IHK Ulm
Elternzeit und Elterngeld
Das Elterngeld ist eine steuerfinanzierte Transferzahlung für Familien mit kleinen Kindern. Es stellt keine dauerhafte Unterstützung dar, sondern wird nur für einen kurzen Zeitraum von gewöhnlich rund einem bis zu zwei Jahren unmittelbar nach der Geburt des Kindes gewährt. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und dient als vorübergehender Lohnersatz.
- Wer kann Elternzeit beantragen?
- Wann muss die Elternzeit beantragt werden?
- Kann die Elternzeit auf einzelne Zeitabschnitte verteilt werden?
- Ist eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit möglich?
- Besteht während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz?
- Urlaubsanspruch während der Elternzeit (bei vollständiger Befreiung von der Arbeitspflicht)
- Kann der Urlaubsanspruch während der Elternzeit gekürzt werden?
- Ist eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit möglich?
- Wer kann Elterngeld beziehen?
- Wer kann das Elterngeld Plus beantragen?
- Ist eine Kombination aus Elterngeld und Elterngeld Plus möglich?
- Aktuelle Entwicklungen im Elterngeld
Wer kann Elternzeit beantragen?
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen. Hierbei kann es sich um ein gemeinsames Kind, aber auch um das alleinige Kind eines Ehegatten oder ein mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenes Pflegekind handeln. Ferner kann es sich auch um ein Kind handeln, welches in Vollzeitpflege aufgenommen wurde.
Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil steht ein Elternzeitanspruch für ein leibliches Kind zu, wenn der Sorgeberechtigte zustimmt. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden, ist jedoch auf bis zu drei Jahre ab Geburt begrenzt.
Wann muss die Elternzeit beantragt werden?
Wer Elternzeit beanspruchen will, hat dies grundsätzlich spätestens sieben Wochen vorher dem Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen.
Beachte:
Wenn Elternzeit für einen Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden soll, gilt eine 13-wöchige Frist.
Wenn Elternzeit für einen Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden soll, gilt eine 13-wöchige Frist.
Die Eltern sollen gleichzeitig erklären, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren ab Geburt sie Elternzeit nehmen werden, sofern Elternzeit für einen Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes verlangt wird.
Nimmt die Mutter die Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Mutterschutzzeit auf die Elternzeit angerechnet.
Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist und die Zeit des Erholungsurlaubes auf den Zweijahreszeitraum angerechnet.
Kann die Elternzeit auf einzelne Zeitabschnitte verteilt werden?
Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber hat die Elternzeit zu bescheinigen.
Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
Ist eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit möglich?
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte Arbeitszeit für jeden Elternteil, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nicht übersteigt.
Beachte:
Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber als dem, der die Elternzeit gewährt, oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber als dem, der die Elternzeit gewährt, oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
Eine Verweigerung der Zustimmung ist nur innerhalb von vier Wochen schriftlich aus dringenden betrieblichen Gründen zulässig.
Möchte der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Erwerbstätigkeit auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz mit verringerter Arbeitszeit fortsetzen, so sollen sie sich hierüber mit ihrem Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen nach Beantragung der Teilzeitarbeit einigen.
Arbeitnehmer können nach einem Scheitern der Einigung mit dem Arbeitgeber über die Teilzeitregelung grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Arbeitszeitverringerung unter folgenden Voraussetzungen geltend machen:
- der Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Personen in Berufsbildung);
- Arbeitsverhältnis des Antragstellers besteht in dem Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;
- angestrebt ist eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt;
- keine entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe;
- schriftlicher Antrag des Arbeitnehmers mit Angabe zu Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit;
- der Arbeitgeber wurde rechtzeitig über den Anspruch auf Teilzeit schriftlich informiert. Für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes muss die Mitteilung spätestens sieben Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit erfolgen. Für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr muss die Mitteilung spätestens 13 Wochen vorher erfolgen.
Beabsichtigt der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit abzulehnen, so muss er dies innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung mit schriftlicher Begründung tun. Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitantrag in einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags beziehungsweise bei einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags ab, gilt die Zustimmung des Arbeitsgebers als erteilt.
Besteht während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz?
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während deren Dauer nicht kündigen.
Nur in bestimmten Ausnahmefällen kann die Bezirksregierung eine Kündigung für zulässig erklären (zum Beispiel bei Stilllegung des Betriebes oder einzelner Betriebsteile sowie bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes durch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses). Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Urlaubsanspruch während der Elternzeit (bei vollständiger Befreiung von der Arbeitspflicht)
Während der Elternzeit hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Urlaub. Allerdings kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen (sowohl gesetzlicher als auch aufgrund sonstiger Grundlagen). Für angebrochene Kalendermonate gibt es keine Kürzungsmöglichkeit, auch nicht anteilmäßig. Bei einer Elternzeit vom 15. März bis 14. April wäre also gar keine Kürzung möglich. In welchem Umfang die Kürzung zulässig ist, muss für jedes Kalenderjahr extra berechnet werden. Kürzen darf der Arbeitgeber außerdem nur, sofern der Arbeitnehmer während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung bei ihm ausübt. Die Kürzung des Erholungsurlaubs tritt nicht automatisch ein, der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine entsprechende Mitteilung machen. Einen festen Zeitpunkt zur Erklärung der Kürzung gibt es nicht, dies ist auch noch nach der Elternzeit möglich. Jedoch muss die Kürzung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Es bietet sich an, mit Bestätigung der Elternzeit bereits eine Kürzungserklärung auszusprechen. Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Gemäß § 21 BEEG kann der Arbeitgeber während der Elternzeit einer Mitarbeiterin eine Ersatzkraft befristet einstellen.
