IHK Ulm
Aktuelles zum Zoll 26.10.2026
- VAE führen das volldigitale Carnet ab dem 09.11.2026 ein.
- Moldau: Einführung des digitalen Carnetverfahrens (eATA Carnet) ab 1. Januar 2027
- USA, Einfuhrzoll - Update: Supreme‑Court kippt IEEPA‑Zölle
- Fazit nach einem Jahr: Das volldigitale Ursprungszeugnis funktioniert weltweit einwandfrei. Nutzen Sie es!
- Die Reform des Unionszollkodex (R-UZK)
- TIPP des Monats: Klären Sie vor der Ausstellung einer Lieferantenerklärung, welchen Nachweis Ihr Kunde tatsächlich benötigt.
- Zoll: Abfertigungspauschale (Handling Fee) ab 1.11.2026 bei der Einfuhr von Sendungen im Fernabsatzverkehr (e-commerce)
- Neues Stahlinstrument; Land des „Schmelzens und Gießens“ - Melt & Pour
VAE führen das volldigitale Carnet ab dem 09.11.2026 ein.
Ab diesem Zeitpunkt werden Carnet-Inhaber für die Einfuhr in die VAE und Wiederausfuhr aufgefordert, einen QR-Code vorzulegen
Moldau: Einführung des digitalen Carnetverfahrens (eATA Carnet) ab 1. Januar 2027
Die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris hat die DIHK darüber informiert, dass das digitale Carnetverfahren (eATA Carnet) in Moldau zum 1. Januar 2027 offiziell eingeführt wird. Ab diesem Zeitpunkt werden Carnetinhaber bei der Einfuhr in Moldau aufgefordert, einen QR-Code vorzulegen. Eine Übersicht aller Länder, die derzeit bereits am digitalen Carnetverfahren teilnehmen, finden Sie hier: eATA Carnet - ICC - International Chamber of Commerce
USA, Einfuhrzoll - Update: Supreme‑Court kippt IEEPA‑Zölle
Das US-Handelsgericht lässt eine Sammelklage für Importeure zu, die rechtswidrig erhobene Zölle gezahlt haben. Mehr
Fazit nach einem Jahr: Das volldigitale Ursprungszeugnis funktioniert weltweit einwandfrei. Nutzen Sie es!
Das digitale Ursprungszeugnis hat sich innerhalb eines Jahres vom Pilotprojekt zum Standard entwickelt. Immer mehr Unternehmen verzichten auf Papier und versenden ihre Ursprungszeugnisse digital per Mausklick an ihre Kunden.
Weg mit Papier und Drucker: Download, versenden, erledigt. Das dUZ spart Zeit, Aufwand und Porto.
Dabei zeigt die Erfahrung: Nicht lange überlegen. Einfach umsteigen!
Die Reform des Unionszollkodex (R-UZK)
ist mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2026/2108 am 19.09.2026 offiziell beschlossen und am 20.09.2026 in Kraft getreten. Der R-UZK führt u.a. zur verpflichtenden Nutzung eines einheitlichen „EU Customs Data Hub“, einer EU-Zollagentur (EUCA) und Änderungen in den Bereichen E-Commerce und die Zollabfertigung. Mehr
Termine
16. November 2026, 10:30 Uhr-12:00 Uhr - Anmeldung oder
27. November 2026, 10:30 Uhr -12:00 Uhr - Anmeldung oder
14. Dezember 2026, 10:30 Uhr-12:00 Uhr - Anmeldung
16. November 2026, 10:30 Uhr-12:00 Uhr - Anmeldung oder
27. November 2026, 10:30 Uhr -12:00 Uhr - Anmeldung oder
14. Dezember 2026, 10:30 Uhr-12:00 Uhr - Anmeldung
TIPP des Monats: Klären Sie vor der Ausstellung einer Lieferantenerklärung, welchen Nachweis Ihr Kunde tatsächlich benötigt.
In manchen Fällen führt die Erklärung-IHK schneller und unkomplizierter zum Ziel. Nicht jeder Kunde, der eine Lieferantenerklärung anfordert, benötigt diese auch tatsächlich. Oft wird sie lediglich als Nachweis für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses verlangt. In solchen Fällen kann die Erklärung-IHK eine zeitsparende und praxistaugliche Alternative sein.
Zoll: Abfertigungspauschale (Handling Fee) ab 1.11.2026 bei der Einfuhr von Sendungen im Fernabsatzverkehr (e-commerce)
Bei Importen im E-Commerce von unter 150 € sind seit dem 1.7.2026 drei Euro pro Warenkategorie vorgesehen. Zusätzlich kommt jetzt ab dem 1.11.2026 eine Abfertigungspauschale von 2 € hinzu. Die Abfertigungspauschale entsteht grundsätzlich mit der Annahme der Zollanmeldung und ist nicht erstattungsfähig.
Die Abfertigungspauschale wird je Position der Zollanmeldung erhoben und sowohl in ATLAS IMPOST wie auch in ATLAS Zollbehandlung transaktionsbezogen vorgenommen.
Ab dem 1.11.2026 ist zudem bei Sendungen mit einem Sachwert bis zu 150 Euro verpflichtend die sogenannte Produktkennung (Art. 1 Nr. 57 UZK-DA) als zusätzliche Angabe in der Zollanmeldung erforderlich. Die Produktkennung unterteilt sich in:
-
"Händler-Produktkennung"; z.B. Artikelnummer der Online-Plattform,
-
"nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung"; z.B. Modellnummer und
-
"standardisierte Hersteller-Produktkennung"; z.B. GTIN, EAN, ISBN oder UPC.
In den Elektronischen Zolltarif Online (EZT-Online) ist diese Maßnahme auch schon eingepflegt. Beispiel: Warentarifnummer: 8536 5019 (Elektrische Geräte, Schalter), Ursprung CN, 1.11.2026, dritte Seite (LINK). Ebenso in den TARIC (LINK).
Neues Stahlinstrument; Land des „Schmelzens und Gießens“ - Melt & Pour
Die TARIC-Maßnahme 764 (Einfuhrkontrolle) wurde hierzu als Einfuhrbeschränkung neu eingestellt. Diese sieht in ihren Bedingungen vor, dass zum einen via TARIC Unterlagencodierung (beginnend mit „Y“) das „Land des Schmelzens und Gießens“ erklärt wird, zum anderen wird die Anmeldung eines entsprechenden Nachweises über dieses Land via TARIC-Unterlagencodierung (beginnend mit „C“) zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gefordert.
Bestimmte Nachweise sehen eine zwingende Vorlage bei der Zollstelle und eine entsprechende Überprüfung vor. In diesen Fällen kann die Abfertigung länger dauern als gewohnt. Bitte berücksichtigen Sie dies in Ihren Verzollungsprozessen.
Die Zusatzzölle und deren Kontingente bestehen weiterhin. Im Falle der Erschöpfung eines länderspezifischen Zollkontingents besteht vielfach die Möglichkeit, bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ein alternatives Zollkontingent zu beantragen. Um eine bessere Behandlung dieser Überschneidungen zu erreichen, wird die Europäische Kommission in diesen Fällen die Zuteilung der beantragten Mengen um fünf Arbeitstage aufschieben.
