Zollvorteile, Erleichterungen

Zollvorteile: Ermächtigter Ausführer und Registrierter Ausführer (REX)


1. Präferenznachweise

Durch Handelsabkommen, die die Europäische Union mit anderen Ländern abgeschlossen hat, entfallen für Ursprungswaren Zölle im Empfangsland. Ursprungswaren erhalten diese Vorzugsbehandlung (Präferenz), wenn die präferenziellen Ursprungsregeln erfüllt sind. Dieser präferenzielle Ursprung einer Ware wird gegenüber dem Empfangsland dokumentiert, indem pro Warensendung entweder

2. Verfahrenserleichterungen: Ermächtigter Ausführer und Registrierter Ausführer (REX)

Die förmlichen Warenverkehrsbescheinigungen werden zunehmend durch Erklärungen zum Ursprung (EzU) ersetzt, die eigenverantwortlich von dazu berechtigten Unternehmen auf Handelsdokumenten erstellt werden. Die berechtigten Unternehmen verfügen über eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA) und/oder eine Registrierung als Registrierter Exporteur (REX). Der Wortlaut der EzU wird durch die Bewilligungsnummer/Registriernummer des Unternehmens ergänzt. Die Bewilligung/Registrierung erfolgt beim zuständigen Hauptzollamt. Die Antragstellung erfolgt über Antragsformulare oder über das Zollportal.

Die Vorteile der beiden Vereinfachungen

  • Das örtliche Zollamt wird nicht mehr für die Erstellung der Warenverkehrsbescheinigungen benötigt. Öffnungszeiten müssen nicht berücksichtigt werden, Wege entfallen.
  • Formale Fehler an Dokumenten können nicht entstehen, Warenverkehrsbescheinigungen können nicht verloren gehen.
  • In zahlreichen neueren Abkommen sind Warenverkehrsbescheinigungen nicht mehr möglich. Hier muss das exportierende Unternehmen zwingend über den EA oder/und den REX verfügen, um eine Ursprungserklärung für Sendungen ab 6.000 Euro abgeben zu können und somit die Handelsabkommen nutzen zu können.

Verantwortung und Aufbewahrungsfrist

  • Die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs erfolgt in eigener Verantwortung des Unternehmens.
  • Die Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren.

3. Wann gilt der REX? Wann gilt der EA?

Die jeweiligen Handelsabkommen legen fest, welche der beiden Erleichterungen anwendbar ist. Der REX ist in den neuen Handelsabkommen enthalten (Kanada, Japan, Vietnam, Vereinigtes Königreich, Neuseeland). Auch bei der Überarbeitung bestehender Abkommen ersetzt dieser zunehmend den Ermächtigten Ausführer.
Das gilt zum Beispiel für Singapur und Chile: Beide Abkommen wurden modernisiert, statt des Ermächtigten Ausführers und der EUR.1 gilt seitdem nur der REX. Für die Westpazifikstaaten tritt diese Änderung zum 1.September 2026 in Kraft. Eine entsprechende Änderung für Mexiko wird ebenfalls noch im Laufe des Jahres 2026 erwartet.
Bestehende Bewilligungen/Registrierungen gelten automatisch für neu vereinbarte Abkommen. Eine Übersicht, welche Erleichterung wo gilt, haben wir in unserem Internet-Artikel Übersicht über bestehende Handelsabkommen hinterlegt.

4. Besonderheiten der Erleichterungen

4.1. Ermächtigter Ausführer (EA)

Ermächtigte Ausführer dürfen zum einen Ursprungserklärungen auf der Rechnung (oder anderen Handelsdokumenten) ohne Wertgrenze ausstellen, zum anderen für den Warenverkehr EU-Türkei vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. verwenden. Im Regelfall wird ein Monatsvorrat durch das Zollamt vorab gestempelt.

