IHK Ulm
Aktuelles zum Zoll 14.09.2026
- Zollkontingente: Vorlagezeitpunkt von Unterlagen im Windhund Verfahren
- Zölle: EORI-Nummer – Verpflichtung zur Nutzung des Zoll-Portals ab dem 1. Oktober 2026
- Digitales Carnet: Empfehlung der IHK für Carnet-Reisende
- Warenursprung und Präferenzen: Neue Regelungen zu Lieferantenerklärungen ab 2028
- Warenursprung und Präferenzen: UZK-IA: Modernisierung präferenzieller Regelungen
- Warenursprung und Präferenzen: Mexiko-EU-Abkommen modernisiert
- Aktualisierte IHK-Empfehlungen zur Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung („PPWR“)
- Atlas Ausfuhr: Nachrichtenverkehr mit Frankreich: Ausfuhren in Richtung UK mit Ausgangszollstelle in Calais
Zollkontingente: Vorlagezeitpunkt von Unterlagen im Windhund Verfahren
Für die Gewährung eines Zollkontingents im Windhund Verfahren müssen alle erforderlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorgelegt werden.
Die Vorlagepflichten zu Unterlagen sind in der Verfahrensanweisung ATLAS geregelt. In Abschnitt 3.1.2, insbesondere Absatz (5), wird die Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Teilnehmereingabe geregelt.
Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der jeweiligen EU-Verordnung und sind auch im EZT-Online, entweder in den „Bedingungen“ oder über die Verlinkung „Präferenzpapier“ in der Spalte „weitere Informationen, abgebildet.
Zölle: EORI-Nummer – Verpflichtung zur Nutzung des Zoll-Portals ab dem 1. Oktober 2026
Ab dem 1. Oktober 2026 wird die Nutzung des Zoll-Portals für die Beantragung, Änderung der Stammdaten sowie Beendigung einer EORI-Nummer verpflichtend. Grundlage für die Verpflichtung ist Art. 6 Abs.1 UZK (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union). Die Formulare für die Beantragung oder Beendigung einer EORI- oder Niederlassungsnummer sowie Änderung der Stammdaten stehen im Zoll-Portal unter „Dienstleistungen“ in der „EORI-Nr.-Verwaltung“ zur Verfügung.
Digitales Carnet: Empfehlung der IHK für Carnet-Reisende
Unabhängig von der Einführung des digitalen Carnets empfiehlt die IHK allen Carnet- Reisenden zusätzlich ein Papier-Carnet als Backup mitzuführen. Hintergrund: Das Carnet gibt es seit 1. Juni 2026 digital. Die Abwicklung des volldigitalen Carnets erfolgt über einen QR-Code. Details zum Verfahren lesen Sie auf der Internetseite der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK): https://t1p.de/0dnj5. Bitte beachten Sie: die Antragstellung erfolgt wie gewohnt über das Portal der IHK.
Warenursprung und Präferenzen: Neue Regelungen zu Lieferantenerklärungen ab 2028
Lieferantenerklärungen in der jetzigen Form sind nicht mehr zeitgemäß. In Rahmen einer umfassenden Überarbeitung des Unionszollkodex-IA (Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183) hat die EU auch die formalen Vorgaben für Lieferantenerklärungen moderni siert. Künftig können Unternehmen entscheiden, in welcher Form sie die für eine Liefer- antenerklärung erforderlichen Daten übermitteln. Das kann entweder wie bisher auf einem eigenen Dokument erfolgen. Es wird jedoch auch ein Datenaustausch möglich sein. Festgeschrieben ist lediglich, welche Datenelemente vorhanden sein müssen, die Form der Übermittlung ist frei. Die neuen Regelungen treten am 23. Juni 2028 in Kraft. Software-Anbieter und Unternehmen finden die verbindlich geforderten Datenelemente im neuen Anhang 22-15 der oben genannten Verordnung. https://t1p.de/rs293
Warenursprung und Präferenzen: UZK-IA: Modernisierung präferenzieller Regelungen
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 werden die Vorschriften zum prä- ferenziellen Ursprung im Unionszollkodex (UZK IA) umfassend modernisiert und zugleich überholte Regelungen bereinigt. Ergänzend werden neue Begriffsbestimmungen eingeführt – insbesondere für Ursprungsdokumente, Präferenzabkommen sowie beteiligte Wirtschaftsbeteiligte – um eine einheitlichere Anwendung der Vorschriften innerhalb der EU zu gewährleisten.
