IHK Region Stuttgart
Besondere Rechtsvorschrift Gepr. Meister/in - Vernetzte Industrie (IHK Region Stuttgart)
Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 27. März 2019 als zuständige Stelle nach §§ 53 und 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBIG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin – Vernetzte Industrie:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin – Vernetzte Industrie erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin – Vernetzte Industrie und damit die Befähigung, mit der erforderlichen unternehmerischen Handlungskompetenz zielgerichtet vernetzte und digitale Produktionsprozesse planen, gestalten, implementieren, sichern und optimieren sowie Führungsaufgaben wahrnehmen zu können.
Dazu gehören insbesondere folgende, in Zusammenhang stehende Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen:
Dazu gehören insbesondere folgende, in Zusammenhang stehende Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen:
- Gestalten von Prozessen und leiten von Projekten in den Handlungsfeldern Entwicklung, Produktion und Logistik sowie Service,
- Organisieren, anwenden und koordinieren von vernetzten Systemen,
- Koordinieren und führen aller Prozessbeteiligten.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben soll eine vertiefte technische Fachkompetenz, verbunden mit Methoden- und Sozialkompetenz, genutzt werden.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister – Vernetzte Industrie/Geprüfte Meisterin – Vernetzte Industrie.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem gewerblich-technischen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige, einschlägige Berufspraxis in der Industrie oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige, einschlägige Berufspraxis in der Industrie oder
- eine mindestens vierjährige, einschlägige Berufspraxis in der Industrie nachweist oder
- den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten aus Prüfungsteilen, die auf das Ziel zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin - Vernetzte Industrie ausgerichtet sind und mindestens sechs Monate einschlägige Praktika oder Berufspraxis nachweisen kann.
(2) Die geforderte Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Meister/einer Geprüften Meisterin – Vernetzte Industrie im Sinne des § 1 Abs. 2 haben.
(3) Abweichend von den in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- Prozess- und Projektmanagement in den Handlungsfeldern (§ 4)
- Entwicklung
- Produktion und Logistik sowie
- Service - IT Kompetenzen in der vernetzten Industrie (§ 5)
- Digitale Vernetzung
- IT-Sicherheit und Datenschutz - Management und Führung (§ 6)
- Organisation und Unternehmensführung
- Personalmanagement und Koordinieren von Prozessbeteiligten - Situationsbezogener Prüfungsteil (§ 7)
- Präsentation und Fachgespräch
§ 4 Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement in den Handlungsfeldern Entwicklung, Produktion und Logistik sowie Service“
Im Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement“ sollen in den Handlungsfeldern „Entwicklung“, „Produktion und Logistik" sowie „Service“ die Fähigkeiten nachgewiesen werden:
- Prozessmanagement unter Berücksichtigung der folgenden Punkte: Klären und Festlegen von Prozesszielen, Identifizieren und Analysieren von Prozessen und Potentialen in der Wertschöpfungskette, Initiieren, Steuern und Umsetzen von Vorhaben, Disponieren und Steuern von Prozessressourcen, Veranlassen von Prozessüberwachungen, -prüfungen und -bewertungen.
- Anwenden von zukunftsorientierten Projektmanagementmethoden für komplexe Projekte, einschließlich Initiieren von Projekten, Festlegen der Projektziele, Strukturieren von Projekten, Zusammenstellen von Projektteams, Überwachen und Steuern der Projektabläufe, Bewerten der Projektergebnisse, Erkennen und Begrenzen von Risiken eines Projektes. Erstellen von Abschlussberichten unter Berücksichtigung technischer, organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge sowie unter Beachtung von Vorschriften, Regelwerken, Vorgaben und der Nachhaltigkeit.