Kann der Urlaubsanspruch während der Elternzeit gekürzt werden?
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind während der Elternzeit der beiderseitigen Hauptpflichten, der Lohnzahlung und der Arbeitspflicht, freigestellt.
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen.
Beachte:
Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
Ist eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit möglich?
Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Er kann seine Zustimmung, für den Fall, dass die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls begehrt wird, nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich verweigern.
Wer kann Elterngeld beziehen?
Es gibt verschiedene Arten des Elterngeldes, von denen im Übrigen auch die Höhe der Auszahlung abhängig ist. Das klassische Elterngeld (Basiselterngeld) kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in der Regel für 12 Monate bezogen werden. Beziehen beide Elternteile Elterngeld, wird das Elterngeld für sechs Monate gezahlt.
Eine Verlängerung des Anspruchs auf das Basiselterngeld um weitere zwei Monate ist möglich, wenn während der Elternzeit eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorliegt (sogenannte Partnermonate).
Wer kann das Elterngeld Plus beantragen?
Entschließt sich der Elterngeldbeziehende, während der Elternzeit in Teilzeit wieder in den Beruf einzusteigen, so kann das Elterngeld Plus bezogen werden.
Bei dem Elterngeld Plus wird höchstens der hälftige Betrag des Basiselterngeldes pro Monat ausgezahlt. Die Beziehung des Elterngeld Plus verlängert sich daher entsprechend von 12 Monaten Basiselterngeld auf 24 Monate Elterngeld Plus. Nur der auszuzahlende Betrag bleibt gleich. Das Elterngeld Plus kann auch über den 14. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden. Arbeiten beide Elternteile während der gemeinsam genommenen Elternzeit in Teilzeit und kümmern sie sich für mindestens vier aufeinanderfolgende Lebensmonate um das Kind, erhalten sie mit dem sogenannten Partnerschaftsbonus für vier weitere Monate das Elterngeld Plus. Mithin ist eine Verlängerung des Elterngeld Plus auf bis zu 28 Monate möglich.
Ist eine Kombination aus Elterngeld und Elterngeld Plus möglich?
Elterngeld und Elterngeld Plus können auch kombiniert werden. Hierbei ist das Elterngeld allerdings nur bezugsfähig, wenn es für mindestens zwei Monate in Anspruch genommen wird.
Aktuelle Entwicklungen im Elterngeld
Für Geburten ab dem 1. April 2024 sowie ab dem 1. April 2025 wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld geändert. Betroffen sind insbesondere die Einkommensgrenzen sowie die Möglichkeiten des gleichzeitigen Bezugs von Basiselterngeld durch beide Elternteile.
a) Einkommensgrenze
Für Geburten ab dem 1. April 2025 besteht kein Anspruch auf Elterngeld, wenn das zu versteuernde Einkommen der berechtigten Person beziehungsweise der Eltern im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes mehr als 175.000 Euro beträgt. Die Einkommensgrenze gilt gleichermaßen für Paare und Alleinerziehende. Maßgeblich ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das vom Finanzamt festgestellte zu versteuernde Einkommen. Wird diese Grenze überschritten, entfällt der Anspruch auf Elterngeld vollständig.
b) Gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld
Für Geburten ab dem 1. April 2024 können Eltern Basiselterngeld grundsätzlich nur noch für einen Monat gleichzeitig beziehen. Der parallele Bezug ist regelmäßig auf die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes beschränkt. Mit dieser Regelung soll die partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung gefördert werden.
Von dieser Einschränkung bestehen Ausnahmen. Eltern von Frühgeborenen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurden, Eltern von Mehrlingen sowie Eltern von Kindern mit Behinderung können weiterhin in größerem Umfang gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
Von dieser Einschränkung bestehen Ausnahmen. Eltern von Frühgeborenen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurden, Eltern von Mehrlingen sowie Eltern von Kindern mit Behinderung können weiterhin in größerem Umfang gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
c) ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
Die Möglichkeiten zur Kombination von Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus bleiben grundsätzlich bestehen. Eltern können weiterhin ElterngeldPlus nutzen, wenn sie während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten. Auch der Partnerschaftsbonus steht weiterhin zur Verfügung und soll die gleichzeitige Teilzeittätigkeit beider Eltern unterstützen.
d) Zusätzliche Leistungen für Eltern von Frühgeborenen
Eltern von besonders früh geborenen Kindern erhalten weiterhin zusätzliche Elterngeldmonate. Je nachdem, wie viele Wochen vor dem errechneten Geburtstermin das Kind geboren wird, können zusätzliche Basiselterngeldmonate gewährt werden. Diese zusätzlichen Monate können auch in ElterngeldPlus umgewandelt werden.
e) Hinweis
Da die Ausgestaltung des Elterngeldes von den persönlichen Verhältnissen und den individuellen Einkommensverhältnissen abhängt, empfiehlt sich im Einzelfall eine frühzeitige Beratung bei der zuständigen Elterngeldstelle. Aktuelle Informationen stellt zudem das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Verfügung. FAQ - Neue Regelungen beim Elterngeld | Bundesregierung
Stand: März 2026
