Lieferungen in EU-Länder

Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) spricht man von "innergemeinschaftlichen Lieferungen". Im Gegensatz zu "Ausfuhren" oder "Exporten" in Drittländer.
Im EU-Binnenmarkt gibt es weder Zollgrenzen noch Zollkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass für die Abwicklung keine besonderen Papiere mehr erforderlich sind. (Ausnahme: verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie Alkohol, Tabakwaren, ...)

Umsatzsteuerfreie Lieferungen zwischen Unternehmen

Aus der Sicht des EU-Lieferanten sind Verkäufe in andere Mitgliedstaaten gemäß Paragraf 4 Nummer 1b und 6a UStG steuerfrei, also netto, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
  • die Ware gelangt physisch in einen anderen Mitgliedsstaat
  • der Abnehmer verfügt über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Die USt-IdNr. gilt dabei als Nachweis der Unternehmertätigkeit des Abnehmers
  • der Abnehmer erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen
  • der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, das heißt der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (diese Verpflichtung des Abnehmers wird durch Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert)
Bei der Rechnungsstellung an den EU-Kunden müssen die beiden Identifikationsnummern (die eigene und die des Kunden) in der Rechnung aufgeführt werden. Darüber hinaus ist ein Hinweis auf die steuerfreie EU-Lieferung notwendig ("steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung", "tax free intracommunity delivery" oder optional in anderen EU-Sprachen.)
Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (Ust-IdNr.) auf Antrag.
Darüber hinaus sollten sie sich die Gültigkeit der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gem. §18e Nr. 1 Umsatzsteuergesetz bestätigen lassen.

Nachweise

Wird die Steuerbefreiung in Anspruch genommen muss dies nachgewiesen werden können.
Der Lieferant ist verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt ist. Dabei wird zwischen der Beförderung/Abholung und der Versendung unterschieden. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sich auch die Nachweise unterscheiden können.
(1) Beförderung
Ein Beförderungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer die Ware selbst oder durch eigene Mitarbeiter transportiert. Der Nachweis kann geführt werden durch
  • Doppel der Rechnung
  • Gelangensbestätigung
(2) Versendung
Der Versendungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand durch einen selbständigen Dritten, zum Beispiel Spediteur, ins übrige EU-Gebiet transportieren lässt. Der Nachweis kann geführt werden durch
  • Doppel der Rechnung
  • Gelangensbestätigung
Im Versendungsfall auch folgende Belege zulässig:
  • Versendungsbelege, wie zum Beispiel Frachtbriefe, Konnossements
  • Spediteursbescheinigung
  • Track&Trace-Protokoll in Verbindung mit der Auftragserteilung bei Kurierdiensten
  • Emfpangsbescheinigung der Post
Zusätzlich zum Belegnachweis muss der Lieferer die buchmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachweisen.

Weiteres

Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Handels müssen EU-Lieferanten monatlich "Zusammenfassende Meldungen (ZM)" über ihre steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen abgeben.
Liegen die jährlichen Lieferungen in andere EU-Länder über 1 Millionen Euro sind Unternehmen verpflichtet, monatlich Intrastat-Versendemeldungen an das Statistische Bundesamt in Wiesbaden abzugeben. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Statistischen Bundesamts.