In diesem Rahmen können folgende Themen geprüft werden:
-
Im Handlungsfeld Entwicklung:a) Analysieren von Marktstudien und technologischen Entwicklungen, Aufnehmen und Bewerten von Ideen und Kundenanforderungen, Feststellen des Handlungsbedarfs,
b) Generieren von Ideen für neue und weiterzuentwickelnde Produkte, Lösungen und Dienstleistungen sowie Positionierungen am Markt, Ermitteln der Anforderungen unter Einbezug von Energie- und Emissionsbilanzen, Initiieren von Innovationsprozessen,
c) Entwickeln von Konzepten für Produkte oder Lösungen, Definieren von technischen Schnittstellen,
d) Entwerfen der zu entwickelnden Produkte oder Lösungen, Durchführen von Produkt- oder Lösungssimulationen, Entwickeln, Erstellen und Testen von Hard- und Softwarekomponenten, Integrieren von Komponenten in Systeme, Durchführen von Systemtests, Durchführen und Veranlassen von Konformitätsprüfungen, Abnahme der Produkte oder Lösungen,
e) Durchführen des Nachforderungsmanagements, insbesondere Konzipieren von Entwicklungsänderungen und -erweiterungen, Prüfen der Verträge, Kalkulieren der Leistungen, Anbieten der Leistung an den Verursacher der Änderung,
f) Organisieren des Änderungs- und Freigabemanagements. -
Im Handlungsfeld Produktion und Logistik:a) Analysieren von produktionstechnologischen Entwicklungen, Feststellen des Handlungsbedarfs,
b) Generieren von Ideen für neue und weiterzuentwickelnde Prozesse unter Berücksichtigung eines nachhaltigen Energie- und Ressourcenmanagements,
c) Entwickeln von Konzepten für Fertigungs- oder Montageprozesse sowie für Ressourcen und Logistik, Entscheiden über Eigenproduktion, Produktion im Produktions-netzwerk oder Einkauf der Leistung,
d) Entwickeln und Optimieren von Produktionsprozessen, Prüfmethoden und -abläufen, Gestalten von Produktionsbereichen, -anlagen und -mitteln sowie von Arbeitsplätzen, Gestalten von Beschaffungs- und Logistikprozessen, Einsetzen von Simulationstechniken,
e) Durchführen der Produktionsplanung und -steuerung, Setzen von Prioritäten bei der Auftragsabwicklung, Überwachen von Eigen- und Fremdleistungen sowie Supportprozessen, Anwenden von Notfallkonzepten,
f) Durchführen des Nachforderungsmanagements, insbesondere Konzipieren von Änderungen und Erweiterungen, Prüfen von Verträgen, Kalkulieren der Leistungen. -
Im Handlungsfeld Service:a) Aufnehmen und Bewerten von Ideen und Anforderungen der Kunden, Analysieren von Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich Service, Feststellen des Handlungsbedarfs, Kalkulieren der Leistungen und Erstellung von Angeboten,
b) Generieren von Ideen für neue, weiterzuentwickelnde und nachhaltige Produkte, Lösungen und Dienstleistungen, Ermitteln der Anforderungen, Anstoßen von Innovationsprozessen,
c) Entwickeln von Dienstleistungsstrategien und der Positionierung am Markt, Erstellen von Dienstleistungskonzepten und -angeboten,
d) Entscheiden über Eigenleistung, Erstellen der Leistungen im Servicenetzwerk oder Einkauf der Leistung,
e) Vorbereiten und Organisieren von Serviceeinsätzen im In- und Ausland,
f) Unterstützen des technischen Vertriebs, Mitwirken bei Kundenschulungen,
g) Organisieren von Inbetriebnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen,
h) Betreiben und Optimieren von Kundenanlagen unter Berücksichtigung der Kundenprozesse inklusive technische Regelwerke und der Energie- und Ressourceneffizienz,
i) Durchführen des Nachforderungsmanagements, insbesondere Konzipieren von Zusatzserviceleistungen, Ändern des Servicelevels, Prüfen der Verträge. -
Für alle Handlungsfelder sollen folgende Fähigkeiten nachgewiesen werden:a) Bewerten und Evaluieren von Prozessen im Hinblick auf Qualität, wirtschaftlichen Erfolg und (Kunden)Zufriedenheit aller Projekt- bzw. Prozessbeteiligten,
b) Organisieren von Verbesserungsprozessen,
c) Berücksichtigen von Lasten- und Pflichtenheft,
d) Anwenden des Projektmarketings.