Ein zentraler Baustein der Reform ist die vollständige Umsetzung und Ausweitung des Systems der registrierten Ausführer (REX). Registrierte Ausführer müssen künftig in Ursprungserklärungen grundsätzlich ihre REX-Nummer angeben, auch bei Sendungen unter einem Warenwert von 6.000 Euro. Gleichzeitig bleibt es möglich, Ursprungs- erklärungen bis zu diesem Wert ohne Bewilligung als ermächtigter Ausführer oder ohne REX-Registrierung abzugeben. Diese Bagatellschwelle ist – auch infolge entsprechender Interventionen der IHK-Organisation – erhalten geblieben und gewinnt ins- besondere vor dem Hintergrund an Bedeutung, dass neuere Handelsabkommen solche Schwellenwerte häufig nicht mehr vorsehen. Darüber hinaus werden Prüffristen und Kontrollverfahren stärker harmonisiert und die Zusammenarbeit der Zollbehörden vereinheitlicht. Parallel dazu führt die EU bis 2030 schrittweise ein einheitliches System für elektronische Ursprungsnachweise (ePoC) ein, dass die bislang papiergestützten Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, perspektivisch auch A.TR) ersetzen soll. Für Einfuhren aus APS-Staaten ist zudem relevant, dass sich der Wortlaut der Ursprungserklärung ändert und die bisher erforderliche Angabe des Ursprungskriteriums entfällt. Die neuen Regelungen treten zum 23. Dezember 2027 in Kraft.
Warenursprung und Präferenzen: Mexiko-EU-Abkommen modernisiert
Die EU und Mexiko haben im Mai 2026 ein modernisiertes globales Abkommen sowie ein Interims-Handelsabkommen unterzeichnet. Die neuen Abkommen sollen noch bestehende Zölle, Handelshemmnisse abbauen, den Schutz geografischer Angaben und den Marktzugang in Bereichen wie Dienstleistungen, Digitalisierung, Verkehr, Telekommunikation und öffentliche Aufträge verbessern. Die präferenziellen Ursprungsregeln werden aktualisiert und auf den aktuellen HS-Stand gesetzt. Als vereinfachtes Verfahren für präferenzielle Nachweise gilt künftig der REX anstelle des Ermächtigten Ausführers. Das Interims-Handelsabkommen kann nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates in Kraft treten, dies wird voraussichtlich noch 2026 der Fall sein.
Aktualisierte IHK-Empfehlungen zur Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung („PPWR“)
Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) wurde am 12. August 2026 wirksam. Leider erst am 3. August 2026 stellte die EU-Kommission klar, dass mit dem PPWR-Begriff des "Erzeugers" nicht der Nutzer oder Befüllter einer Transportverpackung gemeint ist, sondern der Lieferant der leeren Verpackung. Das ergibt sich aus der neuen Version der EU-FAQ. Mehr
Atlas Ausfuhr: Nachrichtenverkehr mit Frankreich: Ausfuhren in Richtung UK mit Ausgangszollstelle in Calais
Der Zoll teilt mit: „Für deutsche Ausfuhrvorgänge unterbleibt teilweise weiterhin die Übermittlung der Ausgangsbestätigungen aus Frankreich. Folglich kann ein Ausgangsvermerk von der Ausfuhrzollstelle erst nach alternativer Erledigung des Ausfuhrvorgangs im Rahmen des Nachforschungsverfahrens gemäß Kapitel 4.9.5 Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS an den Teilnehmer übermittelt werden.
Ein nicht unerheblicher Anteil ausbleibender Ausgangsbestätigungen betrifft den Ausgang über Calais mit dem Bestimmungsland Vereinigtes Königreich (GB).“
Stand: 09.09.2026
