch gemacht.
Danach sind die Industrie- und Handelskammern befugt, Sachverständige auf den Gebieten der Industrie, des Handels, der Dienstleistungen, des Immobilien- und Bauwesens, des Versicherungswesens, der Energiewirtschaft, des Verkehrswesens, der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues oder des Umweltschutzes in der Landwirtschaft sowie in das Gebiet der Prüfung, Messung und Feststellung von faserförmigen Schadstoffen, insbesondere Asbest, fällt, als Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.
Seitens der IHK zu Schwerin wurden die Bestellungsvoraussetzungen durch die Verabschiedung der Sachverständigenordnung vom 22. Juni 2016 konkretisiert. Die Sachverständigenordnung entspricht im Wesentlichen der Mustersachverständigenordnung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK).
Bitte nehmen Sie von den anliegenden Bestimmungen genau Kenntnis, wenn Sie sich für die öffentliche Bestellung als Sachverständige/r interessieren.

2. Die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung

Die wesentlichen Voraussetzungen sind:

a) Das öffentliche Bedürfnis

für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet muss gegeben sein.
Diese abstrakte, fachrichtungsbezogene Bedürfnisprüfung befasst sich mit der Frage, ob es notwendig ist, auf einem bestimmten Sachgebiet Sachverständige öffentlich zu bestellen.
Dies ist zu verneinen, soweit spezialisierter Sachverstand nicht nachgefragt wird.
Die Sachgebiete werden vom Arbeitskreis "Sachverständigenwesen" des DIHK für bestellungsfähig erklärt. Für weitere Sachgebiete kann der Arbeitskreis aufgrund einer bundesweiten Umfrage durch den DIHK das abstrakte Bedürfnis feststellen und damit für bestellungsfähig erklären. Teilgebiete sind nur ausnahmsweise bestellungsfähig. Dabei darf durch eine Beschränkung weder das abstrakte Bedürfnis entfallen, noch die Verständlichkeit für potentielle Auftraggeber leiden.

b) Die "besondere Sachkunde"

auf dem beantragten Sachgebiet ist durch die Bewerberin/den Bewerber zur Überzeugung der IHK nachzuweisen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind erheblich über den Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem beantragten Sachgebiet erforderlich. Die Überprüfung der besonderen Sachkunde wird durch die bundeseinheitlich fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten konkretisiert. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs und der Erwerb eines einschlägigen Studienabschlusses sind noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde.
Von Bedeutung sind insbesondere die einschlägige Vorbildung und eine langjährige praktische Tätigkeit auf dem beantragten Sachgebiet, insbesondere als Gutachter/in. Zur "besonderen Sachkunde" gehört die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie (z.B. Richter/in) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen, ein/e Fachmann/-frau die Gedankengänge und Argumente der/des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, im Einzelnen überprüfen kann. Darüber hinaus zählt zur "besonderen Sachkunde" die Fähigkeit, Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, die Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten zu erstatten. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der "besonderen Sachkunde" wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen (z.B. gerichtliche Verfahren).
Jeder Interessentin/jedem Interessenten für die öffentliche Bestellung ist deshalb dringend zu raten, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten. Dies kann in Form des Selbststudiums, Besuch von Seminaren, Fachtagungen, selbständiger Tätigkeit als freie/r Sachverständige/r oder Mitarbeiter/in bei einer/einem anderen erfahrenen Sachverständigen geschehen.

c) Die persönliche Eignung

der Bewerberin/des Bewerbers muss gewährleistet sein.
Dies setzt voraus, dass die/der Bewerber/in nicht nur aufgrund ihrer/seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung ihres/seines gesamten Umfeldes auch erfüllen kann.
Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und persönliche wie auch berufliche Unabhängigkeit.
Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil zu befürchten ist, dass die/der Sachverständige/r möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet sind. Bei der Erstellung von Gutachten, der Erbringung sonstiger Sachverständigenleistung sowie für die Einhaltung der geforderten Verpflichtungen einer/eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss gewährleistet sein, dass die/der Sachverständige/r unparteiisch und unabhängig tätig sein kann. Unabhängigkeit heißt, dass die/der Sachverständige/r ihre/seine Gutachten frei von Weisungen, Beeinflussungen selbstständig und höchstpersönlich erstatten kann. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen der Bewerberin/des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei ihrer/seiner Berufsausübung.
Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen in öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen der Bewerberin/des Bewerbers haben.
Zweifel an der persönlichen Eignung wirken sich im Verfahren zu Lasten der Bewerberin/des Bewerbers aus.