Die schriftliche Prüfung in den genannten Handlungsfeldern wird in Form einer Situationsaufgabe durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 240, höchstens 300 Minuten.
§ 5 Prüfungsteil „IT-Kompetenzen in der vernetzten Industrie“
Der Prüfungsteil „IT-Kompetenzen in der vernetzten Industrie“ umfasst die Handlungsfelder:
- Digitale Vernetzung
- IT-Sicherheit und Datenschutz
- IT-Sicherheit und Datenschutz
Durch die Prüfung soll die Befähigung nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und der Qualität, die beiden Handlungsfelder umsetzen und nachweisen zu können.
In diesem Rahmen können folgende Themen der Handlungsfelder geprüft werden:
-
„Digitale Vernetzung“:a) Physikalischen Aufbau strukturierter IT-Netze unter Berücksichtigung der Übertragungsmedien/-Protokolle und Netzwerkkomponenten/Netzwerktopologien analysieren, bewerten und ggf. Optimierungen veranlassen,
b) Systeme zur Steuerung von Produktionseinheiten unter Berücksichtigung der IT-Strukturen beurteilen und anwenden, Anforderungen an IT-/Kommunikationssysteme und Software definieren,
c) Kommunikation zwischen Steuersystemen, Produktionssystemen und weiteren IT-gesteuerten Produkten und Diensten innerhalb und außerhalb des Unternehmens mittels aktueller Kommunikationstechnologie sicherstellen,
d) Anforderungen an technische Datenerfassungssysteme und Identifikationssysteme festlegen,
e) Identifikationssysteme innerhalb eines Materialflusses bereitstellen und Informationen für die Betriebsdatenerfassung auswählen,
f) Prozessdaten von vernetzten Produktionssystemen erfassen und auswerten,
g) Potenziale der Produktionssteuerung wie Echtzeit-Tracking in der Produktionslogistik erkennen, entsprechende Umsetzungsprojekte initiieren und begleiten,
h) Möglichkeiten zur Personalisierung bzw. Individualisierung von Produkten zu Erreichung von kleinsten Losgrößen und deren nachvollziehbarem Herstellungsnachweis anwenden (Nachvollziehbarkeit von Fertigungsprozessen und Haftbarkeit),
i) Konzepte zur Fernwartung in der Instandhaltung (Smart Maintenance) entwickeln und umsetzen,
j) Potenziale und Risiken von neuen technologischen Entwicklungen wie Cloud Computing, künstliche neuronale Netze (Deep Learning), Virtual Reality (VR) und Augmented Reality (AR) erkennen, bewerten und nutzen,
k) Potenziale von nachvollziehbaren Prozessen innerhalb der Blockchain-Technologien erkennen und nutzen. -
„IT-Sicherheit und Datenschutz“:a) Gesamtheitliche Anforderungen (IT-Compliance) bezüglich rechtlicher, sicherheits-relevanter und weiterer gesetzlicher Vorgaben kennen, beurteilen und anwenden, Umsetzung der entsprechenden aktuellen Gesetze und Normen,
b) Lösungen zur IT-Sicherheit der digitalen Vernetzung für Kunden und Lieferanten abstimmen und die notwendigen IT-Infrastruktur bereitstellen und betreiben,
c) Bedrohungsszenarien und Schadenspotentiale beurteilen und technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit auf Wirksamkeit prüfen,
d) Festlegen und dokumentieren von Rahmenbedingungen für die IT-Infrastruktur gemäß relevanter Vorgaben der IT-Compliance,
e) Evaluierung der eingesetzten Methoden und Maßnahmen,
f) Kennen, Beurteilen und Anwenden von IT-Prozess- und Projektmanagement-Methoden (ITIL, agiles PM).
