Abschlussprüfung Teil 2, Informationen für die Praxis

Umwelttechnologe/-technologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft


Umsetzung ab Winter 2026/27
Stand: Mai 2026

1. Allgemeines

Der neugeordnete Ausbildungsberuf Umwelttechnologe/-technologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft vom 20. Dezember 2023 ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat die alte Ausbildungsverordnung der Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft aus dem Jahre 2002 außer Kraft. Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die PAL bietet Prüfungen nach neuer Verordnung an:
  • Abschlussprüfung Teil 1 seit Herbst 2025,
  • Abschlussprüfung Teil 2 ab Winter 2026/27.
Nach Alt-Verordnung wurde die Zwischenprüfung von der PAL letztmalig im Frühjahr 2025 angeboten, die Abschlussprüfung wird letztmalig im Winter 2026/27 angeboten.

2. Gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 20 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 80 Prozent gewichtet.

3. Abschlussprüfung Teil 2

Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, sollen nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  • Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen,
  • Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft
  • Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft
  • Wirtschafts- und Sozialkunde

3.1 Prüfungsbereich Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen

Im Prüfungsbereich Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Kundinnen und Kunden zum betrieblichen Leistungsspektrum, zu Abfallarten und dem Umgang mit Abfällen und Wertstoffen sowie zu Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu beraten,
  2. situations- und adressatengerecht zu kommunizieren,
  3. Abfälle, auch gefährliche, entsprechend ihrer Eigenschaften und Gefährlichkeitsmerkmale Entsorgungs- und Verwertungswegen zuzuführen sowie
  4. Proben von Abfällen zu nehmen, zu analysieren und zu deklarieren.
Dabei soll er die rechtlichen und betrieblichen Vorgaben einhalten. Außerdem soll er die Anforderungen der Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten. Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 soll der Prüfling eine Stoffgröße entsprechend ihrer Eigenschaften unter Anwendung chemischer oder physikalischer Methoden bestimmen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Prüfungszeit für die Durchführung beträgt insgesamt 180 Minuten. Während der Durchführung wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch von höchstens 15 Minuten geführt.
Beispiele vom zuständigen Fachausschuss für die praktische Arbeitsaufgabe
  • Kompostierung/Vergärung
  • Müllverbrennungsanlage
  • Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage
  • Sonstige Verwertungsanlagen
  • Schrottplatz
  • Weitere
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen ist vom zuständigen Fachausschuss wie folgt festgelegt:
  • Planung – Durchführung – Kontrolle – Dokumentation: 80 Prozent
  • Situatives Fachgespräch: 20 Prozent
Der Prüfungsbereich Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen hat eine Gewichtung von 20 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.

3.2 Prüfungsbereich Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft

Im Prüfungsbereich Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Maschinen und Anlagen der Abfallbehandlung einzustellen, zu steuern, zu überwachen und zu justieren,
  2. Prozesse der Abfallaufbereitung mit Hilfe von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu überwachen sowie bei Bedarf Maßnahmen einzuleiten und zu dokumentieren sowie
  3. Anlagen der Abfallwirtschaft durch Instandhaltungsmaßnahmen betriebsbereit zu halten.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Prüfungszeit für die Durchführung beträgt insgesamt 180 Minuten. Während der Durchführung wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch von höchstens 15 Minuten geführt.
Beispiele vom zuständigen Fachausschuss für die praktische Arbeitsaufgabe:
  • Brecheranlage für Recyclingmaterial (Bauschutt)
  • Wiederverwertung von Holzkategorien
  • Kompostierungsanlage
  • Kunststoff-Sortieranlagen
  • Stoffabtrennung Kunststoffe von Metallen (Shredder)
  • Weitere
Die Gewichtung innerhalb der Arbeitsaufgabe Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft ist vom zuständigen Fachausschuss wie folgt festgelegt:
  • Planung – Durchführung – Kontrolle – Dokumentation: 80 Prozent
  • Situatives Fachgespräch: 20 Prozent
Der Prüfungsbereich Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft hat eine Gewichtung von 20 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.

3.3 Prüfungsbereich Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft

Im Prüfungsbereich Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. die Zusammensetzung von Abfällen zu erkennen und Eigenschaften von Stoffen und Stoffgemischen unter Berücksichtigung ihrer Gefährdungsmerkmale zu beurteilen,
  2. Maßnahmen zum sicheren Umgang mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen auszuwählen und deren Umsetzung zu beurteilen,
  3. Abfälle und Wertstoffe nach Qualitätsanforderungen und Bearbeitungskriterien zu unterscheiden und Entsorgungswegen zuzuordnen,
  4. Güter, Stoffe und Abfälle fachgerecht zu kennzeichnen, einer Verpackung zuzuordnen, ihren Transport vorzubereiten und Nachweise zu erstellen,
  5. den Einsatz von Fahrzeugen und Sammelsystemen zu planen und die Überwachung des Einsatzes von Fahrzeugen und Sammelsystemen zu beschreiben,
  6. Technologien für die Aufbereitung und Behandlung von Abfällen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
  7. Angebote und Rechnungen zu erstellen sowie
  8. rechtliche Regelungen und Vorgaben der Kritischen Infrastruktur einzuhalten.
Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
Der zuständige Fachausschuss hat folgende Aufteilung festgelegt:
  • Teil A mit 30 gebundenen Aufgaben
  • Teil B mit 20 ungebundenen Aufgaben
Die Gewichtung innerhalb des Prüfungsbereichs Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft ist vom zuständigen Fachausschuss wie folgt festgelegt:
  • Teil A: 20 Prozent
  • Teil B: 80 Prozent
Der Prüfungsbereich Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft hat eine Gewichtung von 30 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.

3.4 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sind in einer Vorgabezeit von 60 Minuten schriftlich zu bearbeiten:
  • 18 gebundene Aufgaben (3 zur Abwahl)
  • 6 ungebundene Aufgaben (1 zur Abwahl)
Der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat eine Gewichtung von 10 Prozent am Gesamtergebnis der gestreckten Abschlussprüfung.

4. Bewertung, Gewichtung und Bestehensregelung

Die Prüfungsbereiche aus der gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 sind wie folgt gewichtet:
  1. Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems: mit 20 Prozent,
  2. Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen: mit 20 Prozent,
  3. Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft: mit 20 Prozent,
  4. Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft: mit 30 Prozent
  5. Wirtschafts- und Sozialkunde: mit 10 Prozent.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung – wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend”,
  3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend”
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend”.