3. Der Antrag auf öffentliche Bestellung

Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der IHK einzureichen ist. Der Antrag muss die genaue Umschreibung des Sachgebietes mit einer eingehenden Erläuterung und Abgrenzung zu anderen Sachgebieten enthalten. Er ist im Hinblick auf das Vorliegen der besonderen Sachkunde unter Berücksichtigung etwaiger fachlicher Bestellungsvoraussetzungen und die Motive für die Antragstellung eingehend zu begründen. Der Antrag hat sich lediglich auf ein Sachgebiet zu beziehen. Sofern eine Bestellung für mehrere Sachgebiete gewünscht wird, sind mehrere Anträge einzureichen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • a) ausführlicher Lebenslauf in Tabellenform (mit Lichtbild), der neben den üblichen Angaben zur Person eine genaue Darstellung der Schul- und Berufsausbildung im Einzelnen sowie eine detaillierte aussagekräftige Beschreibung der beruflichen Tätigkeit und der bisherigen Sachverständigentätigkeit enthalten muss;
  • b) beglaubigte Abschriften oder Fotokopien aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstige Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen, Beschäftigtennachweise;
  • c) aktuelles polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (Belegart 0B; ein einfaches Führungszeugnis reicht nicht aus!);
  • d) aktuelle steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (des Finanzamtes) im Original;
  • e) Nachweis einer Haftpflichtversicherungspolice in angemessener Höhe (Kopie);
  • f) ausdrückliche Erklärung, dass die/der Bewerber/in
    • bereit ist, als Sachverständige/r tätig zu sein,
    • nicht bzw. in welchem Umfang vorbestraft ist (es genügt die Angabe der im Strafregister noch nicht getilgten Strafen und die zugrundeliegende Straftat),
    • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (Anlage 3 des Antrags),
    • nicht für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder ähnliche Organisationen tätig gewesen ist (Anlage 2 des Antrags),
    • die eingereichten Gutachten und sonstigen Unterlagen selbständig und persönlich ohne Mitwirkung Dritter angefertigt hat,;
  • g) eine bestimmte Anzahl bereits selbständig erstatteter Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und ggf. weitere Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen, Vorträge und dergleichen, aus denen sich die nachzuweisende "besondere Sachkunde" und die Fähigkeit zur Gutachtererstattung ergibt (diese Unterlagen werden nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben). Zur Verwendung der Gutachten ist die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen, oder, bei Versagen der Zustimmung, das Gutachten in anonymisierter Form vorzulegen. Gutachten bitte nur auf besondere Anforderung einreichen.
  • h) Referenzliste; Angaben von mehreren Personen (mindestens jeweils drei), die Auskunft über die persönliche Eignung und die nachzuweisende "besondere Sachkunde" geben können.
  • i) Nachweis des Besuches von mindestens zwei Sachverständigenseminaren;
  • j) Freistellungserklärung (Anlage 1 des Antrags); Bei Bewerberinnen/Bewerbern in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist eine Zustimmungs- und uneingeschränkte Freistellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich, die auf einem gesonderten Formblatt abzugeben ist. Bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes ist die Frage der Nebentätigkeitsgenehmigung zu klären.
  • k) Zusammenschluss; Sofern sich die/der Antragsteller/in mit anderen Sachverständigen zusammengeschlossen hat, sind diese namentlich zu benennen, wobei auch Geburtsdatum, -ort, Anschrift, Beruf, Titel anzugeben sind. Sofern dem Zusammenschluss ein schriftlicher Vertrag zugrunde liegt, ist dieser in Kopie beizufügen. Bei einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft ist zudem ein beglaubigter Handelsregisterauszug einzureichen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind, andernfalls muss der Antrag schon aus diesem Grund abgelehnt bzw. eine etwa erfolgte öffentliche Bestellung aufgehoben werden.

4. Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung

a) Überprüfung der eingereichten Unterlagen

Die IHK überprüft durch Einschaltung geeigneter Fachleute die eingereichten Unterlagen. Ferner wird der IHK-Sachverständigenausschuss um Abgabe eines Votums gebeten.

b) Überprüfung der „besonderen Sachkunde“

Die besondere Sachkunde ist grundsätzlich in einer Überprüfung durch hierfür besonders eingerichtete, unabhängige Fachgremien, die mit Fachleuten des entsprechenden Fachgebiets besetzt sind, nachzuweisen. Sie sind an die bestehenden Verfahrensregeln für diese Fachgremien gebunden. Grundsätzlich finden neben der Begutachtung der eingereichten Gutachten eine schriftliche Überprüfung sowie ein Fachgespräch statt. Existiert für ein Sachgebiet noch kein einschlägiges Fachgremium, so erfolgt die Überprüfung durch ein ad-hoc gebildetes Fachgremium.
Die/der Bewerber/in hat die anfallenden besonderen Auslagen für die Überprüfung der besonderen Sachkunde durch Einschaltung der Fachgremien oder anderer Einrichtungen oder Personen zu erstatten. Die IHK behält sich vor, hierfür einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.

c) Entscheidung

Die bestellende IHK entscheidet nach der Überprüfung der besonderen Sachkunde unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Fachgremiums und des Sachverständigenausschusses über eine öffentliche Bestellung und Vereidigung. Konnte die/der Antragsteller/in ihre/seine besondere Sachkunde nicht nachweisen, besteht in der Regel die Möglichkeit, diese Überprüfung nach einer angemessenen Zeit zu wiederholen. Das Ergebnis der Überprüfung wird der/dem Bewerber/in grundsätzlich schriftlich in Form eines Bescheids, auf Wunsch auch in einem Gespräch bekannt gegeben.

5. Beschränkungen, Befristungen, Auflagen

Die öffentliche Bestellung kann mit Beschränkungen, Befristungen und Auflagen verbunden sein.

a) Beschränkungen

Inhaltliche Beschränkung bedeutet, dass die/der Sachverständige z.B. bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben oder in bestimmten Regionen oder für bestimmte Auftraggeber nicht als Sachverständige/r tätig sein darf, weil sonst ihre/seine Objektivität und Glaubwürdigkeit nicht gewährleistet wären.

b) Befristung

Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet. Dieses gilt nicht für Sachverständige, die aufgrund einer früheren SVO unbefristet bestellt wurden. Bei einer Erstbestellung und in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist von 5 Jahren unterschritten werden. Mit Ablauf der Frist erlischt die Bestellung. Ein Antrag auf Verlängerung kann jedoch vor Ablauf der Frist gestellt werden.

c) Auflagen

Die öffentliche Bestellung kann jederzeit mit Auflagen verbunden werden (z.B. Offenlegung des Dienstverhältnisses am Beginn jedes Gutachtens, wenn die/der Sachverständige Angestellte/r einer Behörde ist).

6. Vereidigung und Bekanntmachung

Mit dem Sachverständigeneid verspricht die/der Sachverständige die Pflichten der Sachverständigenordnung einzuhalten. Die Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung. Bei der Vereidigung werden der/dem Sachverständigen die Bestellungsurkunde, der Ausweis, der Rundstempel, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien ausgehändigt.
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung der/des Sachverständigen wird im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin („Wirtschaftskompass“) bekanntgegeben.

7. Gebühren und Auslagen

Nach der Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin beträgt die Gebühr zur Bearbeitung des Antrags bei Erstbestellung 880,00 €, bei erneuter Bestellung 330,00 €. Die Gebühr wird nach Eingang des Antrages gesondert durch Gebührenbescheid angefordert.
Die ggf. durch die Überprüfung des Antrags, insbesondere durch Einschaltung der Fachgremien anfallenden besonderen Auslagen sind zusätzlich zur Grundgebühr zu erstatten und durch einen Kostenvorschuss abzudecken. Die Gebühr für die öffentliche Bestellung und Vereidigung beträgt 385,00 €, für die erneute Bestellung 240,00 €.

