IHK Region Stuttgart

Besondere Rechtsvorschrift Gepr. Fachkraft für elektrotechnische Tätigkeiten im industriellen Umfeld (IHK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Geprüften Fachkraft für elektrotechnische Tätigkeiten im industriellen Umfeld (IHK Region Stuttgart)
Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13. März 2025, als zuständige Stelle nach §§ 53 und 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl I S.920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, die zuletzt aufgrund Beschlusses vom 16. Juni 2021 geänderten besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Geprüften Fachkraft für elektrotechnische Tätigkeiten im industriellen Umfeld (IHK Region Stuttgart) in der folgenden Fassung:

§ 1 Ziel der Prüfung

(1) Die in diesen Rechtsvorschriften genannten Fähigkeiten und Kenntnisse sind unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften so zu vermitteln, dass der/die Prüfungsteilnehmer/-in zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
(2) Durch die Prüfung ist nachzuweisen, dass der/die Prüfungsteilnehmer/-in die in § 3 genannten Prüfungsbereiche beherrscht und praxisgerecht umsetzen bzw. anwenden kann.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer
a) einen Abschluss in einem technischen Ausbildungsberuf und eine zweijährige Tätigkeit auf dem Arbeitsgebiet der Elektrotechnik nachweisen kann oder
b) wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft darlegen kann, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten, auch auf dem Arbeitsgebiet der Elektrotechnik, erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Die zweijährige Tätigkeit kann auch durch die Teilnahme an einer einjährigen Qualifizierungsmaßnahme mit entsprechenden Praxisphasen nachgewiesen werden. Der Qualifizierungsplan ist dem Antrag zur Zulassung beizufügen.

§ 3 Prüfungsbereiche und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung wird als Kenntnis- und fachpraktische Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche und Prüfungszeiten:
  1. Sicherheitstechnik und Arbeitsschutz (in höchstens 90 Minuten)
  2. Funktions- und Schaltungsanalyse (in höchstens 60 Minuten)
  3. Arbeitsauftrag (in höchstens 420 Minuten)
Dabei sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit in elektrischen Anlagen und Geräten zu berücksichtigen.
Der/die Prüfungsteilnehmer/-in soll im Prüfungsbereich „Sicherheitstechnik und Arbeitsschutz“ nachweisen, dass er/sie Kenntnisse über die Gefahren und die notwendigen Schutzbestimmungen im Umgang mit elektrischem Strom besitzt.
Der/die Prüfungsteilnehmer/-in soll im Prüfungsbereich „Funktions- und Schaltungsanalyse“ nachweisen, dass er/sie Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auswerten, funktionelle Zusammenhängen in elektrischen Anlagen analysieren, Steuerungsprogramme interpretieren und ändern, Mess- und Prüfverfahren auswählen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen kann. Er/sie soll Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen anwenden.
Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“: Der/die Prüfungsteilnehmer/-in soll einen Arbeitsauftrag durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
  • Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Zuständigkeiten am Einsatzort sowie Lösungsvarianten unter technischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
  • Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
  • Anlagen und Geräte nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten.
Zum Nachweis kommen insbesondere Ändern oder Instandhalten elektrischer Anlagen oder das Herstellen elektrischer Anlagenteile in Betracht; die im Prüfungsbereich Sicherheitstechnik und Arbeitsschutz geltende Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn beim „Arbeitsauftrag“ sowie in den zwei Prüfungsbereichen „Sicherheitstechnik und Arbeitsschutz“ und „Funktions- und Schaltungsanalyse“ ausreichende Leistungen erbracht wurden.

§ 4 Zeugnis

(1) Die Prüfungsbereiche gem. § 3 sind gesondert nach Punkten zu bewerten
(2) Über die bestandene Prüfung stellt die IHK Region Stuttgart ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der drei Prüfungsbereiche in Punkten und Noten aufgeführt sind.

§ 5 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der/die Prüfungsteilnehmer/-in von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er/sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat und er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

§ 6 Anwendung anderer Vorschriften

Soweit diese Besonderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7 Inkrafttreten

Die - hinsichtlich der Abschlussbezeichnung geänderten - besonderen Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart „Magazin Wirtschaft“ in Kraft. Die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Elektrofachkraft in der Industrie treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Ausgefertigt: Stuttgart, den 02.05.2025, gezeichnet:
Claus Paal Dr. Susanne Herre
gez. Präsident gez. Hauptgeschäftsführerin