EA: Voraussetzungen

Antragstellende Unternehmen müssen einen Bewilligungsprozess beim Hauptzollamt durchlaufen. Dabei prüft der Zoll, ob die eigenverantwortliche Ermittlung des präferenziellen Ursprungs möglich ist und ob sachkundige Mitarbeiter im Unternehmen vorhanden sind (Gesamtverantwortlicher Präferenz). Diese Organisation wird mit Hilfe einer Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO) dokumentiert.

EA: Antragstellung

Der Zoll behandelt auf seiner Themenseite Ermächtigter Ausführer zahlreiche Fragestellungen rund um das Thema. Dort ist auch das elektronische Antragsformular 0448a als Voraussetzung für die Bewilligung des Ermächtigten Ausführers hinterlegt. Alternativ kann die Antragstellung über das Zollportal erfolgen.
Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart erhalten auf Anfrage ein unverbindliches Beispiel für eine AuO. Schreiben Sie an auwi@stuttgart.ihk.mom.

EA: Erstellung einer AuO

  • Die praktische Schwierigkeit bei der Erstellung einer AuO liegt nach Erfahrung der IHK darin, dass für die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs abteilungsübergreifende Prozesse zu definieren sind. Einkauf, Produktion, Vertrieb müssen eingebunden sein. Außerdem ist eine gemeinsame Datenbasis zwingend, ein gemeinsames ERP-System zumindest hilfreich.
  • Die AuO dient primär der internen Organisation und erst in zweiter Linie der Dokumentation gegenüber dem Zoll. Eine Darstellung der Prozesse mit Hilfe eines Flussdiagramms erleichtert oft das Verständnis, ebenso die Einbindung des Qualitätsmanagements. Vielleicht bestehen bereits Prozessbeschreibungen, die im Rahmen von Zertifizierungen (unter anderem ISO-Zertifizierungen) erstellt worden sind.
  • Die Ermittlung und Dokumentation des präferenziellen Ursprungs verursachen Kosten. Es ist oft sinnvoll, sich zu überlegen, für welche Erzeugnisse, Handelswaren oder Ursprungsländer man gegebenenfalls darauf verzichtet. Bei Wertregeln stellt sich die Frage, wie mit schwankenden Einkaufs- und Verkaufspreisen umgegangen werden soll. Dies sollte in der AuO festgehalten werden, ebenso der Umgang mit Lieferantenerklärungen.

EA: Informationen der Zollverwaltung

Der deutsche Zoll informiert in seinem Merkblatt Ermächtigter Ausführer ausführlich zum EA.

4.2 Registrierter Exporteur (REX)

Der REX kann sowohl im Zusammenhang mit Freihandelsabkommen als auch im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Präferenzsystem für Entwicklungsländer genutzt werden. Dabei wird der jeweils in den Abkommen bzw. im APS vorgeschriebene Wortlaut der Ursprungserklärung/Erklärung zum Ursprung um die REX-Nummer ergänzt. Das erfolgt sinnvollerweise unabhängig vom Sendungswert, also auch bei Sendungen unter 6000 Euro. Ab 23. Dezember 2026 tritt diese Vorgehensweise im UZK-IA in Kraft.

REX: Voraussetzungen

Für den REX ist eine Registrierung beim Hauptzollamt erforderlich, die betriebliche Organisation wird zunächst nicht geprüft, es wird auch keine Arbeits- und Organisationsanweisung verlangt.

REX: Registrierung

Die Antragstellung erfolgt über das Zollportal.oder mit dem Vordruck 0442. Die größte Schwierigkeit bei der Antragstellung besteht darin, die präferenzberechtigten Waren einschließlich Warennummer aufzuzählen und hier nichts zu vergessen. Es empfiehlt sich eine Zusammenfassung zu Kapiteln.
Gehen Sie davon aus, dass die Einhaltung der Regelungen im laufenden Betrieb durch den Zoll überprüft wird.
Der deutsche Zoll informiert in seinem Merkblatt zum REX ausführlich zum Registrierten Exporteur.