8. Auskunft

In diesem Informationsblatt kann nicht jede Besonderheit eines Einzelfalls berücksichtigt werden. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung steht Ihnen die Rechtsabteilung der Industrie und Handelskammer zu Schwerin gern zur Verfügung.
Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständige/r stellen, raten wir Ihnen, ein vorbereitendes Gespräch mit uns zu führen.

Anlage 1

Auszug aus der Gewerbeordnung

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
  1. bestimmte Tatsachen in Bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
  2. die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über
  1. die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
  2. die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
  3. den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
    1. zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
    2. zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
    3. zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
    4. zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
    5. zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
    6. zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.
(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.
(1) Bei der Bewertung der nach § 36 Absatz 1 geforderten besonderen Sachkunde von Antragstellern sind auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden. Wenn der Antragsteller in einem der in Satz 1 genannten Staaten für ein bestimmtes Sachgebiet
  1. zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten berechtigt ist, die dort Personen vorbehalten sind, die über eine der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1 im Wesentlichen entsprechende Sachkunde verfügen, oder
  2. in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als Sachverständiger tätig gewesen ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass der Antragsteller über eine überdurchschnittliche Sachkunde verfügt, die im Wesentlichen der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1 entspricht, ist seine Sachkunde bezüglich dieses Sachgebiets vorbehaltlich des Absatzes 2 als ausreichend anzuerkennen.
(2) Soweit sich die Inhalte der bisherigen Ausbildung oder Tätigkeit eines Antragstellers auf dem Sachgebiet, für das die öffentliche Bestellung beantragt wird, wesentlich von den Inhalten unterscheiden, die nach § 36 Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger für das betreffende Sachgebiet sind, kann dem Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden. Diese Maßnahme kann insbesondere auch die Kenntnis des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen betreffen.
(3) Soweit an den Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 in seinem Herkunftsstaat außerhalb der Sachkunde liegende Anforderungen gestellt wurden, die den nach § 36 Absatz 1 geltenden vergleichbar sind, sind diese nicht nochmals nachzuprüfen. § 13b gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt binnen eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen und Nachweisen oder benötigt die zuständige Behörde weitere Informationen, kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats die Echtheit überprüfen und entsprechende Auskünfte einholen. Der Fristablauf ist solange gehemmt.

Anlage 2

Gesetz über die Industrie- und Handelskammern für das Land Mecklenburg-Vorpommern (IHKG)

vom 18. Februar 1992 GVBI MV S. 98
Der Landtag hat zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I. S. 3341), folgendes Gesetz beschlossen:
(1) Die in Schwerin, Rostock und Neubrandenburg bereits errichteten Industrie- und Handelskammern bestehen als Industrie- und Handelskammern im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 fort.
(2) Das Recht der Industrie- und Handelskammern, Sitz und Namen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in der Satzung abweichend von Absatz 1 festzulegen, bleibt unberührt.
(3) Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt, nach Anhörung der Industrie- und Handelskammern durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten oder aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben oder zur Wahrung der Deckungsgleichheit mit den Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften geboten ist. Werden Bezirksgrenzen geändert, so soll zwischen den beteiligten Industrie- und Handelskammern eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen. Im Streitfall entscheidet der Wirtschaftsminister.
(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 sind die erforderlichen Übergangsregelungen, insbesondere zur vorläufigen Weitergeltung des Satzungsrechtes, über die Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums und der Geschäftsführung sowie über die Wahl der Vollversammlung zu treffen.
(1) Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) führt der Wirtschaftsminister (Aufsichtsbehörde). Sie erstreckt sich auch auf die Aufgaben, welche die Industrie- und Handelskammern als zuständige Stelle im Sinne des § 75 Berufsbildungsgesetz wahrnehmen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammern trotz zweimaliger Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums fort und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor. Die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider ausübt.
(1) Die Industrie- und Handelskammern erheben Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren (§ 3 des Bundesgesetzes) und ziehen diese selbst ein.
(2) Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Daten bei den Finanzämtern zu erheben, zu ermitteln und zu verarbeiten.
(3) Die Gemeinden sind Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren. Die dadurch entstehenden Kosten sind zu erstatten. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und Auslagen) sind von der auftraggebenden Industrie- und Handelskammer zu zahlen.
(1) Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern sind die §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden. Die §§ 1 - 87 der Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend. Die Industrie- und Handelskammern geben sich auf dieser Grundlage eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung.
(2) Die Rechnungsprüfungsstelle ist die vom Deutschen Industrie- und Handelstag e. V. errichtete Rechnungsprüfungsstelle für Industrie- und Handelskammern in Bielefeld.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Industrie- und Handelskammern unterliegt nicht den Prüfungen durch den Landesrechnungshof.
Ein Konkursverfahren über das Vermögen der Industrie- und Handelskammern findet nicht statt.
Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie den hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, soweit ihnen die Zuständigkeit hierfür durch Rechtsverordnungen der Landesregierung übertragen wurde.
Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt, zur Wahrung der wirtschaftlichen Belange von Kammerzugehörigen, deren Gewerbebetriebe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, Höchstbeiträge unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der übrigen Kammerzugehörigen festzusetzen.
Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, als Körperschaften des öffentlichen Rechts ein Dienstsiegel zu führen. Die Vorschriften über die Führung des Landessiegels bleiben unberührt.
Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung den Industrie- und Handelskammern nach deren Anhörung Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit ihren übrigen Aufgaben stehen.
Der Wirtschaftsminister erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.)