Die schriftliche Prüfung in den genannten Handlungsfeldern wird in Form einer Situationsaufgabe durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 240, höchstens 300 Minuten.
§ 6 Prüfungsteil „Management und Führung“
Der Prüfungsteil „Management und Führung“ umfasst die Handlungsfelder:
- Organisation und Unternehmensführung
- Personalmanagement und Koordinieren von Prozessbeteiligten
- Personalmanagement und Koordinieren von Prozessbeteiligten
-
Das Handlungsfeld „Organisation und Unternehmensführung“ umfasst insbesondere:a) Planungskonzepte unter Anwendung vernetzter Systeme erarbeiten und umsetzen,
b) Veränderungen von Organisationen zielgerichtet entwickeln und umsetzen,
c) Projektmanagementarten wie agiles Projektmanagement und persönliche Planungstechniken anwenden,
d) Integrative Managementsysteme bereitstellen und anwenden,
e) Veränderungsprozesse unter Berücksichtigung der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte der betriebsverfassungsrechtlichen Organe gestalten. -
Das Handlungsfeld „Personalmanagement und Koordinieren von Prozessbeteiligten“ umfasst insbesondere:a) Rahmenbedingungen der Führung in der vernetzten Industrie anwenden,
b) Tools zur Zusammenarbeit in der digitalen Arbeitswelt einsetzen,
c) Kommunikationsmittel und -techniken der digitalen Arbeitswelt zur Einbindung der Prozessbeteiligten einsetzen.
Die schriftliche Prüfung in den genannten Handlungsfeldern wird in Form einer Situationsaufgabe durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt 180 Minuten.
§ 7 Situationsbezogener Prüfungsteil
In einer Präsentation mit anschließendem situationsbezogenen Fachgespräch soll der/die Prüfungsteilnehmer/-in nachweisen, dass er eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, angemessen darstellt, beurteilt und lösen kann. Die Problemstellung muss dem Ziel der Qualifikationsinhalte der Rechtsvorschrift entsprechen. Das Thema für das Fachgespräch wird vom/von der Prüfungsteilnehmer/-in gewählt und mit einer Kurzbeschreibung (DIN A 4/einseitig) dem Prüfungsausschuss zum Termin der ersten schriftlichen Prüfung zur Genehmigung vorgelegt. In der Präsentation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu entwickeln, zu bewerten und zu vertreten. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessen zu kommunizieren und sachgerecht zu argumentieren. Die Präsentation mit anschließendem situationsbezogenen Fachgespräch soll pro Prüfungsteilnehmer/-in mindestens 45 Minuten umfassen, dabei soll die Präsentation 15 Minuten dauern.
§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den/die Prüfungsteilnehmer/-in von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsleistungen nach dieser Verordnung entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
§ 9 Bestehen der Prüfung und Zeugnis
(1) Die schriftliche Prüfung nach § 4 bis § 6 ist bestanden, wenn die drei einzelnen Prüfungsteile jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
(2) Der Situationsbezogene Prüfungsteil nach § 7 ist bestanden, wenn er mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist. Präsentation und situationsbezogenes Fachgespräch gehen zu gleichen Teilen in die Bewertung ein.
(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein Zeugnis aus.
(4) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist müssen alle Prüfungsteile erneut abgelegt werden.
§ 10 Wiederholung der Prüfung
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der/die Prüfungsteilnehmer/-in von einzelnen Prüfungsteilen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der/die Prüfungsteilnehmer/in sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prüfungsteile auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am Tag nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart „Magazin Wirtschaft“ in Kraft.
Ausgefertigt: Stuttgart, den 28. März 2019
| Marjoke Breuning | Johannes Schmalzl |
| gez. Präsidentin | gez. Hauptgeschäftsführer |