CBAM - Regelphase
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Regelphase des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) der EU. Im Unterschied zur Übergangsphase (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025), in der CBAM-Anmelder quartalsweise berichten mussten, bringt die Regelphase neue Verpflichtungen mit sich.
Welche Produkte sind von CBAM betroffen?
CBAM gilt für bestimmte Sektoren, insbesondere für die Einfuhr folgender Waren:
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Zement
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Strom
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Eisen und Stahl
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Aluminium
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Düngemittel
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Wasserstoff
Die betroffenen Produkte unterliegen klar definierten KN-Codes und Emissionsberichtsanforderungen.
Achtung: Änderungen durch das EU-Omnibus-Paket I: Am 17. Oktober 2025 wurden grundlegende Erleichterungen im Amtsblatt der EU bekannt gegeben und damit in Kraft gesetzt. Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Güter importieren, fallen ab dem 1. Januar 2026 aus dem Anwendungsbereich von CBAM.
Zulassung als CBAM-Anmelder
CBAM-pflichtige Unternehmen oberhalb der Bagatellschwelle von 50 Tonnen pro Kalenderjahr müssen sich bis zum 31.03.2026 als zugelassener CBAM-Anmelder registriert haben.
Ab 1. Januar 2026 können nur noch registrierte CBAM-Anmeldende die entsprechenden Güter importieren, sofern sie CBAM-pflichtig sind.
Dafür ist ein Antrag über das CBAM-Register erforderlich. Die rechtlichen Grundlagen hierzu sind in der Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-VO) sowie der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 (Zulassungs-DVO) geregelt.
Weitere Informationen zu dem Zulassungsverfahren finden Sie auf der Seite des Zolls sowie der Seite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt)
Bei allen Importen CBAM-relevanter Waren sind ab 1. Januar 2026 zudem bestimmte Unterlagencodierungen in der Einfuhranmeldung abzugeben.
Zusätzliche Bestimmungen und Pflichten
Die Quartalsberichte entfallen, dafür muss man zugelassener CBAM-Anmelder werden, Emissionszertifikate kaufen und einen Jahresbericht erstellen.
Der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten beginnt am 1. Februar 2027 – jedoch rückwirkend für Importe ab Januar 2026. Die CBAM-Zertifikate werden über eine zentrale, gemeinsame Plattform an zugelassene CBAM-Anmeldende unterjährig verkauft.
Zum Ende eines jeden Quartals sind ab 2027 jeweils 50 Prozent der benötigten Zertifikate (berechnet auf Basis der Standardwerte) vorzuhalten. Für das Jahr 2026 erfolgt der Kauf der gesamten notwendigen Zertifikate erst im Februar 2027. Der Preis der Zertifikate soll dabei den Preis der EU-ETS-Zertifikate im Jahr 2026 widerspiegeln.
In der Regelphase ist die CBAM-Erklärung/der Bericht jährlich abzugeben. Die CBAM-Erklärung ist jährlich bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben, also erstmals bis zum 30. September 2027.
Mitte Dezember 2025 hat die Europäische Kommission einige neue Rechtsakte zur Implementierung von CBAM veröffentlicht.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu CBAM finden Sie im hessischen Außenwirtschaftsportal sowie der Seite der EU-Kommission und der DEHSt.