Anlage 3

Landesverordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Industrie- und Handelskammern für das Land Mecklenburg-Vorpommern (IHK-Gesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - IHKGZustLVO M-V)

Vom 30. November 2009*)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. August 2010 (GVOBl. M-V S. 446)
Fußnoten *)
Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Erweiterung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Industrie- und Handelskammern für das Land Mecklenburg-Vorpommern durch Übertragung des landwirtschaftlichen Sachverständigenwesens vom 30. November 2009 (GVOBl. M-V S. 678)
Die Industrie- und Handelskammern sind befugt, Personen der in § 36 der Gewerbeordnung und den hierzu ergangenen Vorschriften bezeichneten Art sowie solche freiberuflich tätigen Personen, deren Tätigkeit in das Gebiet der Industrie, des Handels, der Dienstleistungen, des Immobilien- und Bauwesens, des Versicherungswesens, der Energiewirtschaft, des Verkehrswesens, der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues oder des Umweltschutzes in der Landwirtschaft sowie in das Gebiet der Prüfung, Messung und Feststellung von faserförmigen Schadstoffen, insbesondere Asbest, fällt, als Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung zu bestellende Personen sowie auf Sachverständige, deren Bestellung durch die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden anderweitig geregelt ist.

Landesverordnung zur Erweiterung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Industrie- und Handelskammern für das Land Mecklenburg-Vorpommern durch Übertragung des landwirtschaftlichen Sachverständigenwesens

vom 30. November 2009
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 701 - 1 - 4
Aufgrund des § 36 Absatz 1 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGB1. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGB1. I S. 2258) geändert worden ist, und aufgrund des § 6 des Gesetztes über die Industrie- und Handelskammern für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 98)
Artikel 1
Landesverordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Industrie- und Handelskammern für das Land Mecklenburg-Vorpommern (IHK-Gesetz-Zuständigkeitslandesverordnung – IHKGZustLVO M-V)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 701 - 1 - 5
§ 1
Die Industrie- und Handelskammern sind befugt, Personen der in § 36 der Gewerbeordnung und den hierzu ergangenen Vorschriften bezeichneten Art sowie solche freiberuflich tätigen Personen, deren Tätigkeit in das Gebiet der Industrie, des Handels, der Dienstleistungen, des Immobilien- und Bauwesens, des Versicherungswesens, der Energiewirtschaft, des Verkehrswesens, der Hochsee- und Küstenfischerei, der Landund Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus oder des Umweltschutzes in der Landwirtschaft fällt, als Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.
§ 2
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung zu bestellende Personen sowie auf Sachverständige, deren Bestellung durch die fachlich zuständigsten obersten Landesbehörden anderweitig geregelt ist.
Artikel 2
Änderung der Landwirtschaftssachverständigenverordnung (Ändert VO vom 26. August 1997; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. B 7100 - 1 - 10)
Die Landwirtschafssachverständigenverordnung vom 26. August 1997 (GVOBl. M-V S. 482, 559) wird wie folgt geändert: 1 2 . Die §§ 1 bis 8, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Nummer 5 und 6, und der § 24 werden aufgehoben. . § 3 Absatz 2 Nummer 5 und 6 sowie die §§ 9 bis 23, 25 und 26 werden aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung bisherigen Rechts (Hebt LVO vom 8. Januar 1997 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. B 7100 - 1 - 9)
Die Sachverständigen-Ermächtigungs-Landesverordnung – (Landwirtschaft) vom 8. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 15) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 3 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Industrie- und Handelskammern für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. März 1992 (GVOBl. M-V S. 232) außer Kraft.

