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Ferienfahrverbot für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

2026: Sonderausnahmeregelung Niedrigwassersituation in Baden-Württemberg
Extreme Niedrigwasserstände beeinträchtigen die Binnenschifffahrt und damit wichtige Liefer- und Versorgungsketten. Aus diesem Grund haben zahlreiche Bundesländer Ausnahmen vom Sonn- und Feiertragsfahrverbot sowie vom Ferienfahrverbot erlassen. In Baden-Württemberg gilt:
- Gütertransporte sollen teilweise auf die Straße verlagert werden, um die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft sicherzustellen.
- Das Land erteilt ais diesem Grund eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraf 46 Abs. 2 StVO für Transporte, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Niedrigwasser beziehungsweise dem daraus entstehenden Ersatzverkehr zusammenhängen.
- Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie für Anhänger hinter Lkw: Fahrten sind an Sonn- und Feiertagen von 0:00 bis 22:00 Uhr erlaubt.
- Ausnahme vom Ferien-Samstagsfahrverbot: Fahrten sind samstags im maßgeblichen Zeitraum von 7:00 bis 20:00 Uhr erlaubt.
- Auch unmittelbar mit diesen Transporten verbundene Leerfahrten sind von der Ausnahme umfasst.
- Die Ausnahmen gelten nun ebenfalls für Großraum- und Schwertransporte.
- Bei niedrigwasserbedingten Großraum- oder Schwertransporten bis 44 Tonnen soll auf die Voraussetzung verzichtet werden, dass die Ladung unteilbar sein muss (abweichend zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 29 Abs. 3 StVO, Rn. 87) .
- Die Ausnahmegenehmigung tritt sofort in Kraft und gilt bis einschließlich 30. September 2026, vorbehaltlich einer früheren Aufhebung oder notwendigen Verlängerung.
- Falls für Fahrten in andere Bundesländer eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, muss diese separat bei den jeweiligen Ländern eingeholt werden.
Zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße dürfen zusätzlich zum ganzjährigen Sonn- und Feiertagsfahrverbot an allen Samstagen im Juli und August* von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen (ab 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs) auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren. Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung). Die Details der Regelung orientieren sich eng an den Vorschriften zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot, auch was die Thematik Ausnahme- bzw. Dauerausnahmegenehmigung anbelangt. Weitere Informationen dazu finden Sie unserem Artikel Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. hat auf seinen Internetseiten ebenso weiterführende Informationen zu diesem Thema hinterlegt und bietet auch eine jedes Jahr aktualisierte Straßenkarte mit den gesperrten Streckenabschnitten.
* der genaue Zeitraum variiert von Jahr zu Jahr geringfügig, in aller Regel gilt das Ferienfahrverbot an allen Samstagen zwischen dem 1. Juli und dem 31. August.