Anlage 4

Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin

vom 22. Juni 2016

I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung

Die Industrie- und Handelskammer bestellt gemäß § 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
(3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.
(4) Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet. Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung des Sachverständigen, kann die Frist von 5 Jahren unterschritten werden.
(5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid (Bestellungsbescheid).
(6) Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der bestellenden Industrie- und Handelskammer beschränkt.
(1) Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Für das beantragte Sachgebiet muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Industrie- und Handelskammer bestimmt.
(2) Voraussetzung für die öffentliche Bestellung des Antragstellers ist, dass
a) er eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält;
b) er über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt;
c) keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen;
d) er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;
e) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
f) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
g) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet;
h) er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt;
i) er über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets verfügt.
(3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass
a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. g) nicht entgegensteht, und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;
b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gemäß § 13 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann;
c) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.
(1) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36a Abs. 1 und 2 GewO.
(2) Im Übrigen gelten § 3 Abs. 2 und 3.

II. Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

(1) Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin ist zuständig, wenn die Niederlassung des Sachverständigen, die den Mittelpunkt seiner Sachverständigentätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet, im Kammerbezirk liegt. Die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin endet, wenn der Sachverständige die Niederlassung nach Satz 1 nicht mehr im Kammerbezirk unterhält.
(2) Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Industrie- und Handelskammer nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen kann sie Referenzen einholen, sich vom Antragsteller erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen.
(3) Der Sachverständige erhält mit der öffentlichen Bestellung neben dem Bestellungsbescheid auch eine Bestellungsurkunde, den Rundstempel, den Ausweis, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien. Bestellungsurkunde, Rundstempel und Ausweis bleiben Eigentum der Industrie- und Handelskammer.
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 besteht für den Antrag eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der noch keine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält, die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin bereits dann, wenn der Sachverständige beabsichtigt, die Niederlassung nach § 5 Abs. 1 S. 1 im Kammerbezirk zu begründen.
(2) Für Verfahren von Antragstellern mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Regelungen in § 36a Abs. 3 und 4 GewO.
(1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident oder ein Beauftragter der Industrie- und Handelskammer an ihn die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden", und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe". Der Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Sachverständigen zu unterschreiben ist.
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Präsident oder ein Beauftragter der Industrie- und Handelskammer die Worte vorspricht: "Sie bekräftigen im Bewusstsein ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden" und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich bekräftige es".
(4) Im Falle einer erneuten Bestellung oder einer Änderung oder Erweiterung des Sachgebiets einer bestehenden Bestellung genügt statt der Eidesleistung oder Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid oder die früher geleistete Bekräftigung.
(5) Die Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 Strafprozessordnung, § 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung.
Die Industrie- und Handelskammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen im IHK-Mitteilungsblatt „Wirtschaftskompass“ bekannt. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die Industrieund Handelskammer oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Veröffentlichung im Internet kann erfolgen, wenn der Sachverständige zugestimmt hat.

III. Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

(1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit).
(2) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).
(3) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit).
(4) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).
Insbesondere darf der Sachverständige nicht
  • Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Dienstherren oder Arbeitgebers erstatten.
  • Gegenstände erwerben oder zum Erwerb vermitteln, eine Sanierung oder Regulierung der Objekte durchführen, über die er ein Gutachten erstellt hat, es sei denn, er erhält den entsprechenden Folgeauftrag nach Beendigung des Gutachtenauftrags und seine Glaubwürdigkeit wird durch die Übernahme dieser Tätigkeiten nicht infrage gestellt.
(1) Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).
(2) Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(3) Hilfskraft ist, wer den Sachverständigen bei der Erbringung seiner Leistung nach dessen Weisungen auf dem Sachgebiet unterstützt.
(1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
(2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten und zur Erbringung sonstiger Leistungen i.S.v. § 2 Absatz 2 auch gegenüber anderen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Übernahme eines Auftrags verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären.
(1) Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat, erbringt er seine Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringt er sie in elektronischer Form, trägt er für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge.
(2) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden. § 13 gilt entsprechend.
(3) Übernimmt ein Sachverständiger Leistungen Dritter, muss er darauf hinweisen.
(1) Der Sachverständige hat bei Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 in schriftlicher oder elektronischer Form auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt ist, die Bezeichnung „von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ...“ zu führen und seinen Rundstempel zu verwenden. Gleichzeitig hat er auf die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin hinzuweisen.
(2) Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen darf der Sachverständige nur seine Unterschrift und seinen Rundstempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur oder ein funktionsäquivalentes Verfahren zu verwenden.
(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf der Sachverständige nicht in wettbewerbswidriger Weise auf seine öffentliche Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen.
(1) Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein:
a) der Name des Auftraggebers,
b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,
c) der Gegenstand des Auftrags und
d) der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist.
(2) Der Sachverständige ist verpflichtet,
a) die Aufzeichnungen nach Abs.1
b) ein vollständiges Exemplar des Gutachtens oder eines entsprechenden Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung nach § 2 Abs. 2 und
c) die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Sachverständiger beziehen, mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind.
(3) Werden die Dokumente gemäß Abs. 2 auf Datenträgern gespeichert, muss der Sachverständige sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Er muss weiterhin sicherstellen, dass die Daten sämtlicher Unterlagen nach Abs. 2 nicht nachträglich geändert werden können.
(1) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder beschränken.
(2) Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Bestellung aufrecht erhalten. Er soll sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüfen.
(1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
(2) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.
(3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20.
(4) Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Er hat der Industrie- und Handelskammer regelmäßig geeignete Nachweise darüber vorzulegen.
Die Werbung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss seiner besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden.
Der Sachverständige hat der Industrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen:
a) die Änderung seiner nach § 5 Abs. 1 S. 1 die örtliche Zuständigkeit begründenden Niederlassung und die Änderung seines Wohnsitzes;
b) die Errichtung und tatsächliche Inbetriebnahme oder Schließung einer Niederlassung;
c) die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis;
d) die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an oder Einschränkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger, insbesondere auch aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit;
e) den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels;
f) die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g Zivilprozessordnung;
g) die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
h) den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen.
i) die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 oder den Eintritt in einen solchen Zusammenschluss.
(1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten sowie zur Prüfung seiner Eignung erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 14) in deren Räumen vorzulegen und angemessene Zeit zu überlassen.
Der Sachverständige darf sich zur Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er darauf zu achten, dass seine Glaubwürdigkeit, sein Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet sind.

IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn
a) der Sachverständige gegenüber der Industrie- und Handelskammer erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig sein will;
b) der Sachverständige keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält;
c) die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt ist, abläuft;
d) die Industrie- und Handelskammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft.
(2) Die Industrie- und Handelskammer macht das Erlöschen der Bestellung im IHK-Mitteilungsblatt „Wirtschaftskompass“ bekannt.
Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Industrie- und Handelskammer Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben.

V. Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung sonstiger Personen

Diese Vorschriften sind entsprechend auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen anzuwenden, die auf den Gebieten der Wirtschaft
a) bestimmte Tatsachen in Bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
b) die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen,
soweit hierfür nicht besondere Vorschriften erlassen worden sind.
Diese Sachverständigenordnung tritt mit der Veröffentlichung im IHK-Mitteilungsblatt Wirtschaftskompass“ in Kraft. Die Sachverständigenordnung vom 12. September 2012 tritt damit außer Kraft.